Die Versetzungsanforderungen für Gymnasien, Realschulen usw. in NRW

Die Frage, ob jemand versetzt wird oder nicht, bestimmt sich nach den jeweiligen Versetzungsordnungen, wobei die Nichtversetzung in der Grundschule nur eine untergeordnete Bedeutung hat, so dass hier alleine auf die weiterführenden Schulen abgestellt werden soll, für die in NRW die APO S1 NRW gilt, die folgende allgemeine Systematik in § 22 APO S1 beinhaltet:

  • Nichterreichen bestimmter Noten
  • Ausnahmsweise Versetzung durch Notenausgleich
  • Ausnahmsweise Versetzung aus besonderen Gründen
  • Versetzung aufgrund einer Nachprüfung gem. § 23 APO S1

Vorliegend kann im Einzelnen nur überschlägig die Systematik dargestellt werden, je nach Schulform muss im Einzelfall konkret geschaut werden. Bei konkreten Rückfragen müssten Sie sich direkt an mich wenden.

Wie kann man sich gegen Nichtversetzungen in NRW wehren?

Allgemein gilt: Man muss sofort handeln, denn nach Beginn der Sommerferien gelten Lehrer für bis zu 6 Wochen nicht als erreichbar.

Wenn Sie also von einer möglichen Nichtversetzung erfahren, muss sofort gehandelt werden.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich das natürlich gerne für Sie übernehmen. Als besonderen Service kann ich für die meisten Fächer eine Klausurenkontrolle durch fachkundige Lehrkräfte vermitteln, wenn man den Eindruck hat, bei einigen Klassenarbeiten ist es nicht mit rechten Dingen zugegangen…

Anwalt für Schulrecht - Nordrheinwestfalen

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in NRW

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Sitzenbleiben, Nichtversetzung Baden-Württemberg

Vorrücken Bayern

Sitzenbleiben & nachträgliche Versetzung Hessen

Nichtversetzung Niedersachsen

und Nichtversetzung Rheinland-Pfalz

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Anwalt für Schulrecht - Nordrheinwestfalen

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Sitzenbleiben, Nichtversetzung Baden-Württemberg

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Sitzenbleiben & nachträgliche Versetzung Hessen

Nichtversetzung Niedersachsen

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Anwalt für Schulrecht - Paragraph

Die Versetzung nach Noten und Ausgleichsregelungen in der APO S1

Die APO S1 regelt für die verschiedenen Schulformen der weiterführenden Schulen leicht modifizierte Versetzungsanforderungen und Ausgleichsregelungen in §§ 25-29 APO S1

Welche Versetzungsanforderungen gibt es?

Ausgangsbasis der Frage, ob man hätte versetzt werden können, ist also stets die Frage der einzelnen Schulnoten: Insbesondere die Frage, ob und wie viele „Fünfen“ man im Zeugnis hat, ist Ausgangsbasis dessen, ob man versetzt wird oder nicht.

Wer diese Ziele nicht erreicht, der kann versuchen, die einzelnen Schulnoten anzugreifen und damit eine abweichende Zeugnisnote erhalten.

Da mit Beginn der Sommerferien die Fachlehrer meist als 6 Wochen lang nicht erreichbar gelten, ist es sinnvoll, dass man sich möglichst frühzeitig darum kümmert.

Im Falle, dass eine Nichtversetzung im Raum steht, sollte man deshalb immer vor den Sommerferien noch loslegen. Dies erhöht deutlich die Chancen, eine Nichtversetzung aufzuheben.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht, kann ich dies in ganz NRW gerne für Sie übernehmen.

Kann man schlechte Noten ausgleichen?

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines Notenausgleichs, d.h. schlechte Noten können partiell durch gute Noten ausgeglichen werden.

Auch hier stellt sich oftmals das Problem, dass die Ausgleichsnoten nicht so gut sind, wie diese sein sollten. Dann muss man in Frage stellen, ob man statt einer „3“ nicht doch eine „2“ als Ausgleichsnote erhalten kann.

Im Ergebnis stellt sich hier dasselbe Problem, da auch dies vor den Sommerferien angegangen werden muss, bevor es schwierig wird, jemanden zu erreichen. Auch hier kann ich Sie natürlich gerne unterstützen.

Kann ich sitzen bleiben, wenn ich keinen „blauen Brief“ erhalten habe?

Hier gibt es in § 50 Abs. 4 SchulG NRW tatsächlich eine Norm, die zu beachten ist:

(4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern.

Im Falle einer pflichtwidrigen Verletzung der Mitteilungsobliegenheit, kann es sein, dass eine 5 nicht zählt.

Bei konkreten Rückfragen müssten Sie sich direkt an mich wenden.

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Die Versetzung in „besonderen“ Fällen

In § 22 Abs. 3 APO S1 heißt es:

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Eine Versetzung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.

Dies ist eine Art „pädagogischer Versetzung, wenn Besonderheiten das Schuljahr prägten, so dass das Indiz der erhaltenen Noten keine direkte Auswirkung auf das kommende Schuljahr hat.

Solche Normen werden erfahrungsgemäß leider in der Praxis sehr restriktiv angewendet. Das heißt aber nicht, dass es unmöglich ist, es gibt immer wieder Fälle, bei denen ein Schüler im aktuellen Schuljahr sein Leistungspotential nicht vollständig abrufen kann, man aber bei einer Gesamtbewertung durchaus eine positive Prognose für das kommende Schuljahr haben kann.

Bei konkreten Rückfragen müssten Sie sich direkt an mich wenden.

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Versetzung aufgrund einer Nachprüfung gem. § 23 APO S1

Denkbar ist schließlich eine Versetzung auf Basis einer Nachprüfung in § 23 APO S1.

Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 23 APO S1 und sind regelmäßig rechtlich unproblematisch.

Probleme treten in der Praxis eher auf, wenn man die Nachprüfung nicht bestanden hat, was natürlich im Wege einer Nachkontrolle zur Disposition gestellt werden kann. Auch hier kann ich für die meisten Fächer eine Nachkontrolle vermitteln.

Bei konkreten Rückfragen müssten Sie sich direkt an mich wenden.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur Nichtversetzung, Versetzung aufgrund einer Nachprüfung in NRW

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich gut einschätzen, wo mögliche Chancen einer Versetzung liegen und Ihnen auch eine fachmännische Überprüfung Ihrer Klausuren vermitteln. Darüber hinaus kann ich Ihren Fall natürlich auch in ganz NRW gerne übernehmen.

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