Dyskalkulie und Schule Bayern
Bei Dyskalkulie handelt es sich aus juristischer Sicht um Nachteile des einzelnen Schülers, die dazu führen, dass er geringere Chancen als die anderen Schüler hat.
Auf Grund des im Schulrecht geltenden Grundsatzes der Chancengleichheit sollte demnach auch in Bayern bei Dyskalkulie dafür Sorge getragen werden, das dieser Nachteil durch Fördermaßnahmen angegangen und durch Nachteilsausgleiche ausgeglichen wird.
Da es keine expliziten Regelungen für Dyskalkulie in Bayern gibt, ist dies in der Praxis leider schwierig.
Mehr zu Dyskalkulie in der Schule in Bayern in den folgenden Informationen:
Hinweis zur besseren Übersicht:
Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Bayern
Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.
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KMK-Beschlüsse zu Dyskalkulie Bayern
Dyskalkulie war Inhalt des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 04.12.2003, wobei es damals den Ländern offengelassen wurde, inwiefern sie Nachteilsausgleiche schaffen.
In Bayern gab es keine konkreten Regelungen, man kann allerdings auch für Dyskalkulie versuchen, auf Basis der Regelungen für „Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleiche und Notenschutz“ in den §§ 31ff BaySchO zumindest partiell Erleichterungen zu erhalten.
Welche Nachteilsausgleiche erhält man bei Dyskalkulie in Bayern?
Inwiefern Nachteilsausgleiche in Betracht kommen, muss man auf Basis des § 33 BaySchO individuell vereinbaren.
Denn, wie es nicht „die Brille“ gibt, gibt es auch nicht „die Dyskalkulie“ und nicht „die Nachteilsausgleiche“. Diese geltend zu machen, ist oftmals nicht einfach.
Von den enumerativen Regelungen des Notenschutzes in § 34 BaySchO ist Dyskalkulie nicht erfasst.
Aus meiner langjährigen Erfahrung im Bereich Nachteilsausgleiche in Dyskalkulie helfe ich Ihnen gerne weiter.
Kann ich wegen Dyskalkulie in Bayern sonderpädagogischen Förderbedarf bekommen?
Dyskalkulie ist eigentlich nur eine Teilleistungsstörung, so dass sich die Frage sonderpädagogischer Förderbedarf eigentlich nicht stellen dürfte.
Allerdings kommt es immer wieder vor, dass Lehrer keine Lust auf Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleiche bei Dyskalkulie haben und deshalb auf die Idee kommen, dass man den Schüler ja in Richtung Lernbehinderung verschieben könnte und dann soll sich ein Sonderpädagoge darum kümmern…
In einer solchen Situation sollten Sie sehr vorsichtig sein, da ich auch schon Fälle erlebt habe, bei denen der Sonderpädagoge als Gutachter die Teilleistungsstörung nicht berücksichtigte und dann tatsächlich schlechte Testergebnisse zustande kamen und Lernbehinderung festgestellt werden sollte…
Wenn sonderpädagogischer Förderbedarf in Form der Lernbehinderung im Raum steht, sollten demnach immer die Alarmglocken angehen und gerade bei Kindern, die tatsächlich schlechte Noten und Probleme in der Schule haben, muss man doppelt aufpassen.
Als erfahrener Anwalt für Schulrecht helfe ich Ihnen hierbei in Form einer Erstberatung aber natürlich auch einer Übernahme des Mandats in ganz Bayern gerne weiter.
Ich habe noch Fragen zu Dyskalkulie & Schule in Bayern
Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zum Thema Dyskalkulie & Schule in Bayern, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Sie in Ihrem individuellen Fall gerne beraten und wenn Sie es wünschen, natürlich auch den kompletten Fall übernehmen.
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