Einschulung Bayern & Zurückstellung von der Schule in Bayern
Die Einschulung ist die erste Berührung mit der Schule und hängt davon ab, ob das Kind „schulreif“ ist. Eltern und Schulleiter haben hierzu häufig unterschiedliche Vorstellungen. Ein „Elternrecht“ auf eigene Entscheidung über die Einschulung/Zurückstellung von der Schule in Bayern gibt es nicht, d.h. auch wenn die Eltern ihr Kind naturgemäß besser kennen als der Schulleiter, entscheidet dieser über die Einschulung/ Zurückstellung von der Schule in Bayern.
Nachfolgend sehen Sie einen Überblick über die wichtigsten Themenbereiche anlässlich der Einschulung in Bayern, die anlässlich meiner Tätigkeit als Anwalt für Schulrecht immer wieder relevant werden.
Solche allgemeinen Informationen ersetzen selbstverständlich keine individuelle Betrachtung des konkreten Falles. Natürlich können Sie mich deshalb auch für eine Erstberatung kontaktieren bzw. übernehme ich Ihren Fall auch direkt gegenüber Schulen/Schulbehörden und Gerichten!
Hinweis zur besseren Übersicht:
Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Bayern
Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.
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Wie sind die Einschulungsregeln in Bayern geregelt?
Die wesentlichen Regelungen zur Einschulung/ Einschulungsstichtag & Einschulungskorridor/ Zurückstellung von der Schule/ vorzeitige Einschulung in Bayern ergeben sich aus dem BayEUG, welches quasi das „Bayerische Schulgesetz“ mit etwas anderem Namen darstellt. Darüber hinaus finden sich Regelungen in der Grundschulordnung Bayern /GrSO Bayern).
Im Einzelnen sei insbesondere auf Art. 37 BayEUG sowie § 2 GrSO Bayern (Anmeldung und Aufnahme in die Schule) verwiesen.
Die Schuleingangsuntersuchung Bayern
Den ersten Kontakt mit dem Thema Einschulung gibt es bereits im Kindergarten, wenn die Kinder zur Schuleingangsuntersuchung eingeladen werden.
Die Schuleingangsuntersuchung ist in Bayern wichtig, da auf deren Basis der Schulleiter über die Schulreife und damit die Einschulung oder Zurückstellung von der Schule in Bayern entscheidet.
Nähere Informationen zur Schuleingangsuntersuchung erhalten Sie unter dem Link Schuleingangsuntersuchung Bayern.
Der Einschulungsstichtag und Einschulungskorridor Bayern
In Bayern gibt es nicht nur einen Einschulungsstichtag, sondern auch einen Einschulungskorridor, die beide dafür maßgebend sind, welche Kinder bereits eingeschult werden sollen und welche noch nicht:
Der Einschulungsstichtag in Bayern ist in den letzten Jahren vom 30.09. zum 30.06. „gewandert“, d.h. Kinder die erst nach 30.06. das sechste Lebensjahr vollenden, werden nunmehr grundsätzlich ein Jahr später eingeschult, was einer bundesweiten Entwicklung entspricht, Kinder wieder später einzuschulen.
Allerdings hat Bayern einen sogenannten Einschulungskorridor für Kinder offengehalten, die zwischen dem 30.06. und 30.09. das sechste Lebensjahr vollenden, bei diesen entscheiden die Eltern, ob sie nicht doch schon eingeschult werden.
Nähere Informationen zur Einschulungsstichtag erhalten Sie unter dem Link Einschulungsstichtag und Einschulungskorridor Bayern.
Die Zurückstellung von der Schule in Bayern
Einige Familien stellen dann fest, dass ihre Kinder zwar vor dem Einschulungsstichtag geboren sind, eine Einschulung aber noch zu früh für sie wäre, so dass sie den Kindern gerne noch ein weiteres Jahr im Kindergarten gönnen würden (Stichwort: Zurückstellung von der Schule Bayern).
In sehr seltenen Fällen sprechen Schulleiter bereits „von Amts wegen“ die Zurückstellung von der Schule aus, wenn sie selbst der Meinung sind, dass das Kind noch nicht schulreif ist. Dies kommt in der Praxis indes sehr selten vor. Möchten Eltern keine Zurückstellung von der Schule, müssen Sie sich dann dagegen wehren.
Meist tritt der umgekehrte Fall auf, dass die Eltern eine Zurückstellung von der Schule möchten und der Schulleiter das Kind in der Schule sieht. In diesen Fällen können die Eltern indes keine Zurückstellung von der Schule verlangen, sondern diese nur bei dem Schulleiter beantragen, der darüber entscheidet.
Inhaltlich ist die Zurückstellung von der Schule in Bayern dann möglich, „wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann.“ Dies beinhaltet hinsichtlich der Zurückstellungsmöglichkeiten einen weiten Anwendungsbereich, nämlich bei gesundheitlichen, intellektuellen als auch (und das ist sehr wichtig, da bei den meisten Kindern allenfalls sozial-emotionale Zurückstellungsgründe vorliegen) sozial-emotionalen Entwicklungsverzögerungen.
Nähere Informationen zur Zurückstellung von der Schule erhalten Sie unter dem Link Zurückstellung von der Schule Bayern.
Einschulung & sonderpädagogischer Förderbedarf in Bayern
Sonderpädagogischer Förderbedarf ist natürlich für viele Kinder notwendig und Eltern wünschen dies selbst (bspw. blinde Kinder, geistig behinderte Kinder usw.). Es gibt allerdings auch Fälle, bei denen Schulen versuchen, „normale Kinder“ in den sonderpädagogischen Förderbedarf „zu verschieben“, damit sie an weitere Ressourcen in Form von Sonderpädagogen in der Schule gelangen oder die Kinder loswerden.
Insbesondere im Zusammenhang mit der gewünschten Zurückstellung vom Schulbesuch muss man deshalb aufpassen, dass man der Schule keine Munition liefert und zwar in zweierlei Hinsicht:
- Zum einen werden Kinder mitunter von der Schule zurückgestellt und sollen stattdessen dann schulvorbereitende Einrichtungen besuchen, die ihrerseits an Förderzentren angegliedert sind, d.h. spätere Sonderschulen. Wer dort ist, ist natürlich erst einmal stigmatisiert.
- Zum anderen versuchen Schulen in Bayern mitunter, statt einer Zurückstellung von der Schule auszusprechen, das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen!
Auch Kinder, die wegen Entwicklungsverzögerungen oder Verhaltensauffälligkeiten in heilpädagogischen Kindergärten waren, unterliegen einem erhöhten Risiko, in das Schema sonderpädagogisches Bildungsangebot zu gelangen.
Nähere Informationen zum sonderpädagogischen Förderbedarf im Zusammenhang mit der Einschulung erhalten Sie unter den Links sonderpädagogischer Förderbedarf bei der Einschulung Bayern & schulvorbereitende Einrichtungen in Bayern.
Vorzeitige Einschulung in Bayern
Andere Familien stellen umgekehrt fest, dass viele Freunde ihres Kindes bereits eingeschult werden sollen, während ihr eigenes Kind erst nach dem Einschulungsstichtag (und nunmehr auch nach dem Einschulungskorridor) geboren ist und außen vor bliebe, obwohl es durchaus bereits schulreif ist (Stichwort: vorzeitige Einschulung Bayern).
Hierfür muss ein Antrag gestellt werden und der Schulleiter entscheidet über die vorzeitige Einschulung. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird.
In der Praxis wird durchaus auch bei vorzeitigen Einschulungen sehr restriktiv gearbeitet, so dass es auch hier immer öfter zu Konflikten kommt.
Nähere Informationen zur vorzeitigen Einschulung im Zusammenhang mit der Einschulung erhalten Sie unter dem Link vorzeitige Einschulung in Bayern.