Entschuldigungspflicht & Attestpflicht in der Schule – § 2 Schulbesuchsverordnung Baden- Württemberg

Wer krank ist, kann der Schulpflicht nicht nachkommen. Dies geschieht indes nicht automatisch, sondern setzt voraus, dass man sich entschuldigt.

Dies führte in der Vergangenheit oftmals zu Problemen, ob eine schriftliche Entschuldigung rechtzeitig in der Schule zugegangen ist.

Des Weiteren kam es in der Vergangenheit auch oftmals zu Problemen, wenn es häufige Erkrankungen gab und die Schule eine (zeitlich unbefristete) Attestpflicht aussprach.

Für Fragen hierzu können Sie mich gerne für eine Erstberatung kontaktieren. Natürlich kann ich Ihren Fall auch in Ganz BW übernehmen.

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§ 2 Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg

  • 2 der Schulbesuchsverordnung BW regelt, unter welchen Voraussetzungen jemand als „krank“ im schulischen Sinne gilt, wie er dies kundtun muss und was passiert, wenn man dem Schüler nicht glaubt…(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch nach § 1 Absatz 1 verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Das Vorliegen des zwingenden Grundes ist bei begründeten Zweifeln auf Verlangen glaubhaft zu machen. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule kann der oder die Entschuldigungspflichtige aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen.(2) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen oder bestehen begründete Zweifel an einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen, kann der Schulleiter schriftlich anordnen, dass von den Entschuldigungspflichtigen künftig bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses anordnen, das jeweils längstens bis zum Schuljahresende gilt. Die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses ist nur im erforderlichen Umfang zulässig, jeweils längstens für die Dauer des laufenden Schuljahres. Die Kosten für die Ausstellung von ärztlichen und amtsärztlichen Zeugnissen nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Entschuldigungspflichtigen zu tragen.
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Wie man sich richtig entschuldigt – Entschuldigungspflicht in Baden-Württemberg

  • In welchen Fällen gibt es in Baden-Württemberg eine Entschuldigungspflicht für Schüler?

    Wer krank ist, muss sich entschuldigen und zwar nach der Norm unter Angabe des Grundes sowie der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung. Ob die Vorgabe, den Grund der Erkrankung anzugeben, wirklich zulässig ist, erscheint zweifelhaft, da auch ein Arbeitnehmer ja keinen Grund angeben muss und das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch für Schüler gilt. Eine Ausnahme könnte natürlich für meldepflichtige Krankheiten gelten. Wer keinen Grund angibt, läuft indes Gefahr, dass die Entschuldigung nicht anerkannt wird.

  • Wer schreibt in Baden-Württemberg die Entschuldigung an die Schule?

    Schüler unter 18 Jahren können sich in Baden-Württemberg (wie auch sonst in Deutschland) nicht selbst entschuldigen. Die Eltern müssen die Entschuldigung schreiben.

  • Müssen erkrankte Schüler in Baden-Württemberg zum Arzt?

    Grundsätzlich Nein. Nur bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10 Unterrichtstagen oder wenn sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der an der Fähigkeit des Schülers, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen nicht ausräumen lassen (=Verdacht auf Schulschwänzer), besteht die Möglichkeit der Schule, dass sie die Hinzuziehung eines Arztes und ggf. Amtsarztes verlangt. Von sich aus muss zuvor aber niemand zum Arzt und es ist im Einzelfall zu prüfen, ob das im Ermessen stehende Verlangen der Schule gerechtfertigt ist (bspw. wer einen Gips hat, hat bekanntermaßen einen Gips. Das noch vom Arzt bestätigt zu verlangen wäre nach meiner Auffassung Schikane).

  • Bis wann muss man sich in Baden-Württemberg entschuldigen?

    Unverzüglich heißt, ohne schuldhaftes Zögern. D.h.: Wer krank ist, muss sich entschuldigen, sobald dies irgendwie möglich ist, spätestens am 2. Tag. Man sollte dies aber nicht ausreizen, da man sonst Gefahr läuft, dass die Entschuldigung nicht anerkannt wird.

    Wie muss man sich in Baden-Württemberg entschuldigen?

    Mündlich, fernmündlich (Telefon), elektronisch (E-Mail) oder schriftlich (Brief) sind möglich, also im Ergebnis alle derzeit denkbaren Möglichkeiten.

    Zu beachten ist allerdings, dass im Falle der fernmündlichen oder elektronischen Unterrichtung die Schule eine schriftliche Mitteilung nachfordern kann. Dies ist neu, da diese bisher immer binnen 3 Tagen nachzureichen war, was häufig zu Problemen führte, weil die Post unzuverlässiger und nicht mehr taggenau zustellte, man also quasi gezwungen war, die Entschuldigung in der Schule abzugeben, wenn man sicher sein wollte, dass diese rechtzeitig ankommt. Es bleibt zu hoffen, dass die Schulen künftig zusätzliche schriftliche Entschuldigungen nicht mehr anfordern.

    Was passiert, wenn die Krankmeldung zu spät abgegeben wurde?

    Dies war in der Praxis ein häufiges Problem, da binnen 3 Tagen eine schriftliche Entschuldigung nachzureichen war, was nicht allen Eltern bewusst war.

    Es gab dann immer wieder Lehrer, die dies als nicht nur als unentschuldigtes Fehlen im Sinne der Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg, sondern auch als unentschuldigtes Fehlen im Sinne der Notenbildungsverordnung Baden-Württemberg ansehen und für während der Krankheit geschriebene Klausuren dann eine „6“ vergaben.

    Aufgrund der Neuregelung, sollte dies künftig seltener ein Thema werden.

    Zur Vermeidung jeglicher Probleme sollte man dennoch darauf achten, dass man sich unverzüglich telefonisch oder per Mail entschuldigt und wenn die Schule eine schriftliche Entschuldigung nachfordert, auch diese unverzüglich abgibt.

    Sollten Sie hier Probleme haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Attestpflicht bei Erkrankungen in der Schule in Baden-Württemberg

  • Wann kann eine Attestpflicht angeordnet werden?

    Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10 Unterrichtstagen oder wenn sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der an der Fähigkeit des Schülers, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen nicht ausräumen lassen (=Verdacht auf Schulschwänzer), besteht die Möglichkeit der Schule, dass sie die Hinzuziehung eines Arztes und ggf. Amtsarztes verlangt.

  • Kann man etwas gegen die Attestpflicht tun?

    Eine Attestpflicht wird meist wegen „auffällig häufiger Kurzerkrankungen“ verhängt. Wann diese Grenze erreicht wird, ist je nach Region sehr verschieden. Fakt ist, dass dann regelmäßig allenfalls eine ärztliche Attestpflicht angeordnet wird, weil man ja nicht ständig zum Amtsarzt kann, wenn man krank ist. Nach Sinn und Zweck ist eine Attestpflicht allenfalls denkbar, wenn man ernsthafte Zweifel daran hat, dass der Schüler wirklich krank war. Kann man dies widerlegen, dann wäre eine Attestpflicht fehlerhaft, wobei sich diese in der Praxis meist nur schwer verhindern lässt.

    Neu ist immerhin, dass die Attestpflicht zeitlich befristet ist und längstens für das laufende Schuljahr gilt.

    Sind Sie unsicher, dann rufen Sie mich an und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen oder in Ihrem konkreten Fall unterstützen.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch die Schule in BW

  • Wann kann eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden?

    Wenn sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen lassen. Wenn sich bei langen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen lassen.

  • Muss man an der amtsärztlichen Untersuchung teilnehmen?

    Ja diese gehört zur Schulpflicht.

  • Kann man etwas gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch die Schule machen?

    Man muss widerlegen, dass es Zweifel an der Erkrankung gibt.

    Sind Sie unsicher, dann rufen Sie mich an und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen oder in Ihrem konkreten Fall unterstützen.

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Ich habe noch Fragen zur Entschuldigung wegen Krankheit in der Schule, Attestpflicht der Schule oder Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung durch die Schule

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zum Thema Entschuldigung wegen Krankheit in der Schule, Attestpflicht der Schule oder Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung durch die Schule BW, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Sie in Ihrem individuellen Fall gerne beraten und wenn Sie es wünschen, natürlich auch den kompletten Fall übernehmen.

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