Beurlaubung von der Schule – Ziffer 3 und 4 Runderlass Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in NRW hat, der unterliegt gem. § 34 Schulgesetz NRW der Schulpflicht:
- 34 SchulG NRW
(1) Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Besteht eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen, wird dort der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt widerlegbar vermutet.
Hierbei kommt es in NRW wegen der Vermutungsregelung hin sichtlich der Meldeadresse immer wieder zu Schwierigkeiten, wenn man sich gar nicht mehr in NRW aufhält, aber polizeilich weiterhin in NRW gemeldet ist. Sollten Sie hier Schwierigkeiten haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Wer seinen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt in NRW hat, für den gibt es abgesehen von den Schulferien grundsätzlich keinen zusätzlichen Urlaub.
Wer trotz bestehender Schulpflicht also dem Unterricht für einen bestimmten Zeitraum fernbleiben möchte und weiter seinen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt in NRW hat, der muss eine Beurlaubung von der Schule beantragen.
Sind Sie unsicher, dann rufen Sie mich an und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen.
Weitere Informationen finden Sie nachfolgend.
Hinweis zur besseren Übersicht:
Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in NRW
Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.
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Beurlaubung von der Schule – Ziffer 3 und 4 Runderlass Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
Die Befreiung von einzelnen Unterrichtseinheiten oder die zweitweise Beurlaubung insgesamt ist in Ziffer 3 und 4 Runderlass Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen ausführlich geregelt.
Die Beurlaubung von der Schule in NRW
Kann man sich wegen eines Urlaubs von der Schule in NRW beurlauben lassen?
Immer wieder entsteht der Wunsch von Eltern, Schüler wegen einer günstigeren Urlaubsplanung zu beurlauben. Oftmals wird in diesem Zusammenhang seitens der Eltern auch auf den Bildungsaspekt der Reise hingewiesen, dass andere An- und Abreisen nur schwer möglich sind, usw. Von der Verwaltung und auch von Gerichten wird dies sehr eng gesehen und üblicherweise nicht genehmigt.
Sind Sie unsicher, dann rufen Sie mich an bevor Sie bei der Schule anfragen und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen.
Ich habe noch Fragen zur Beurlaubung von der Schule in NRW
Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zum Thema Beurlaubung von der Schule, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Sie in Ihrem individuellen Fall gerne beraten und wenn Sie es wünschen, natürlich auch den kompletten Fall übernehmen.
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