§ 90 Schulgesetz BW – Ordnungsmaßnahmen & sonstige Pädagogische Maßnahmen in Baden-Württemberg
Neben der Vergabe von Schulnoten, ist die erzieherische Tätigkeit die Hauptaufgabe der Schulen, die in BW in Form von Ordnungsmaßnahmen und sonstigen pädagogischen Maßnahmen erfolgt:
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§ 1 Schulgesetz Baden-Württemberg – Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(2) Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen.
Auch wenn man hierbei oftmals euphemistisch von der Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Elternhaus spricht, ist es in der Praxis so, dass die Schule in ihrem Bereich damit sehr weitgehende Eingriffsbefugnisse aufweist:
- Zu den pädagogischen Maßnahmen der Schule gehören alltägliche Maßnahmen, wie die Ermahnung, Strafarbeiten, Elterngespräche usw., die man gar nicht bewusst wahrnimmt – solange diese nicht ungerecht oder im schlimmsten Fall sogar stigmatisierend erfolgt.
- Darüber hinaus gibt es gravierendere pädagogische Eingriffe wie Unterrichtsausschlüsse, Ausschlüsse von Klassenfahrten, Schulausschlüsse usw., die man als Ordnungsmaßnahmen bezeichnet.
Fakt ist, dass die erzieherische Arbeit in Schulen oftmals hanebüchen erfolgt und oftmals eher von persönlichen Zu- und Abneigungen bzw. der Abwägung von Vor- und Nachteilen für den Lehrer selbst geprägt sind.
Sollten Sie den Eindruck haben,
- dass die Schule Ihr Kind auf dem Kieker hat
- und/oder pädagogische Ahndungen sich häufen oder die Größenordnung von Ordnungsmaßnahmen erreichen,
sollte man dies ernst nehmen, denn sind diese Grenzen erst einmal überschritten, dann entwickelt dies sehr häufig eine Eigendynamik und man kommt dann nicht mehr heraus. Wer hier nicht rasch gegensteuert, wird schnell überrollt. Sie können mich hierzu gerne für eine Erstberatung kontaktieren, natürlich kann ich aber auch deutschlandweit Ihren Fall übernehmen.
Weitere Informationen zum Thema Ordnungsmaßnahmen in Baden-Württemberg finden Sie zudem nachfolgend:
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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.
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§ 90 Schulgesetz Baden-Württemberg – die Regelung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
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§ 90 Schulgesetz Baden-Württemberg – Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.
(2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers mit diesem und seinen Erziehungsberechtigten. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Schule kann von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen absehen, wenn der Schüler durch soziale Dienste Wiedergutmachung leistet.
(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
- Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden;
- durch den Schulleiter:
- Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,
- Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
- Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
- Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag,
nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten:
- einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,
- Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
- Ausschluss aus der Schule.
Im Rahmen von Nachsitzen können auch Maßnahmen zur Schadenswiedergutmachung und aus dem Fehlverhalten begründete Tätigkeiten angeordnet werden. Nachsitzen gemäß Nummer 2 Buchst. a oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.
(4) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört. Nach dem Ausschluss kann die neu aufnehmende Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen des Schülers abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen, über deren Bestehen der Schulleiter entscheidet.
(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder ihres Bezirks, die oberste Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss, außer bei Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, auf alle Schulen des Landes ausdehnen. Die Ausdehnung des Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt.
(6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist zulässig, wenn es einem Mitschüler wegen Art und Schwere der Beeinträchtigungen und deren Folgen nicht zumutbar ist, mit dem Schüler weiter dieselbe Schule zu besuchen, oder einer Lehrkraft, ihn weiter zu unterrichten; dem Schutz des Opfers gebührt Vorrang vor dem Interesse dieses Schülers am Weiterbesuch einer bestimmten Schule. Im Übrigen ist ein Ausschluss aus der Schule nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.
(7) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Anhörung; Schüler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen.
(8) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt mitgeteilt. Hierbei soll ein Gespräch zwischen dem Jugendamt und der Schule stattfinden. Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung, ein Ausschluss aus der Schule oder seine Androhung wird den für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitgeteilt.
(9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu fünf Tagen den Schulbesuch untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder er kann den Schulbesuch vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten ist. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Was sind Erziehungsmaßnahmen im Sinne des § 90 Schulgesetz in Baden-Württemberg?
Die pädagogische Arbeit der Schule startet grundsätzlich mit bloßen Erziehungsmaßnahmen, die in § 90 Abs. 1 Schulgesetz erwähnt sind, allerdings ihre Grundlage bereits im Schulverhältnis haben, auf dessen Ebene die Schule pädagogisch tätig werden darf. Relevante Beispiele für Erziehungsmaßnahmen in Baden-Württemberg sind:
- Ermahnung
- Mitteilung im Mitteilungsheft
- Elterngespräch
- Vor die Tür stellen
- Strafarbeiten
- Klassenbucheintrag
- Nachsitzen beim Fachlehrer bis zu 2 Stunden
Erziehungsmaßnahmen geschehen jeden Tag, ohne dass man dies als solche wahrnimmt. Nehmen diese allerdings ein Ausmaß an, dass Ihr Kind immer für alles verantwortlich gemacht wird oder es derart kumuliert, dass Sie künftig Ordnungsmaßnahmen befürchten müssen, dann wird eine andere Dimension erreicht.
Aus meiner jahrelangen Erfahrung im Schulrecht kann ich Ihnen hierzu natürlich weiterhelfen. Rufen Sie mich also gerne an.
Mehr über Erziehungsmaßnahen erfahren Sie über den Link Erziehungsmaßnahmen BW.
Was sind Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 90 Schulgesetz in Baden-Württemberg?
Ordnungsmaßnahmen sind gravierende erzieherische Eingriffe der Schule, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.
In Baden-Württemberg gibt es folgende Ordnungsmaßnahmen in der Schule:
- Rektoratsarrest – bis zu 4 Stunden Nachsitzen
- Überweisung in eine Parallelklasse
- Androhung eines Unterrichtsausschlusses
- Unterrichtsausschluss bis zu 5 Tagen
- Unterrichtsausschluss bis zu 4 Wochen
- Androhung des Schulausschlusses
- Schulausschluss
Erhält Ihr Kind Ordnungsmaßnahmen, ist immer eine Grenze überschritten und man sollte in Erwägung ziehen, hiergegen juristisch vorzugehen, wenn diese ungerecht sind, weil Ihr Kind tatsächlich unschuldig ist oder die Strafe als zu hart erscheint. Für eine erste Einschätzung Ihres Falles können Sie mich gerne anrufen.
Nähere Informationen zu Ordnungsmaßnahmen in Baden-Württemberg erhalten Sie zudem über den Link Ordnungsmaßnahmen BW.