§97 Übergreifende Schulordnung – Ordnungsmaßnahmen in Rheinland-Pfalz

Ordnungsmaßnahmen werden in Rheinland-Pfalz umgangssprachlich auch gerne mit „§97 ÜschO“ bezeichnet. Hört man § 97 sollte man deshalb immer vorsichtig sein…

Die beliebtesten Ordnungsmaßnahmen sind ein paar Tage Unterrichtsausschluss:

  • Oftmals werden diese im Hauruckverfahren verhängt: „Ab nächste Woche bleibst du mal 5 Tage zu Hause. Brief kommt morgen…“.
  • Wehren sich Eltern dann durch einen Widerspruch, erfahren Sie schnell, dass dieser in Rheinland-Pfalz zwar eigentlich aufschiebende Wirkung hat, die Schule sich aber kurzerhand nicht daranhält und den Sofortvollzug anordnet, d.h. die Schule den Unterrichtsausschluss einfach weiter vollzieht.
  • Und sind die Tage vorbei, ist er erledigt.

So geht man gerne mit Eltern um…

Es zeigt sich demnach:

  • Stehen Ordnungsmaßnahmen im Raum, dann steht zu erwarten, dass die Schule diese auch durchsetzt und Gespräche mit Eltern allenfalls pro forma geführt werden, um lästigen Anhörungspflichten gerecht zu werden – die oftmals ohnehin erst dann wahrgenommen werden, wenn die Entscheidung bereits gefallen ist und man nur noch darüber abgefertigt wird, was ohnehin schon entschieden wurde.
  • Und wenn Ordnungsmaßnahmen bereits verhängt wurden, nehmen Schulen Einwände von Eltern hiergegen erst recht nicht ernst: Die Schulen sitzen solche Situationen gerne aus, da sie wissen, dass sich zwar 99% aller Eltern zunächst aufregen, von diesen 99% aber auch 98% wieder abregen und schließlich die Ordnungsmaßnahme zähneknirschend hinnehmen.

Hinzukommt, dass selbst diejenigen, die Widerspruch einlegen, nicht weiterkommen, da dieser in Rheinland-Pfalz keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. die Ordnungsmaßnahme wird trotz Widerspruchs weiter vollzogen und erledigt sich dann oftmals durch Zeitablauf.

Wenn Sie also wirksam Flagge zeigen wollen, dann muss man versuchen, die Ordnungsmaßnahme möglichst noch im Keim zu ersticken oder auf ein Normalmaß zurückführen bzw. später notfalls durch einen gerichtlichen Eilantrag zu stoppen!

Aus meiner jahrelangen Erfahrung im Schulrecht kann ich Ihnen hierzu gerne behilflich sein und wir können im Rahmen einer telefonischen Erstberatung durchgehen, welche Möglichkeiten man hat bzw. ich kann Ihren Fall als Anwalt für Schulrecht natürlich auch komplett deutschlandweit übernehmen.

Weitere Informationen zu den einzelnen Ordnungsmaßnahmen finden Sie zudem nachfolgend:

Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Ordnungsmaßnahmen Baden-Württemberg

Ordnungsmaßnahmen Bayern

Ordnungsmaßnahmen Hessen

Ordnungsmaßnahmen Niedersachsen

und Ordnungsmaßnahmen NRW

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Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz

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Ordnungsmaßnahmen Baden-Württemberg

Ordnungsmaßnahmen Bayern

Ordnungsmaßnahmen Hessen

Ordnungsmaßnahmen Niedersachsen

und Ordnungsmaßnahmen NRW

Anwalt für Schulrecht - Info

Untersagung der Teilnahme an der laufenden Unterrichtsstunde – Vor die Tür-stellen in RLP

Der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde ist eigentlich eine Bagatelle und wird in anderen Bundesländern nur als erzieherische Einwirkung geregelt.

Da diese Ordnungsmaßnahme direkt vollzogen wird, kann man sich hiergegen nicht effektiv wehren und es kann natürlich auch mal den Falschen treffen…

Anders wäre dies natürlich, wenn ständig das Kind vor die Tür gestellt wird, dann sollte man allgemein reagieren.

Im Zweifel rufen Sie mich wenigstens wegen einer Erstberatung an, natürlich kann ich Ihren Fall auch deutschlandweit übernehmen.

Anwalt für Schulrecht - Info

Der schriftliche Verweis Rheinland-Pfalz

Der schriftliche Verweis ist gleichsam eine noch niederschwellige Ordnungsmaßnahme in RLP und eine Art verschärfter Ermahnung.

Insofern muss vergleichsweise noch nicht allzu viel passieren, dass ein schriftlicher Verweis verhängt wird, d.h. dies kann bei einem Fehlverhalten, das nicht mehr alltäglich erscheint, durchaus mal passieren.

Die Ordnungsmaßnahme ist natürlich dennoch brisant, weil man auf diese Weise das erste Mal bekannt wird und damit auch außerhalb der Klasse in den Fokus gerät.

Sind die Vorwürfe demnach ungerecht, dann sollte man auch hier schon überlegen, ob man sich dagegen wehrt, weil damit eine Grenze überschritten wird, die auch in Zukunft weitere aufsteigende Ordnungsmaßnahmen auslösen kann.

Sind Sie unsicher, rufen Sie mich gerne wegen einer Erstberatung an, natürlich kann ich Ihren Fall auch in ganz Rheinland-Pfalz übernehmen.

Anwalt für Schulrecht - Info

Unterrichtsausschluss in Rheinland-Pfalz

Der Unterrichtsausschluss in Rheinland-Pfalz ist dreigeteilt:

  • Unterrichtsausschluss für den laufenden Tag.
  • Unterrichtsausschluss bis zu 3 Tage
  • Unterrichtsausschluss bis zu 6 Tage

In Rheinland-Pfalz ist der Unterrichtsausschluss für den laufenden Schultag weit verbreitet, wobei dieser eigentlich auf Fälle beschränkt sein sollte, bei denen man das Kind nicht mehr unter Kontrolle bekommt und dies dauerhaft anhält, also das Problem auch nicht durch eine kurze Auszeit gelöst werden kann.

Insgesamt ist allerdings der Unterrichtsausschluss bis zu 3 bzw. 6 Tagen in Rheinland-Pfalz die häufigste Ordnungsmaßnahme – vermutlich auch, weil man den Eltern damit mehr Probleme bereitet als dem Schüler, der sich mitunter sogar darüber freut.

Wird man während des Unterrichtsausschlusses mit Aufgaben versorgt?

Unterrichtsausschluss heißt nur Ausschluss vom Unterricht aus der konkreten Klasse. D.h. der Schüler muss mit Unterrichtsmaterialien versorgt bleiben, was in der Praxis auch immer wieder Probleme bereitet, da die meisten Lehrer wenig Lust auf Extra-Arbeit haben und mitunter meinen, dass man sich doch seine Sachen selbst zusammensuchen solle…

Dies ist freilich unzulässig und mit solchen Problemen habe ich immer wieder zu tun und muss den Schulen umständlich erklären, was sie zu tun haben…

Wie wehrt man sich gegen einen Unterrichtsausschluss?

Ungeachtet der tatsächlichen Probleme beim Unterrichtsausschluss ist dies eine Größenordnung, bei der man immer in Erwägung ziehen sollte, dies rechtlich anzugehen. Wird ein Unterrichtsausschluss verhängt, werden damit stets Grenzen überschritten und auch in Zukunft werden Ordnungsmaßnahmen bei weiteren Vorwürfen im Raum stehen. Meist, indem als nächstes ein weiterer und ggf. umfangreicherer Unterrichtsausschluss verhängt wird…

Da ein Widerspruch gegen einen Unterrichtsausschluss meist aufgrund des Sofortvollzugs keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. weiter vollzogen wird, und Widersprüche von Eltern so gut wie nie ernst genommen werden, kann man Unterrichtsausschlüsse effektiv im Regelfall allenfalls mit anwaltlicher Unterstützung angehen. Entweder die Schule handelt dann oder man kann versuchen, über einen gerichtlichen Eilantrag, die Ordnungsmaßnahme zu verhindern.

Besser ist es indes, wenn man bereits versucht, die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses präventiv anzugehen, so dass dieser erst gar nicht verhängt wird.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch deutschlandweit übernehmen.

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Ausschluss von einer Klassenfahrt in Rheinland-Pfalz (Ausschluss von sonstigen Schulveranstaltungen)

Der Ausschluss von einer Klassenfahrt ist in § 97ÜSchO als Ausschluss von sonstigen Schulveranstaltungen geregelt.

Auch hier muss man deshalb in der Praxis immer möglichst frühzeitig dagegen gehen, was oftmals leichter gesagt als getan ist, denn ein beliebter running gag von Schulen ist es, solche Ausschlüsse erst kurz vor Beginn der Klassenfahrt mitzuteilen, so dass man dann naturgemäß mitunter gar nichts mehr machen kann.

Ist noch genügend Zeit, kann man aber noch einen gerichtlichen Eilantrag gegen den Ausschluss von der Klassenfahrt erheben. Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihren Fall natürlich gerne deutschlandweit übernehmen.

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Androhung des Schulausschlusses in Rheinland-Pfalz

Die Androhung des Schulausschlusses ist die zweitgravierendste Ordnungsmaßnahme in RLP.

Zwar darf rein formal nicht bei der nächsten Bagatelle der Schulausschluss ausgesprochen werden, aber viele Schulen machen dies natürlich trotzdem und dann wird es sehr brisant und hektisch.

Aus diesem Grunde sollte man immer überlegen, einen Widerspruch gegen die Androhung des Schulausschlusses einlegen, um dieses Damoklesschwert abzuschwächen.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch deutschlandweit übernehmen.

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Der Schulausschluss in Rheinland-Pfalz

Der Schulausschluss ist die gravierendste Ordnungsmaßnahme und führt dazu, dass der Schüler die Schule verlassen müsste.

Dies ist nicht ohne, da in der Praxis andere Schulen dazu tendieren, sich erst einmal zu weigern, durch einen Schulausschluss stigmatisierte Schüler bei sich aufzunehmen – obwohl sie bei bestehenden Kapazitäten die Aufnahme gar nicht verweigern dürften. Oftmals werden die Schüler schlussendlich vom Schulamt einer Schule zugewiesen, was natürlich alles andere als ein guter Neustart ist.

Andere Schulen erklären mit Krokodilstränen, dass es kooperierende Schulen gibt und man im Falle eines Schulausschlusses dann bei solchen Schulen aufgenommen wird. Der Schulleiter würde dann – das Einverständnis vorausgesetzt und falls er es unter Verletzung des Datenschutzes nicht ohnehin schon getan hat – diese andere Schule anrufen und den Wechsel vorbereiten… Wie dies endet, kann sich jeder vorstellen, einen guten Anfang wird man dann ganz sicher nicht haben.

Oftmals ist es so, dass die Probleme in der neuen Schule erst richtig losgehen, weil die Kinder dort von Beginn an auf der Abschussliste stehen und wer erst einmal 2 Schulen wechseln musste, dem ist nur noch schwer zu helfen, mit den ganzen Vorurteilen, die dann auf einem lasten…

Folglich sollte man grundsätzlich immer versuchen, einen Schulausschluss zu verhindern.

Gerade bei Schulausschlüssen ist es häufig so, dass die Vorwürfe hierfür gar nicht ausreichen, die Schulen Eltern aber derart unter Druck setzen, dass sie es schließlich zähneknirschend akzeptieren, die Schule „freiwillig“ zu wechseln oder den Schulausschluss hinzunehmen – was eben regelmäßig keine gute Idee ist, weil man dann oftmals vom Regen in die Traufe kommt.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch deutschlandweit übernehmen.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zu Ordnungsmaßnahmen in der Schule

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps bei Ordnungsmaßnahmen in der Schule geben insbesondere auch unter dem Aspekt, ob ein Eingreifen schon notwendig und was zu veranlassen ist. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne deutschlandweit übernehmen.

 

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