sonderpädagogischer Förderbedarf und Inklusion in Bayern

Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht dann, wenn ein Kind quantitativ und qualitativ in erheblichem Umfang vom Normalfall abweicht und deshalb sonderpädagogischer Unterstützung bedarf, um beschult zu werden.

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist in Bayern gem. Art. 20 BayEUG in folgenden Bereichen denkbar:

  • Sonderpädagogischer Förderbedarf Sehen Bayern (starke Sehschwäche bis zur Blindheit)
  • Sonderpädagogischer Förderbedarf Hören Bayern (starke Hörschwäche bis zur Taubheit)
  • Sonderpädagogischer Förderbedarf Körperliche und motorische Entwicklung Bayern (starke körperliche Beeinträchtigungen).
  • Sonderpädagogischer Förderbedarf Sprache Bayern (sprachliche Probleme bei der Einschulung, für die eine logopädische Behandlung nicht ausreicht),
  • Sonderpädagogischer Förderbedarf Lernen Bayern (Kinder deren intellektuelle Fähigkeiten für den normalen Schulstoff nicht ausreichen),
  • Sonderpädagogischer Förderbedarf geistige Entwicklung Bayern (Kinder deren intellektuelle Fähigkeiten gegenüber einer Lernbehinderung nochmals geringer sind)
  • Sonderpädagogischer Förderbedarf emotionale und soziale Entwicklung Bayern (extrem verhaltensauffällige Kinder)

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen auch in Bayern nicht mehr zwangsläufig in eine Förderschule. Die Eltern haben grundsätzlich ein Wahlrecht, ob die Kinder inklusiv beschult werden oder eine Förderschule besuchen sollen. Allerdings können Kinder in Bayern in Ausnahmefällen auch gegen deren Willen in Förderschulen verschoben werden, wenn es in der Regelschule gar nicht geht.

 

Hieraus ergeben sich auch durchaus verschiedene Interessenlagen:

  • Es gibt Familien, die sonderpädagogischen Förderbedarf und oftmals sogar eine Beschulung in einer Förderschule wünschen (meist der Fall bei hörbehinderten, sehbehinderten und körperbehinderten Kindern).
  • Es gibt Familien, deren Kinder sonderpädagogischen Förderbedarf haben, die aber im normalen Schulbereich inklusiv beschult werden wollen (meist der Fall bei Lernbehinderung, aber auch zusehends bei Hören und Sehen).
  • Es gibt Familien, bei denen Kinder in den Bereich sonderpädagogischer Förderbedarf verschoben werden sollen, obwohl diese nicht so gravierende Defizite aufweisen (meist der Fall bei Lernbehinderung und sozial-emotionalem Förderbedarf)

Sonderpädagogischer Förderbedarf und Inklusion gehört zu meinen Haupttätigkeitsgebieten. Wenn Sie Fragen habe, berate ich Sie als erfahrener Anwalt für Schulrecht selbstverständlich gerne. Zudem übernehme ich natürlich die Vertretung Ihrer Interessen bei Rechtsstreiten in ganz Bayern.

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Sonderpädagogisches Bildungsangebot Baden-Württemberg

Sonderpädagogischer Förderbedarf Hessen

Sonderpädagogisches Unterstützungsangebot Niedersachsen

AO-SF-Verfahren NRW

und Sonderpädagogischer Förderbedarf Rheinland-Pfalz

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Fälle missbräuchlicher Anwendung von sonderpädagogischem Förderbedarf in Bayern

Welche Kinder sind vom Missbrauch sonderpädagogischen Förderbedarfs in Bayern am meisten betroffen?

Seit der Gesetzgeber ein Recht auf Inklusion geregelt hat, ist ein starker Missbrauch sonderpädagogischen Förderbedarfs durch Schulen festzustellen. Betroffen sind hiervon vor allem Kinder, die nicht nach Schema F laufen, aber ganz sicher nicht behindert sind.

  • Also vor allem Kinder mit ADHS, die sozial-emotionalen Förderbedarf bekommen sollen
  • und solche mit Legasthenie und Dyskalkulie, die in den Bereich der Lernbehinderung abgeschoben werden sollen.

Warum wollen die Schulen in Bayern diese Kinder in den sonderpädagogischen Förderbedarf verschieben:

  • Schulen mit Inklusionsangebot gelangen durch Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf an zusätzliche Ressourcen. D.h. viele Schulen versuchen seither, Kinder, die nicht nach Schema F laufen in den Bereich sonderpädagogischer Förderbedarf zu verschieben, damit sich zusätzliche Sonderpädagogen um sie kümmern.
  • Umgekehrt versuchen Schulen ohne eigene Inklusionsklassen, Kinder die nicht nach Schema F laufen, an solche Schulen abzuschieben, die Inklusionsklassen haben und erzählen den Eltern, ihre Kinder bleiben ja im normalen Schulsystem.

Warum ist die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs in Bayern so gefährlich?

  • Verhaltensauffällige Kinder werden durch sozial-emotionalen Förderbedarf zusätzlich stigmatisiert
  • und lernschwache Kinder werden durch die Feststellung einer Lernbehinderung meist weiter vom Niveau der Klasse weggeführt, da sie dann meist Aufgaben auf einem niedrigeren Niveau erhalten.

Wie kann ich sonderpädagogischen Förderbedarf für mein Kind in Bayern verhindern?

Die Schule kann auch gegen den Willen der Eltern eine Überprüfung sonderpädagogischen Förderbedarfs einleiten und die Sonderpädagogen als Gutachter stellen dann meist fest, was die Schule haben möchte.

Hieraus wird deutlich, dass ein frühzeitiges Gegensteuern notwendig ist, sobald von sonderpädagogischem Förderbedarf die Rede ist. Je früher professionell gegengesteuert wird, desto größer sind die Chancen sonderpädagogischen Förderbedarf abzuwehren.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht bin ich jedes Jahr sehr häufig mit solchen Fällen befasst und kann Sie gerne unterstützen. Rufen Sie mich einfach möglichst frühzeitig an, dann schauen wir, was in Ihrem Fall konkret zu veranlassen ist.

Selbstverständlich helfe ich Ihnen auch, wenn bereits sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, diesen wieder loszuwerden. Tut man nämlich nichts, dann begleitet einen das bis an sein Schulende…

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Recht auf Inklusion in Bayern?

Muss ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Bayern in eine Förderschule?

In Bayern wird Inklusion grundsätzlich umgesetzt: D.h. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen nicht mehr zwangsläufig in eine Förderschule, sondern werden grundsätzlich in einer Regelschule inklusiv beschult. Die Eltern haben grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie inklusiv beschult werden möchten oder die Kinder eine Förderschule besuchen sollen. In Art. 41 Abs. 1 BayEUG heißt es:

 

(1) 1Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. 2Die Förderschule kann besucht werden, sofern die Schülerin oder der Schüler einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedarf, ansonsten nur im Rahmen der offenen Klassen nach Art. 30a Abs. 7 Nr. 3. 3Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf selbst.

 

Gilt das Recht auf Inklusion uneingeschränkt?

Nein, leider nicht mehr. In Art 41 Abs. 5 BayEUG heißt es:

 

(5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ nicht hinreichend gedeckt werden und

  1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder
  2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich,

 

D.h. Kinder können auch gegen deren Willen in Förderschulen verschoben werden, wenn es in der Regelschule gar nicht geht.

 

Es sind demnach sehr eng beschränkte Fälle denkbar, bei denen Schulen und Schulämter versuchen, Kinder an Förderschulen zu verweisen, die nach ihrer Meinung nicht inklusiv beschulbar sind.

Sollte die Schule auf die Idee kommen, Ihr Kind an eine Förderschule abschieben zu wollen, können Sie sich gerne an mich wenden. Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kenne ich mich in dem Spektrum aus und helfe Ihnen gerne weiter.

Was mache ich, wenn mein Kind bereits in einer Förderschule ist?

Oftmals wird bei der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs oder später bei der inklusiven Beschulung massiver faktischer Druck ausgeübt, so dass ich immer wieder Anfragen von Familien bekomme, die sich überrumpeln ließen.

In einem solchen Fall helfe ich Ihnen gerne weiter und begleite die Bildungswegkonferenz auf Ihrem Weg in die Inklusion in einer normalen Regelschule. Rufen Sie mich an!

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Mein Kind wird bei Inklusion nicht hinreichend gefördert

Ein großes Problem bei der Inklusion in ganz Deutschland ist, dass die Schulen nicht genug Stunden pro Schüler für Inklusion zugewiesen bekommen.

Dies ist natürlich zunächst ein politisches Problem, da die Politik ja für die Ressourcen zuständig ist, wenn sie ein Recht auf Inklusion regelt. Denn dieses sollte dann auch funktionstüchtig ausgestattet werden…

Daneben kann ich natürlich auch für Sie Druck auf die Schulen ausüben, denn oftmals werden die Standards der Inklusion deutlich unterschritten, insbesondere notwendige Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleiche verwehrt. Sollten Sie Probleme bei der Inklusion haben, rufen Sie mich an!

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Mein Kind besucht eine Förderschule und es kommt dort zu Problemen

Immer wieder erhalte ich Anfragen, wonach es in Förderschulen zu pädagogischen Übergriffen kam, diese sich weigern Kinder zu beschulen usw.

Die Förderschulen gehen dabei durchaus selbstbewusst vor und bügeln Beschwerden von Eltern ab und behaupten, diese beruhen auf Lügen oder das Kind sei unbeschulbar etc.

Fakt ist, dass Förderschulen vergleichsweise reich an Ressourcen sind und nur wenige Kinder betreuen müssen. Hinzukommt, dass es ja das Wesen sonderpädagogischen Förderbedarfs ist, dass Kinder anders sind und individuelle Unterstützung benötigen. Und von Sonderpädagogen darf man auch mehr als von normalen Pädagogen erwarten.

Kommt es demnach zu Vorfällen im Förderschulbereich oder wird Ihr Kind dauerhaft ausgeschlossen, können Sie mich gerne kontaktieren und ich kann als erfahrener Anwalt für Schulrecht schauen, wie ich Ihnen helfen kann.

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Soll ich ergänzend eine Schulbegleitung gemäß § 35a SGB VIII beantragen und wie geht das?

Oftmals wollen Schulen ergänzend oder anstelle sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Schulbegleitung für einen Schüler haben. Insbesondere bei verhaltensauffälligen Schülern ist dieses Ansinnen weit verbreitet.

Oftmals denken auch Eltern selbst über eine Schulbegleitung nach, insbesondere dann, wenn die Inklusion selbst als unzureichend erachtet wird, um einen Puffer zu schaffen.

Der Antrag auf einen Schulbegleiter gem. § 35a SGB 8 muss beim Jugendamt gestellt werden, dass dann darüber entscheidet.

Da die Jugendämter sehr restriktiv mit Bewilligungen von Schulbegleitern gem. § 35a SGB 8 sind, muss man sich vorab gut überlegen, ob man diesen Antrag überhaupt stellt, denn dadurch wird natürlich auch eine gewisse Erwartungshaltung aus.

Darüber hinaus kann ein Schulbegleiter eine Entlastung sein, gleichzeitig aber einen Haufen zusätzliche Probleme bereiten. Davon wissen viele Familien ein Lied zu singen, denen die Schulbegleitung in den Rücken fiel.

Pauschale Aussagen können hierzu demnach nicht getroffen werden.

Aufgrund meiner langjährigen Erfahrungen mit Schulbegleitungen kann ich mit Ihnen in einem Beratungstelefonat die Eckpunkte erläutern, was Sinn macht und was nicht und wie man es angeht. Natürlich kann ich Ihnen auch im Wege eines Mandats zur Seite stehen, wenn es Probleme gibt.

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Ich habe noch Fragen zu sonderpädagogischen Förderbedarf in Bayern

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zum Thema sonderpädagogischer Förderbedarf in Bayern, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Sie in Ihrem individuellen Fall gerne beraten und wenn Sie es wünschen, natürlich auch den kompletten Fall übernehmen.

 

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