Die vorzeitige Einschulung in NRW – § 35 Schulgesetz NRW (SchulG Nordrhein-Westfalen)
Der Einschulungsstichtag kann natürlich auch dazu führen, dass Kinder, die eigentlich schulreif sind, den Schulbesuch erst einmal die Möglichkeit vorenthalten bekommen, weil sie erst nach dem 30.09. das sechste Lebensjahr vollenden.
Wer sein Kind also bereits einschulen möchte, muss einen Antrag auf vorzeitige Einschulung gestellt werden.
In der Praxis ist es häufig so, dass Schulen Vorbehalte hinsichtlich einer vorzeitigen Einschulung haben. Hierbei werden meist sozial-emotionale Gründe vorgeschoben, dass die Kinder „noch nicht soweit“ seien, wobei es sich meist eher um pauschale Vorbehalte aufgrund von Vorurteilen handelt, als dass die Schulen sich wirklich mit dem konkreten Fall auseinandergesetzt haben.
Auch hier gilt demnach, dass man nicht naiv an die Sache herangehen sollte, sondern sich gut vorbereiten sollte. Ich kann Ihnen gerne hierbei beratend zur Seite stehen oder aus meinen Erfahrungen mit der Formulierung helfen.
Hinweis zur besseren Übersicht:
Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in NRW
Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.
vorzeitige Einschulung Baden-Württemberg
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vorzeitige Einschulung Baden-Württemberg
Vorzeitige Einschulung in NRW gemäß § 35 Abs. 2 SchulG NRW
Die vorzeitige Einschulung in NRW wird in § 35 SchulG NRW geregelt:
- 35 SchulG – Beginn der Schulpflicht
(1) …
(2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind; sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens.
(3) …
Die vorzeitige Einschulung in NRW – was kann man tun, wenn die vorzeitige Einschulung in NRW verweigert wird?
Unter welchen Voraussetzungen wird mein Kind vorzeitig eingeschult?
Voraussetzung für eine vorzeitige Einschulung in NRW ist (wie auch in anderen Bundesländern mit teils geringfügig abweichendem Wortlaut), dass das Kind die für die Einschulung notwendige geistige und körperliche Reife besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist. Entscheidungen hierüber trifft der Schulleiter.
Schulen neigen hier zu einer restriktiven Sichtweise, insbesondere spielen die sozial-emotionalen Gründe (die umgekehrt bei Zurückstellungsfällen ja ignoriert werden) eine große Rolle und Schulen behaupten kurzerhand, das Kind sei noch nicht so weit…
Sie sollten sich auch hier erst behutsam mündlich vortasten, wie die Schule dazu steht, bevor Sie einen schriftlichen Antrag stellen, der dann abgelehnt wird. Denn wurde erst einmal etwas abgelehnt, ist es auch für mich schwerer, es noch durchzusetzen, da Schulen dann Probleme haben zuzugeben, dass sie sich geirrt haben.
Gerne können Sie mich vorab auch für eine Erstberatung anrufen und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung für Ihren individuellen Fall eine Einschätzung geben, welche Chancen wir haben und inwiefern ich Sie hierbei unterstützen kann.
Ich habe noch Fragen zur vorzeitigen Einschulung in NRW
Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für die vorzeitige Einschulung geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz NRW übernehmen.
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