Die vorzeitige Einschulung in Baden-Württemberg und Kann-Kinder – §§ 73, 74 Schulgesetz BW („Kannkinder“ und sonstige Kinder)

Der Einschulungsstichtag kann natürlich auch dazu führen, dass Kinder, die eigentlich schulreif sind, den Schulbesuch erst einmal die Möglichkeit vorenthalten bekommen, weil sie erst nach dem 30.06. das sechste Lebensjahr vollenden.

Wer sein Kind also bereits einschulen möchte, der kann dies in Baden-Württemberg auf verschiedene Weise tun:

  • Kinder, die zwischen dem 30.06. des aktuellen Kalenderjahres und dem 30.06. des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, „können“ in der Schule angemeldet werden (Kann-Kinder).
  • Für Kinder, die nach dem 30.06. des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden sind, muss ein Antrag auf vorzeitige Einschulung gestellt werden.

In der Praxis ist es häufig so, dass Schulen Vorbehalte hinsichtlich einer vorzeitigen Einschulung haben. Hierbei werden meist sozial-emotionale Gründe vorgeschoben, dass die Kinder „noch nicht soweit“ seien, wobei es sich meist eher um pauschale Vorbehalte aufgrund von Vorurteilen handelt, als dass die Schulen sich wirklich mit dem konkreten Fall auseinandergesetzt haben.

Auch hier gilt demnach, dass man nicht naiv an die Sache herangehen sollte, sondern sich gut vorbereiten sollte. Ich kann Ihnen gerne hierbei beratend zur Seite stehen oder aus meinen Erfahrungen mit der Formulierung helfen.

Anwalt für Schulrecht - Baden-Württemberg

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

vorzeitige Einschulung Bayern

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vorzeitige Einschulung Niedersachsen

vorzeitige Einschulung NRW

und vorzeitige Einschulung Rheinland-Pfalz

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Anwalt für Schulrecht - Paragraph

Vorzeitige Einschulung in BW für Kann-kinder gemäß § 73 Schulgesetz Baden-Württemberg und sonstige Kinder gemäß § 74 Schulgesetz Baden-Württemberg

Wie vorstehend ausgeführt, gibt es je nach Geburtsdatum des Kindes unterschiedliche Voraussetzungen für eine vorzeitige Einschulung.

Für die „Kann-Kinder“ (das sind in Baden-Württemberg Kinder, die zwischen dem 30. Juni des Kalenderjahres und dem 30. Juni des Folgejahres das sechste Lebensjahr vollenden) gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz Baden-Württemberg:

  • § 73 Schulgesetz Baden-Württemberg – Beginn der Schulpflicht:

    (1) Mit Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet worden sind.“

Für die sonstigen Kinder (das sind Kinder, die noch jünger als die „Kannkinder“ sind, also nach dem 30. Juni des Folgejahres erst das sechste Lebensjahr vollenden) gilt demgegenüber § 74 Schulgesetz Baden-Württemberg:

  • § 74 Schulgesetz Baden-Württemberg – Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung

    (1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß § 73 Abs. 1 noch nicht schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.
    (2) …
    (3) Kinder, die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Die vorzeitige Einschulung in Baden-Württemberg – was kann man tun, wenn die vorzeitige Einschulung in Baden-Württemberg verweigert wird?

Darf die Schule die vorzeitige Einschulung von Kann-Kindern verweigern?

Die vorzeitige Einschulung der „Kannkinder“ erfolgt durch Erklärung der Eltern, damit werden diese schulpflichtig, als seien sie vor dem Einschulungsstichtag geboren worden.

Sofern die Schule allerdings Bedenken hinsichtlich der Schulreife dieser Kinder hat, kann sie die Zurückstellung von der Schule aussprechen (§ 74 Schulgesetz BW).

Wie bereits erwähnt, neigen Schulen hierbei oftmals zu Vorurteilen und einer pauschalen Sichtweise, anstatt sich mit dem konkreten Einzelfall auseinanderzusetzen. Sollten das Kind demnach zurückgestellt werden, kann man sich demnach dagegen wehren. Realistischerweise wird man allerdings sagen müssen, dass der Schulleiter ohne professionellen Gegendruck seine Entscheidung nicht mehr freiwillig revidieren wird. Ich kann Sie aber natürlich auch hier gerne mit Rat und Tat unterstützen, wenn Sie nicht weiterkommen.

Mein Kind ist kein Kann-Kind – unter welchen Voraussetzungen wird mein Kind vorzeitig eingeschult?

Voraussetzung für eine vorzeitige Einschulung sonstiger Kinder in Baden-Württemberg (also solcher, die keine Kann-Kinder sind) ist hiernach (wie auch in anderen Bundesländern mit teils geringfügig abweichendem Wortlaut), dass das Kind die für die Einschulung notwendige geistige und körperliche Reife besitzt. Entscheidungen hierüber trifft der Schulleiter.

Diese Regelung kommt demnach nur sehr selten vor, da diese Kinder vergleichsweise tatsächlich noch sehr jung sind und Eltern demnach sehr selten eine vorzeitige Einschulung in Baden-Württemberg beantragen. Hintergrund der Regelung ist eine Entscheidung des Baden-Württembergischen Staatsgerichtshof, wonach es dem Gesetzgeber nicht zusteht, eine absolut wirkende Altersgrenze für die vorzeitige Einschulung festzulegen.

Aber natürlich ist nichts unmöglich. Lehnt die Schule Ihren Antrag auf vorzeitige Einschulung ab, können Sie mich gerne für eine Erstberatung anrufen und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung für Ihren individuellen Fall eine Einschätzung geben, welche Chancen wir haben und inwiefern ich Sie hierbei unterstützen kann.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur vorzeitigen Einschulung in Baden-Württemberg

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für die vorzeitige Einschulung geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz BW übernehmen.

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