Aufnahme Klasse 5 & Schulwechsel bei Realschulen und Gymnasien und Schulwechsel

Voraussetzung für die Aufnahme in die 5. Klasse eines Gymnasiums oder einer Realschule in Bayern ist zunächst ein entsprechendes Übertrittszeugnis bzw. ein bestandener Probeunterricht. Näheres hierzu unter dem Link Übertrittszeugnis & Probeunterricht Bayern.

Wer ein Übertrittszeugnis für eine Realschule oder ein Gymnasium in Bayern hat oder den Probeunterricht in Bayern bestanden hat, der kann sich grundsätzlich in seiner Wunschschule anmelden. Schulsprengel gibt es bei weiterführenden Schulen nur für Mittelschulen.

Ob man in der Wunschschule dann genommen wird, hängt im Ergebnis dann davon ab, ob dort genügend Schulplätze vorhanden sind und wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist und man keinen Schulplatz bekommen hat, ob das Aufnahmeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Wenn man nach der 5. Klasse die weiterführende Schule wechseln möchte, geht es gleichsam vor allem um Ressourcen, d.h. wechseln kann man grundsätzlich dann, wenn die andere Schule Platz hat. Problematischer sind die Fälle, wenn man zudem die Schulform wechseln will, da dies dann den Beschränkungen der §§ 5,6 RSO bzw. §§ 5,6 GSO unterliegt.

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Aufnahme Klasse 5 Baden-Württemberg

Aufnahme Klasse 5 Hessen

Aufnahme Klasse 5 Niedersachsen

Aufnahme Klasse 5 NRW

und Aufnahme Klasse 5 Rheinland-Pfalz

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Aufnahme Klasse 5 in Realschulen und Gymnasien in Bayern

Probleme treten bei der Aufnahme in die 5. Klasse von Realschulen und Gymnasien immer dann auf, wenn es mehr Bewerber als Schulplätze gibt – was auch in Bayern zusehends bei beliebten Schulen der Fall ist.

Die Aufnahme in die 5. Klasse in Bayern erfolgt inzwischen fast immer über sogenannte Auswahlverfahren und wenn man dann keinen Schulplatz bekommt, muss man sich über ein Widerspruchsverfahren dagegen wehren.

Dies ist in Bayern sehr undurchsichtig, da es keine eindeutigen Regelungen für Auswahlverfahren gibt, so dass die Schulen viele Kriterien anwenden und dann im Zweifel die Verwaltungsgerichte entscheiden müssen, ob dies so zulässig war oder nicht.

Die einzige Regelung für die Aufnahme in weiterführende Schulen enthält Art. 44 Abs. 3 BayEUG, der allerdings nichts weiter aussagt:

Art 44 BayEUG – Wahl des schulischen Bildungsweges

(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule an einem bestimmten Ort besteht nicht.

Ergänzend heißt es in § 2 RSO:

(7) 1Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, so bemühen sich die Leiterinnen oder Leiter der staatlichen und nicht staatlichen Schulen um einen örtlichen Ausgleich. 2Gelingt dieser nicht, so entscheidet die oder der Ministerialbeauftragte mit Wirkung für die öffentlichen Schulen.

Und ergänzend heißt es in § 2 GSO:

(6) 1Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, so bemühen sich die staatlichen und nichtstaatlichen Schulen um einen örtlichen Ausgleich. 2Gelingt dies nicht, so entscheidet die oder der Ministerialbeauftragte mit Wirkung für die öffentlichen Schulen.

(7) An öffentlichen Heimschulen kann die Aufnahme von Externen auf Schülerinnen und Schüler beschränkt werden, die ihren Wohnsitz im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Einzugsbereich der Schule haben.

 

Auf Basis dieser vergleichsweise nichtssagenden Regelungen muss nun der Ministerialbeauftragte entscheiden, nach welchen Aufnahmekriterien Schüler aufzunehmen sind, wenn sich mehr Schüler anmelden, als Plätze vorhanden sind

Hierbei werden oftmals Kriterien anhand des Schulwegs angestellt bzw. Geschwisterprivilegierungen vorgenommen.

Insofern gibt es sehr viele verschiedene Varianten, die Ministerialbeauftragte in Bayern anwenden, so dass ich keine allgemeinen Angaben machen kann, was zulässig ist und was nicht und man muss natürlich auch im Einzelfall erst einmal wissen, was der Ministerialbeauftragte überhaupt gemacht hat.

Wenn Sie eine Ablehnung der Aufnahme in die Wunschschule erhalten haben, können Sie mich aber gerne kontaktieren und ich kann dann eine Akteneinsicht anfordern und Ihnen aus meiner Erfahrung sagen, inwiefern wir Chancen haben und wie wir diese durchsetzen können.  Hierbei sollten Sie rasch agieren, da möglicherweise auch Mitbewerber Rechtsmittel einlegen und irgendwann ist die Schule voll…

Anwalt für Schulrecht - Info

Schulwechsel nach Klasse 5 in Bayern

Bei weiterführenden Schulen in Bayern sind spätere Schulwechsel davon abhängig, ob Kapazitäten der aufnehmenden Schule bestehen, was heutzutage gerade bei Realschulen immer problematischer wird, wenn diese in höheren Klassen bereits Abgänger von Gymnasien aufgenommen haben.

Noch problematischer wird es dann, wenn nicht nur die Schule, sondern zugleich auch die Schulform gewechselt werden soll. Hier sind die Voraussetzungen der §§ 5 und 5 GSO bzw. §§ 5 und 6 RSO zu beachten. Zum einen sind Schulwechsel über die abgebende Schule denkbar (was entsprechende Noten voraussetzt) zum anderen Aufnahmeprüfungen.

Insgesamt ist festzuhalten, dass solche nachträglichen Schulwechsel in eine höhere Schulart sehr selten sind, „nach unten“ ist das Schulsystem faktisch weitaus durchlässiger.

Die rechtlichen Auseinandersetzungen spielen sich ähnlich wie beim Übertrittszeugnis/Probeunterricht ab… Natürlich helfe ich Ihnen auch hier gerne weiter.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur Aufnahme in die 5. Klasse oder einem späteren Schulwechsel in Bayern

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für die Aufnahme in die 5. Klasse oder einen späteren Schulwechsel geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz Bayern übernehmen.

 

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