Gestattungsantrag bei Grundschulen, Aufnahme in die 5. Klasse oder spätere Wechsel bei IGS, Realschulen oder Gymnasien

Die „richtige“ Schule wird bei der Einschulung oder dem Wechsel in eine Gesamtschule (IGS), Realschule oder ein Gymnasium aus vielen Gründen immer wichtiger:

  • Bei Grundschulen vor allem unter der Erwägung, dass man zwangsläufig einem Schulbezirk zugeordnet wird, so dass man mit etwas Pech einer katastrophalen Schule zugeordnet werden kann.
  • Bei Gesamtschulen, Realschulen und Gymnasien hat man zwar freie Schulwahl, hier unterscheiden sich Schulen aber inzwischen mitunter was die Sprachenfolge, Zusatzangebote etc. anbelangt.

Und liegen diese Gründe nicht bereits bei der Einschulung oder der Aufnahme in die Klasse 5 vor, so können sich auch später noch Gründe für einen Schulwechsel ergeben.

  • Probleme mit Lehrern,
  • Mobbing in der Schule,
  • wenn der Schüler sich besser oder schlechter entwickelt, so dass er die Schulform wechseln möchte,

Nachfolgend sehen Sie einen Überblick über die wichtigsten Themenbereiche anlässlich der Aufnahme in die Wunschschule oder eines späteren Schulwechsels, die anlässlich meiner Tätigkeit als Anwalt für Schulrecht immer wieder relevant werden.

Solche allgemeinen Informationen ersetzen selbstverständlich keine individuelle Betrachtung des konkreten Falles. Natürlich können Sie mich deshalb auch für eine Erstberatung kontaktieren bzw. übernehme ich Ihren Fall auch direkt gegenüber Schulen/Schulbehörden und Gerichten!

Anwalt für Schulrecht - Hessen

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Hessen

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Wunschschule Baden-Württemberg

Wunschschule Bayern

Wunschschule Niedersachsen

Wunschschule NRW

und Wunschschule Rheinland-Pfalz

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Wunschschule NRW

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Wie sind Regeln für Schulbezirke und Gestattungsanträge sowie sonstige Schulwechsel in Hessen geregelt?

In Hessen befinden sich die Regelungen für Schulbezirke und Gestattungsanträge im Hessischen Schulgesetz (HSchG). § 143 HSchG regelt hierbei die grundsätzliche Zuordnung zu Schulbezirken für Grundschulen und in § 66 Hessisches Schulgesetz (§ 66 HSchG) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Gestattungsanträge zu einer anderen Grundschule bewilligt werden können.

Die anderen Regelschulen werden als Wahlschulen geführt, d.h. für diese gibt es keine Schulbezirke und der Zugang zu diesen ist in § 70 HSchG geregelt. Die Differenzierung der einzelnen Schulformen untereinander ist in der VOBGM geregelt.

Anwalt für Schulrecht - Info

Der Gestattungsantrag bei Grundschulen in Hessen

Der Besuch der Wunschschule ist bei Grundschulen in Hessen durch die Festlegung durch Schulbezirke erheblich erschwert. Man muss grundsätzliche die Schule besuchen, in der man wohnt – außer es gelingt, dass man einen Antrag auf Schulbezirkswechsel (Gestattungsantrag) bewilligt bekommt.

Gleiches gilt, wenn man später die Grundschule wechseln möchte.

Näheres dazu unter dem Link Grundschule & Gestattungsantrag Hessen

Anwalt für Schulrecht - Info

Aufnahme IGS, Realschule und Gymnasium in Hessen:

Wer in die 5. Klasse einer IGS, einer Realschule oder eines Gymnasiums wechselt, hat zumindest nicht mehr mit Schulbezirken zu kämpfen und kann sich – grundsätzlich – in seiner Wunschschule anmelden. Ob man in der Wunschschule dann angenommen wird, ist eine andere Frage, wenn es mehr Bewerber als Schulplätze gibt, d.h. die Aufnahmekapazität überschritten wird.

Neben dem Wechsel auf die Wunschschule in der 5. Klasse kann es natürlich auch später zu Situationen kommen, bei denen man die Schule wechseln möchte. Wechselt man nur die Schulform, gibt es meist keine Probleme, solange die aufnehmende Schule Kapazitäten aufweist und nicht die Fächerreihenfolge dem entgegensteht. Will man indes zugleich die Schulform wechseln, dann wird es schwieriger.

Näheres erfahren Sie unter dem Link Aufnahme Klasse 5 & Schulwechsel bei IGS, Realschulen und Gymnasien und Schulwechsel.

 

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