Erzieherische Einwirkungen in Rheinland-Pfalz – Strafarbeiten, Überweisung in eine Parallelklasse usw.

Wer kennt es nicht noch aus seiner Schulzeit:

  • Die Eintragung im Mitteilungsheft an die Eltern, wenn im Unterricht gestört wurde, Arbeitsmaterialien fehlten usw.
  • Die Einladung zum Elterngespräch, mitunter angekündigt mit „jetzt ist es mal wieder soweit“.
  • Die Strafarbeit, wenn im Unterricht geschwätzt wurde.
  • Und in Rheinland-Pfalz erstaunlicherweise die eigentlich sehr grundrechtsintensive Überweisung in eine andere Klasse.

All dies sind „Erzieherische Einwirkungen im Sinne des § 96 Übergreifende Schulordnung Rheinland-Pfalz, ohne dass man zumindest bei den Erstbenannten wusste, dass dies bereits ein formaler Akt ist.

Ist Ihr Kind der Sündenbock für alles oder wird es ungerecht bestraft, sollten Sie auch hier aufpassen, weil man dann rasch die Schwelle zu den Ordnungsmaßnahmen überschreiten kann. Sind Sie unsicher, dann rufen Sie mich an! Ich berate Sie aus jahrelanger Erfahrung mit diesen Themenbereichen.

Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Erziehungsmaßnahmen Baden-Württemberg

Erziehungsmaßnahmen Bayern

Pädagogische Maßnahmen Hessen

Erziehungsmittel Niedersachsen

und Erzieherische Einwirkungen NRW

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Mitteilung im Mitteilungsheft und Elterngespräch

Beliebt sind Erziehungsmaßnahmen, die zu den Eltern durchgreifen, weil Lehrer dann gleich prüfen können, wie Eltern sich verhalten und wie weit man Druck aufbauen kann.

Auf den ersten Blick mag eine solche Korrespondenz über das Mitteilungsheft oder im Rahmen eines Elterngesprächs demnach nicht besonders wichtig erscheinen, hier werden aber oftmals zwischenmenschliche Grundlagen gesetzt, auf denen es dann rasch gegen den Schüler weitergeht.

Aus zahlreichen Telefonaten weiß ich nur allzu gut, was alles schieflaufen kann. Beispielhaft sei nur erwähnt:

  • Gegendruck oder Deeskalation?
  • Private Informationen über das eigene Kind?
  • Befreiung von der Schweigepflicht?
  • Einlassen auf Therapien?
  • Freundlich oder bestimmt?
  • Protokoll des Gesprächs?

Kurzum: Alles hat eine Relevanz und alles kann schwerwiegende Folgen haben, wenn man sich falsch verhält. Vorhaltungen bleiben für ewig in Schulakten, auf dieser Basis entwickeln sich oft Stigmatisierungen und hieraus wiederum Eigendynamiken usw.

Man sollte dies demnach durchaus ernst nehmen, denn häufig höre ich im Nachgang zu solchen Beratungen, dass man quasi überrollt wurde, kaum zu Wort kam, sich aus einer Drucksituation auf Dinge eingelassen hatte, die man später bereute usw.

Immer dann, wenn Mitteilungen über das Mitteilungsheft an Dynamik gewinnen oder man zu Gesprächen geladen wird, sollte man dies demnach ernst nehmen, denn rasch entwickeln sich Dinge, die man nicht vorhergesehen hat und man ist in einer Situation, aus der man nur noch schwer wieder herauskommt.

Ich kann Ihnen hierzu aus meiner jahrelangen Erfahrung im Schulrecht im Wege einer Erstberatung gerne weiterhelfen, wie man sich in solchen Situationen am besten verhält. Es ist immer besser, wenn solche Probleme gar nicht erst auftreten, als wenn man diese wieder rückgängig machen muss.

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Strafarbeiten, Übernahme von Arbeiten, Wegnahme von Gegenständen etc.

Bei diesen Erziehungsmaßnahmen handelt es sich um den alltäglichen niederschwelligen Bereich – bei dem es natürlich auch mal den Falschen treffen kann…

Wer kennt es nicht:

  • Die ganze Klasse ist laut, der Lehrer pickt willkürlich jemanden heraus (meistens jemanden, den er sowieso schon auf dem Kieker hat).
  • Ein unauffälliger Schüler möchte in Ruhe gelassen werden und wir vom Lehrer ermahnt, weil er mit dem anderen Schüler selbst keinen Stress haben möchte.
  • Eine ganze Gruppe soll (als unzulässige Gruppenstrafe) bestraft werden, weil es am Gruppentisch laut war.

All diesen Konstellationen ist gemein, dass diese natürlich rechtswidrig, andererseits auch alltäglich sind.

Kommt so etwas mal vor, dann ist es halt so. Mal trifft es den einen, mal den anderen und man kann sich ja nicht wegen jeder niederschwelligen Strafe in der Schule beschweren, sonst gilt man rasch als Helikoptereltern…

Häuft sich so etwas aber, dann ist es natürlich geboten, zu reagieren, denn dies geht oftmals in die Größenordnung einer Ordnungsmaßnahme über.

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Überweisung in eine andere Klasse (Parallelklasse) in Rheinland-Pfalz

Die Überweisung in eine andere Klasse ist naturgemäß nur in eine Parallelklasse denkbar, da ansonsten dem Recht auf Bildung nicht entsprochen werden kann.

Die Überweisung in eine Parallelklasse erfolgt sehr selten und zwar aus der zynischen Erwägung von Schulen, dass Eltern in anderen Klassen keine Schüler bekommen wollen, die aus einer anderen Klasse verwiesen werden sollen, so dass Schulen dazu neigen, lieber innerhalb ihrer eigenen Klasse zu bestrafen…

Ein beliebter Missbrauch bei der Überweisung in eine Parallelklasse wird indes bei Mobbingopfern betrieben. Diese werden mitunter auf mehr als zweifelhafter Tatsachenbasis zu angeblichen Tätern gemacht und sollen dann in die Parallelklasse verwiesen werden, um wieder Ruhe in die Klasse zu bringen – was natürlich an Zynismus und Manipulation kaum noch zu überbieten ist.

Fakt ist, dass die Überweisung in eine Parallelklasse eine vergleichsweise gravierende Maßnahme ist, die in anderen Bundesländern deshalb als Ordnungsmaßnahme geführt wird.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch deutschlandweit übernehmen.

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Ich habe noch Fragen zu Erzieherischen Einwirkungen in Rheinland-Pfalz

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps bei Erzieherischen Einwirkungen geben insbesondere auch unter dem Aspekt, ob ein Eingreifen schon notwendig ist. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz RLP übernehmen.

 

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