Schulnoten & Notenbildungsverordnung Baden-Württemberg (NVO BW)
Am Ende des Schuljahres erhält man beispielsweise „eine 3“ als Schulnote. Aber was ist „eine 3“, wie ist diese zustande gekommen, sind die Einzelnoten gerecht? All dies sind Fragen, die man sich eigentlich das ganze Schuljahr stellen sollte, denn dann sieht man am Schuljahresende auch, ob eine Schulnote gerecht ist oder nicht.
Im Wesentlichen stellen sich bei den Schulnoten folgende Fragen:
- Schriftliche Noten und mündliche Noten und wie bildet man daraus eine Gesamtnote?
- Sind die schriftlichen Noten formal ordnungsgemäß zustande gekommen (was, wann wieviel Klassenarbeiten etc.)?
- Werden Hausaufgaben auch bewertet und wie viele Hausaufgaben sind zulässig?
- Was passiert bei Täuschungsvorwürfen?
- Wie kann man sich gegen ungerechte Noten wehren?
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Mündliche, schriftliche Noten, praktische Noten nach der Notenbildungsverordnung Baden-Württemberg (§ 7 NVO BW)
Die Basis der Notenbildung ist in § 7 Notenbildungsverordnung Baden-Württemberg geregelt:
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§ 7 NVO BW – Allgemeines
(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche und praktische Leistungen). Schriftliche Leistungen sind insbesondere die schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten). Der Fachlehrer hat zum Beginn seines Unterrichts bekannt zu geben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.
(2) Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen.
(3) Die allgemeinen für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und auf Befragen auch ihren Erziehungsberechtigten sowie den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen darzulegen.
(4) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er gesondert bewertet, hat er dem Schüler die Note bekannt zu geben.
Hieraus ergeben sich folgende Folgerungen:
Die Gesamtnote wird aus schriftlichen, mündlichen und praktischen Noten des Schülers gebildet und der Lehrer hat zu Beginn des Schuljahres mitzuteilen, welche dieser Leistungen herangezogen werden:
- Also wie viele Klassenarbeiten geschrieben werden,
- ob schriftliche Wiederholungsarbeiten (=Tests) geschrieben werden
- und ob mündliche Noten durch Einzelabfragen oder über einen bestimmten Zeitraum gebildet werden,
- ob es praktische Leistungen gibt.
Darüber hinaus hat der Lehrer zu Beginn des Schuljahres die Gewichtung mitzuteilen:
- Also insbesondere wie ist das Verhältnis schriftlich zu mündlich (in BW meist 50-50)?
- wie werden Tests gewichtet (meist alle zusammen so viel wie eine Klassenarbeit)?
- wozu zählen praktische Leistungen?
- Zählen erstes und zweites Halbjahr gleich (in BW meist ja)?
Der Lehrer hat zudem über das Schuljahr hinweg die Noten transparent zu halten:
- Insbesondere welche mündlichen Noten wurden vergeben?
Auf dieser Basis kann man dann eigentlich seine Noten bis auf die erste Dezimalstelle nach dem Komma über das gesamte Schuljahr nachvollziehen.
Der Rahmen des Lehrers ist in diesem Bereich sehr weit gesteckt, allerdings kann es natürlich sein, dass die Kriterien rechtswidrig sind. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn es einen vorrangigen Konferenzbeschluss gibt, der nicht bewertet wurde oder wenn die Gewichtung in Willkür abgleitet, weil beispielsweise mündliche Noten gar nicht gebildet werden.
Was kann ich für Sie tun?
Haben Sie Anhaltspunkte für solche Willkür oder wird Ihnen die Note nicht transparent gemacht, so kann ich diese für Sie offenlegen lassen. Solche Notenstandabfragen sind immer sinnvoll, um zu sehen, wie man eigentlich rechnerisch steht, da man mitunter auch von Lehrern nur hört, dass man „auf einer 5“ steht, was zwischen 4,5 und 5,4 alles Mögliche sein kann. Kämpft man für eine bessere Note ergeben sich hieraus erste Anhaltspunkte, wie die Chancen stehen…
Aus meiner Erfahrung als langjähriger Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen aus solch einer Notenaufstellung auch auswerten, ob man Chancen hat, diese Note anzufechten.
Rufen Sie mich hierfür einfach kurz an, dann sprechen wir über Ihren Fall!
Die schriftlichen Noten – Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten (=Tests) in Baden-Württemberg
Die Notenbildungsverordnung Baden-Württemberg spricht von Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten, wobei unter letztgenanntem die „Tests“ verstanden werden. Also die Tests, die man in Hauptfächern zusätzlich zu Klassenarbeiten schreibt. Daneben gibt es noch die Klausuren, die man in Nebenfächern statt Klassenarbeiten schreibt, die meist umgangssprachlich auch als Test bezeichnet werden.
Welcher Prüfungsstoff darf bei Klassenarbeiten/ Tests zugrunde gelegt werden?
Dies ergibt sich aus § 8 NVO BW:
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§ 8 NVO BW – Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten
(1) Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie werden daher in der Regel nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt. Klassenarbeiten sind in der Regel anzukündigen.
(2) Schriftliche Wiederholungsarbeiten geben Aufschluss über den erreichten Unterrichtserfolg der unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können auch als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden. Für die Anfertigung einer schriftlichen Wiederholungsarbeit sind in der Regel bis zu 20 Minuten vorzusehen.
(3) …
Der Prüfungsstoff bei Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten bestimmt sich also danach, was in den Bildungsplänen Baden-Württembergs enthalten ist und was zuvor im Unterricht durchgenommen wurde bzw. was sich die Schüler (bspw. im Rahmen von Hausaufgaben) selbst erarbeitet haben.
Inwiefern im Einzelfall in gewissem Umfange Verständnisfragen o.ä. zuzulassen sind, wenn die Ausbildung auch auf ein „Weiterdenken“ ausgerichtet war, dürfte im schulischen Bereich eher eng gesehen werden.
Wie viele schriftliche Arbeiten müssen geschrieben werden?
Die Anzahl der Klassenarbeiten ergibt sich aus § 9 der Notenbildungsverordnung:
- Für die Hauptfächer ergibt sich eine Mindestanzahl von Klassenarbeiten in § 9 Abs. 1 & 2 NVO.
- In den übrigen Fächern, in denen keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, dürfen gem. § 9 Abs. 4 NVO höchstens vier schriftliche Arbeiten im Schuljahr angefertigt werden.
Zu diesem Themenbereich hat sich das Verwaltungsgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 17.10.2002 (AZ: 10 K 3691/02) wie folgt geäußert:
- Es liege kein Verfahrensverstoß vor, wenn der Schüler weniger als die vorgesehenen Klassenarbeiten schreibt, weil es im Falle eines entschuldigten Fehlens dem Fachlehrer freisteht, ob er die Arbeit nachschreiben lässt oder nicht. Der Fachlehrer könne den Prüfungsstoff, der für die übrigen Schüler Gegenstand der Klassenarbeit war, sogar mündlich abfragen.
- Zumindest letzteres halte ich allerdings für unzulässig, da es eine erhebliche Ungleichbehandlung darstellt, ob man eine Klassenarbeit schreibt, oder mündlich abgefragt wird. Bei Klassenarbeiten hat man viel mehr Zeit, die Probleme zu durchdenken und kann sich auch die Reihenfolge einteilen. Hinzukommt, dass der schriftliche Ausdruck für jeden Menschen viel einfacher ist, als wenn er dies mündlich tut. Es gibt Sachverhalte, die sich nicht so einfach mündlich darstellen lassen, zumal für Schüler.
Wie sind die Klassenarbeiten und sonstigen Leistungserfassungen über das Schuljahr zu verteilen?
Die zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Notenbildungsverordnung:
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§ 8 NVO BW – Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten
(3) Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen…
Eine grundsätzliche Entscheidung des VGH Mannheim vom 12.10.1992 (AZ: 9 S 2272/92) und eine neuere Entscheidung des VG Stuttgart vom 17.10.2002 (AZ: 10 K 3691/02) haben zu diesem Themenkomplex folgende Stellungnahmen abgegeben:
- Der VGH Mannheim stellt zunächst allgemein fest, dass die Klassenarbeiten nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, d.h. nach Phasen der Einarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung der jeweiligen Thematik angesetzt werden können. Hiernach komme es nicht auf eine Verteilung nach Schulhalbjahren, sondern auf das ganze Schuljahr an.
- Dabei sei auch nicht auf mathematisch genaue Intervalle abzustellen, da sich das gar nicht verwirklichen lasse, zumal der Ansatz von Klassenarbeiten ja auch mit anderen Lehrern abgestimmt werden muss.
- Insgesamt belasse die Regelung dem Lehrer einen Spielraum für die Gestaltung seines Planes schriftlicher Arbeiten, den er nach pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten ohne starre Bindung an bestimmte Zeitabstände ausfüllen dürfe. Die äußerste Grenze wird nach Ansicht des VGH Mannheim dabei durch das Verbot bestimmt, eine neue Klassenarbeit vor der Rückgabe und Besprechung oder am Tag der Rückgabe der vorhergehenden Arbeit anzusetzen.
- Beachtlich ist dabei, dass das VG Stuttgart immerhin hervorhob, dass Sinn des § 8 Abs. 3 Satz 1 Notenbildungsverordnung ist, eine Verfälschung des wahren Leistungsbildes durch temporäre Überbeanspruchung zu vermeiden. Ob man dies mit den Extremgrenzen des VGH Mannheim noch aufrechterhalten kann, würde ich verneinen.
Wie viele Klassenarbeiten und sonstige Leistungserfassungen dürfen pro Tag geschrieben werden?
Hierzu heißt es in § 8 Notenbildungsverordnung:
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§ 8 NVO BW – Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten
(3) … An einem Tag soll nicht mehr als eine Klassenarbeit geschrieben werden….
(4) Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat.
Dass nicht mehr als eine Klassenarbeit pro Tag geschrieben werden „soll“, heißt im Klartext:
- Im Regelfall ist nicht mehr als eine Klassenarbeit pro Tag zu schreiben.
- Nur bei atypischen Fällen und vernünftiger Begründung kann hiervon abgewichen werden.
Auch zu dieser Frage haben der VGH Mannheim am 12.10.1992 (AZ: 9 S 2272/92) und das VG Stuttgart am 17.10.2002 (AZ: 10 K 3691/02) Stellungnahmen dazu abgegeben, inwiefern dies auch gilt, wenn es sich bei einer der Klausuren um eine Nachschreibearbeit handelt.
- Das Gericht hat diesen Punkt offengelassen. Dem ist allerdings zu widersprechen, da der Wortlaut der Norm grundsätzlich nur eine Klassenarbeit pro Tag zulässt, gleich ob dies 2 „normale“ Klassenarbeiten sind oder eine Klassenarbeit und eine Nachschreibearbeit.
- Ebenfalls nicht zu folgen ist der Auffassung des Gerichts, dass man (aus Sicht des Schülers) bestenfalls annehmen könne, dass die Nachschreibearbeit nicht gewertet werde. Wer 2 Klausuren pro Tag schreiben muss, der wird gegenüber dem, der nur eine schreiben muss, benachteiligt und zwar bei beiden Klausuren, so dass – entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Norm – keine zu werten ist.
Die schriftlichen Wiederholungsarbeiten betreffend, wird man auf die Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz abzustellen haben. Diese müssen freilich Sinn und Zweck der Notenbildungsverordnung und sonstigen höherrangigen Rechts beachten, d.h. eine Ermächtigung zu Schriftlichen Wiederholungsarbeiten neben Klassenarbeiten kann nur eng begrenzt erfolgen, um die Schüler nicht zu überlasten und damit den Grundsatz der Chancengleichheit zu verletzen.
Wie sind Klassenarbeiten und sonstige Leistungserfassungen anzukündigen?
Klassenarbeiten sind gem. § 8 Abs. 1 Notenbildungsverordnung „anzukündigen“.
Welchen Zeitraum eine solche Ankündigung erfassen muss, ist indes nicht geregelt. In der Praxis ergibt sich dies meist aus den Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz, die natürlich wiederum mit höherrangigem Recht und damit u.a. auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz korrespondieren müssen.
- In der Regel wird man schon eine Ankündigung von einigen Tagen zumindest bei Klassenarbeiten als Mindestmaß zugrunde legen müssen.
- Dies muss wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit auch für Nachschreibearbeiten gelten, wenn der Schüler bei der Klassenarbeit entschuldigt gefehlt hat.
Hausaufgaben – § 10 Notenbildungsverordnung Baden-Württemberg
Fragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit und des Umfangs von Hausaufgaben werden zunächst von § 10 Notenbildungsverordnung geregelt:
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§ 10 NVO BW – Hausaufgaben
(1) Hausaufgaben sind zur Festigung der im Unterricht vermittelten Kenntnisse, zur Übung, Vertiefung und Anwendung der vom Schüler erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung des selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeitens erforderlich.
(2) Die Hausaufgaben müssen in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, dass sie der Schüler ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit erledigen kann.
(3) Die näheren Einzelheiten hat die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz zu regeln, insbesondere den zeitlichen Umfang sowie die Anfertigung von Hausaufgaben übers Wochenende, über Feiertage und an Tagen mit Nachmittagsunterricht; an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht darf es in den Klassen 5 bis 10 keine schriftlichen Hausaufgaben von diesem auf den nächsten Tag geben.
(4) Der Klassenlehrer bzw. Tutor hat für eine zeitliche Abstimmung der Hausaufgaben der einzelnen Fachlehrer zu sorgen und auf die Einhaltung der bestehenden Regelungen zu achten.
Wie viel Hausaufgaben sind zulässig?
An Tagen verpflichtenden Nachmittagsunterrichts dürfen keine Hausaufgaben aufgegeben werden. Im Übrigen ist es Aufgabe der Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz nähere Einzelheiten hinsichtlich der Hausaufgaben zu regeln, insbesondere hinsichtlich der Anfertigung von Hausaufgaben übers Wochenende und über Feiertage und vor allem den zeitlichen Umfang.
Dürfen Hausaufgaben in die Benotung einfließen?
In Baden-Württemberg war es bisher immer üblich, dass Hausaufgaben der Selbstkontrolle dienen und damit nicht in die Notenbildung einfließen.
In den letzten Jahren hat sich das dahingehend geändert, dass man sukzessive dazu überging, Hausaufgaben zumindest dann in die Bewertung einfließen zu lassen, wenn dies zu Beginn des Schuljahres mitgeteilt wurde. Hierbei war anerkannt, dass Hausaufgaben dann aber zurückhaltend zu gewichten sind.
Für weitere Fragen zu den Hausaufgaben können Sie sich natürlich gerne an mich wenden.
Spickzettel und Täuschungsversuche – § 8 Notenbildungsverordnung BW
Regelungen für Spickzettel und andere Täuschungsversuche finden sich in § 8 Notenbildungsverordnung Baden-Württemberg:
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§ 8 NVO – Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten
(6) Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder einen Täuschungsversuch, entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung herangezogen werden kann. Ist dies nicht möglich, nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor oder ordnet an, dass der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen hat. In Fällen, in denen eine schwere oder wiederholte Täuschung vorliegt, kann die Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet werden.
Bei Spickzetteln und anderen Täuschungsversuchen kommt es zu folgenden Problemen:
Wann ist die Grenze von einer straflosen Vorbereitung zu einem Täuschungsversuch überschritten?
- Wer Spickzettel vorbereitet o.ä., diese dann aber nicht in den Prüfungsraum mitnimmt, bleibt straflos.
- Andererseits ist es dann egal (wenn man den Spickzettel in den Prüfungsraum mitnimmt), ob man diesen dort benötigt (weil beispielsweise andere Fragen drankommen) oder benutzt (weil man beispielsweise keine geeignete Gelegenheit findet).
Wer trägt die Beweislast bei einem Täuschungsversuch:
Grundsätzlich liegt die Beweislast bei den Lehrern.
Gegebenenfalls kommen den Lehrern aber auch die Grundsätze des „Anscheinsbeweises“ zugute, wenn einzelne Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein erwecken, dass der Schüler getäuscht hat (beispielsweise, wenn ein schlechter Schüler plötzlich sehr gute Leistungen erbringt). Der Schüler kann dies aber mit dem Vortrag eines atypischen Geschehensablaufes entkräften (wenn der Schüler beispielsweise nach der Klausur an der Tafel Aufgaben nachrechnen soll und dies problemlos kann).
Ob eine Täuschung vorliegt, ist in der Praxis das Hauptproblem und oft werden seitens der Schulen unmoralische Angebote unterbreitet, weil sie sich selbst nicht sicher sind. Für weitere Fragen hierzu können Sie mich für Ihren konkreten Fall gerne anrufen.
Welche Sanktionen gibt es bei Verstößen?
Die Sanktionen sind für den Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit festzusetzen. Es gibt nicht „die Sanktion“.
Was tun bei schlechten Noten?
Eines der heißesten Themen ist die Frage, ob eine Note ungerecht ist.
Das Problem beginnt bereits damit, dass Lehrer einen weiten Horizont haben, wie sie Dinge bewerten, wodurch es auch durchaus verschiedene Meinungen zu derselben Leistung gibt. Insbesondere der sogenannte „pädagogische Beurteilungsspielraum“ stellt eine Grundlage dar, auf der der eine oder andere Lehrer zu willkürlichen Entscheidungen neigt und sich unangreifbar fühlt.
Dem ist allerdings nicht so, da richtige Lösungen nicht nur diejenigen sind, die der konkrete Lehrer auf seiner Lösungsskizze als richtig erachtet, sondern auch solche, die vertretbar sind. In Schulen gibt es freilich Grenzen dahingehend, dass Schüler Lösungswege des Lehrers anwenden müssen, wenn diese vorgegeben sind.
Davon abgesehen gibt es natürlich auch Konstellationen, bei denen es nicht starr um richtig oder falsch gehen kann. Im Gemeinschaftskundeunterricht sind beispielsweise auch Meinungen gefragt und diese können unterschiedlich sein. Eine Gesinnungsbewertung wäre unzulässig.
Was kann man bei ungerechten schriftlichen Noten tun?
Die Kontrolle schriftlicher Noten ist keine rein-juristische Frage, sondern zunächst einmal eine fachliche Frage, auf der ich aufbauend dann feststellen kann, was davon juristisch verwertbar ist. Hierzu kooperiere ich mit Lehrern, die auf Wunsch Klausuren nachkontrollieren können. Für Anfragen wenden Sie sich bitte an zoller@rechtsanwalt-zoller.de.
Was kann man bei ungerechten mündlichen Noten tun?
Mündliche Noten werden oftmals grundlegend falsch ermittelt, da manche Lehrer mündliche Noten als reine Quantitätsnoten ansehen. Dem ist allerdings nicht so. Mündliche Noten sind vor allem Qualitätsnoten. Und wer schriftlich bestimmte Leistungen erbringt, bei dem kann man annehmen, dass er auch mündlich entsprechende Leistungen grundsätzlich erbringen kann. D.h. wiederum, dass ein Lehrer bei einer Abweichung der mündlichen Leistungen von den schriftlichen Leistungen dies auch begründen muss. Und dies kann er nicht alleine damit, dass er vorgibt, der Schüler habe sich nicht hinreichend gemeldet. In solchen Fällen muss ein Lehrer einen Schüler dann eben auch dann drannehmen, wenn ein Schüler sich nicht meldet und dann sollte dieser Schüler auch entsprechende Leistungen erbringen, wie er dies im schriftlichen Bereich tut. Nach alledem mag ein Lehrer für mangelnde Mitarbeit einen geringfügigen Malus vergeben. Zu nennenswerten Abwertungen kann dies aber nicht führen. Dies muss der Lehrer begründen.
Ich habe noch Fragen schriftlichen Noten/mündlichen Noten & der Notenbildung
Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps bei schriftlichen Noten, mündlichen Noten und der Notenbildung geben insbesondere auch unter dem Aspekt, ob es sich lohnt, dagegen vorzugehen. Sollten Sie dies wünschen, kann ich Ihren Fall dann natürlich auch in ganz Baden-Württemberg übernehmen.
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