LRS/ Legasthenie und Schule Bayern – Chancengleichheit & Nachteilsausgleich

Bei Legasthenie/ LRS (Lese-Rechtschreibstörung, Lese-Rechtschreibschwäche), handelt es sich aus juristischer Sicht um Nachteile des einzelnen Schülers, die dazu führen, dass er geringere Chancen als die anderen Schüler hat.

Auf Grund des im Schulrecht geltenden Grundsatzes der Chancengleichheit muss auch bei Legasthenie/ LRS dafür Sorge getragen werden, dass dieser Nachteil durch Fördermaßnahmen LRS angegangen und durch Nachteilsausgleiche LRS ausgeglichen wird.

Schulen haben damit mitunter ihre Probleme, da sie hierin fälschlicherweise eine Privilegierung der Schüler sehen.

Ich habe seit 2007 zahlreiche LRS-Fälle begleitet und kann Ihnen im Einzelfall gerne mit einer telefonischen Erstberatung weiterhelfen, wie Sie sich in Ihrem konkreten Fall am besten verhalten.

Mehr zu LRS in der Schule in Bayern in den folgenden Informationen:

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Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Bayern

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Legasthenie / LRS Baden-Württemberg

Legasthenie / LRS Hessen

Legasthenie / LRS Niedersachsen

Legasthenie / LRS NRW

und Legasthenie / LRS Rheinland-Pfalz

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KMK-Beschlüsse zu Legasthenie/LRS und Legasthenie-Regelungen in Bayern

Die einzelnen Bundesländer haben auf Grundlage des KMK-Beschlusses vom 20.04.1978 und eines weiteren Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 04.12.2003 inzwischen Vorgaben zur Berücksichtigung von LRS/ Legasthenie, die meist in sogenannten Legasthenie-Erlassen (LRS Erlass) geregelt sind. Diese regeln nur einen Mindeststandard und sind nicht ausreichend.

In Bayern wird Legasthenie inzwischen auf Basis der Regelungen für „Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz“ in den §§ 31ff BaySchO miterfasst.

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Welche Nachteilsausgleiche erhält man bei Legasthenie/ LRS in Bayern?

Die BayScho enthält eine zweistufige Regelung:

  • In § 33 BaySchO sind Nachteilsausgleiche geregelt.
  • Und in § 34 BaySchO kann im Falle einer Lesestörung oder Rechtschreibstörung sogar ein Notenschutz als qualifizierter Nachteilsausgleich greifen.

Fakt ist allerdings: Wie es nicht „die Brille“ gibt, gibt es auch nicht „die Nachteilsausgleiche“ für Legasthenie. Dies wird in Bayern sehr gut deutlich, da nur im Falle einer Lesestörung und Rechtschreibstörung auch ein Notenschutz gewährt wird. Sich auf die konkret erforderlichen Nachteilsausgleiche zu einigen, ist demnach oftmals nicht einfach.

Aus meiner langjährigen Erfahrung im Bereich Nachteilsausgleiche in Legasthenie/LRS Bayern helfe ich Ihnen gerne weiter.

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Kann ich Legasthenie/ LRS in Bayern bei einer Nichtversetzung geltend machen?

Immer wieder kommt es vor, dass ein Schüler nichtversetzt wurde, weil die Legasthenie/LRS nicht oder nicht hinreichend beachtet wurde.

Natürlich kann dies ein Grund dafür sein, dass die Nichtversetzung rechtswidrig zustande gekommen ist.

Das Problem ist nur, dass man ein ganzes Schuljahr nicht wiederholen kann, so dass man Nachteilsausgleiche noch nutzen kann, d.h. man muss mit Hypothesen arbeiten.

D.h. im Einzelfall kann durchaus etwas dran sein, aber die Umsetzung ist schwierig. Sollten Sie selbst nicht weiterkommen, können Sie mich natürlich gerne kontaktieren.

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Kann ich wegen Legasthenie/LRS in Bayern sonderpädagogischen Förderbedarf bekommen?

Legasthenie / LRS ist eigentlich nur eine Teilleistungsstörung, so dass sich die Frage sonderpädagogischer Förderbedarf eigentlich nicht stellen dürfte.

Allerdings kommt es immer wieder vor, dass Lehrer keine Lust auf Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleiche bei Legasthenie/LRS haben und deshalb auf die Idee kommen, dass man den Schüler ja in Richtung Lernbehinderung verschieben könnte und dann soll sich ein Sonderpädagoge darum kümmern…

In einer solchen Situation sollten Sie sehr vorsichtig sein, da ich auch schon Fälle erlebt habe, bei denen der Sonderpädagoge als Gutachter die Teilleistungsstörung nicht berücksichtigte und dann tatsächlich schlechte Testergebnisse zustande kamen und Lernbehinderung festgestellt werden sollte…

Wenn sonderpädagogischer Förderbedarf in Form der Lernbehinderung im Raum steht, sollten demnach immer die Alarmglocken angehen und gerade bei Kindern, die tatsächlich schlechte Noten und Probleme in der Schule haben, muss man doppelt aufpassen.

Als erfahrener Anwalt für Schulrecht helfe ich Ihnen hierbei in Form einer Erstberatung aber natürlich auch einer Übernahme des Mandats in ganz Bayern gerne weiter.

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Ich habe noch Fragen zu LRS & Schule in Bayern

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zum Thema LRS & Schule in Bayern, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Sie in Ihrem individuellen Fall gerne beraten und wenn Sie es wünschen, natürlich auch den kompletten Fall übernehmen.

 

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