Schulpflicht Niedersachsen
Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat, der unterliegt gem. § 63 NSchG der Schulpflicht in Niedersachsen:
- 63 Allgemeines
(1) 1Wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Schulbesuch verpflichtet. 2Entgegenstehende völkerrechtliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
Wer der Schulpflicht nicht nachkommen kann, muss sich hierfür wegen Krankheit entschuldigen oder einen Antrag auf Beurlaubung von der Schule in Niedersachsen stellen.
Mehr Informationen finden Sie nachstehen. Natürlich können Sie mich wegen Ihres individuellen Problems jederzeit auch direkt kontaktieren.
Hinweis zur besseren Übersicht:
Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Niedersachsen
Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.
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Entschuldigung bei Krankheit/ Attestpflicht und Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung
Ein immer wieder relevantes Thema ist die Frage, wie man sich ordnungsgemäß entschuldigt und ab wann man eine Attestpflicht erhalten kann:
- Wurde die Entschuldigung rechtzeitig und in der richtigen Form in der Schule abgegeben?
- Wann kann die Schule eine Attestpflicht anordnen?
- Was kann man bei einer Attestpflicht tun?
- Was passiert bei einer amtsärztlichen Untersuchung?
Schauen Sie hierzu bitte bei dem Link Entschuldigung bei Krankheit und Attestpflicht in Niedersachsen
Befreiung vom Unterricht Niedersachsen
Die Befreiung vom Unterricht gehört ebenfalls zu den Ausnahmen von der generellen Schulpflicht.
Wer sich von der Schule befreien lassen möchte, muss dies beantragen. Neben Standardfällen im Zusammenhang mit der Religion oder politischen Veranstaltungen ist dies in der Praxis allerdings schwer und hängt vom Einzelfall ab.
Schauen Sie hierzu bitte bei dem Link Befreiung vom Unterricht in Niedersachsen