Befreiung vom Unterricht – Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht Niedersachsen
Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat, der unterliegt gem. §63 NSchG der Schulpflicht:
Abgesehen von den Schulferien gibt es also grundsätzlich keinen zusätzlichen Urlaub.
Wer trotz bestehender Schulpflicht also dem Unterricht für einen bestimmten Zeitraum fernbleiben möchte, der muss eine Befreiung vom Unterricht beantragen.
Sind Sie unsicher, dann rufen Sie mich an und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen.
Weitere Informationen finden Sie nachfolgend.
Hinweis zur besseren Übersicht:
Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Niedersachsen
Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.
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Befreiung vom Unterricht – Ziffer 3.2 Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht Niedersachsen
In der Norm heißt es:
3.2 Befreiung vom Unterricht
3.2.1 Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht bis zu drei Monaten und der Befreiung von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen entscheidet die Schulleitung, für weitergehende Befreiungen ist die Landesschulbehörde zuständig. Eine Befreiung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen. Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.
3.2.2 Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen richtet sich nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage in der Fassung vom 7. März 1995 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 131), sowie nach dem Bezugserlass zu f).
Die Befreiung vom Unterricht in Niedersachsen
Kann man sich wegen eines Urlaubs von der Schule in Niedersachsen befreien lassen?
Immer wieder entsteht der Wunsch von Eltern, Schüler wegen einer günstigeren Urlaubsplanung zu beurlauben. Oftmals wird in diesem Zusammenhang seitens der Eltern auch auf den Bildungsaspekt der Reise hingewiesen, dass andere An- und Abreisen nur schwer möglich sind, usw. Von der Verwaltung und auch von Gerichten wird dies sehr eng gesehen. Insbesondere wird verlangt, dass Gründe vorliegen, die insbesondere den „besonders begründeten Ausnahmefällen“ Fällen ebenbürtig sind.
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Kann man sich für Familienfeiern von der Schule in Niedersachsen beurlauben lassen?
Die Befreiung von der Schule wegen Familienfeiern wie Hochzeiten hängt in Niedersachsen vom Einzelfall ab.
Die Regelung der „besonders begründeten Ausnahmefälle“ ist sehr vage formuliert.
Fakt ist, dass dieser Grund immer häufiger angeführt wird und die Schulen immer restriktiver agieren.
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Ich habe noch Fragen zur Befreiung vom Unterricht in Niedersachsen
Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zum Thema Befreiung vom Unterricht, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Sie in Ihrem individuellen Fall gerne beraten und wenn Sie es wünschen, natürlich auch den kompletten Fall übernehmen.
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