Schulbezirkswechsel bei Grundschulen, Aufnahme in die 5. Klasse oder spätere Wechsel bei Gemeinschaftsschulen, Realschulen oder Gymnasien

Die „richtige“ Schule wird bei der Einschulung oder dem Wechsel in eine Gemeinschaftsschule, Realschule oder ein Gymnasium aus vielen Gründen immer wichtiger:

  • Bei Grundschulen vor allem unter der Erwägung, dass man zwangsläufig einem Schulbezirk zugeordnet wird, so dass man mit etwas Pech einer katastrophalen Schule zugeordnet werden kann.
  • Bei Gemeinschaftsschulen, Realschulen und Gymnasien hat man zwar freie Schulwahl, hier unterscheiden sich Schulen aber inzwischen mitunter was die Sprachenfolge, Zusatzangebote etc. anbelangt.

Und liegen diese Gründe nicht bereits bei der Einschulung oder der Aufnahme in die Klasse 5 vor, so können sich auch später noch Gründe für einen Schulwechsel ergeben.

  • Probleme mit Lehrern,
  • Mobbing in der Schule,
  • wenn der Schüler sich besser oder schlechter entwickelt, so dass er die Schulform wechseln möchte,

Nachfolgend sehen Sie einen Überblick über die wichtigsten Themenbereiche anlässlich der Aufnahme in die Wunschschule oder eines späteren Schulwechsels, die anlässlich meiner Tätigkeit als Anwalt für Schulrecht immer wieder relevant werden.

Solche allgemeinen Informationen ersetzen selbstverständlich keine individuelle Betrachtung des konkreten Falles. Natürlich können Sie mich deshalb auch für eine Erstberatung kontaktiere bzw. übernehme ich Ihren Fall auch direkt gegenüber Schulen/Schulbehörden und Gerichten!

Anwalt für Schulrecht - Baden-Württemberg

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Baden-Württemberg

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Wunschschule Bayern

Wunschschule Hessen

Wunschschule Niedersachsen

Wunschschule NRW

und Wunschschule Rheinland-Pfalz

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Wie sind die Regeln für Schulbezirke & Schulbezirkswechsel sowie sonstige Schulwechsel in Baden-Württemberg (BW) geregelt?

Die Regelungen für die Zuordnung zu Schulbezirken sowie die Möglichkeit des Schulbezirkswechsels in Baden-Württemberg sind im Schulgesetz für das Land Baden-Württemberg (Schulgesetz BW- SchG) geregelt.

Hierbei legt § 25 SchG BW zunächst fest, für welche Schulen es überhaupt Schulbezirke gibt; für den Regelschulbereich sind dies nur noch die Grundschulen, alle anderen Schulen sind Wahlschulen. Die Regelungen für den Schulbezirkswechsel sind in § 76 SchG BW normiert.

Für den Wechsel in Wahlschulen (also vor allem die Aufnahme in die 5. Klasse) gibt es in Baden-Württemberg nur eine Regelung in § 88 Abs. 4 Schulgesetz Baden-Württemberg, wonach man nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil man nicht am Schulort wohnt. Die weiteren Aufnahmekriterien obliegen den Schulen selbst. Spätere Schulformwechsel (bspw. Realschule zu Gymnasium) sind in der Multilateralen Versetzungsordnung Baden-Württemberg geregelt.

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Antrag auf Schulbezirkswechsel bei Grundschulen in Baden-Württemberg

Der Besuch der Wunschschule ist bei Grundschulen in Baden-Württemberg durch die Festlegung durch Schulbezirke erheblich erschwert. Man muss grundsätzliche die Schule besuchen, in der man wohnt – außer es gelingt, dass man einen Antrag auf Schulbezirkswechsel bewilligt bekommt.

Gleiches gilt, wenn man später die Grundschule wechseln möchte.

Näheres dazu unter dem Link Grundschule & Schulbezirkswechsel BW

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Aufnahme Gemeinschaftsschule, Realschule und Gymnasium in Baden-Württemberg

Wer in die 5. Klasse einer Gemeinschaftsschule, einer Realschule oder eines Gymnasiums wechselt, hat zumindest nicht mehr mit Schulbezirken zu kämpfen und kann sich – grundsätzlich – in seiner Wunschschule anmelden. Ob man in der Wunschschule dann angenommen wird, ist eine andere Frage, wenn es mehr Bewerber als Schulplätze gibt, d.h. die Aufnahmekapazität überschritten wird.

Neben dem Wechsel auf die Wunschschule in der 5. Klasse kann es natürlich auch später zu Situationen kommen, bei denen man die Schule wechseln möchte. Wechselt man nur die Schulform, gibt es meist keine Probleme, solange die aufnehmende Schule Kapazitäten aufweist und nicht die Fächerreihenfolge dem entgegensteht. Will man indes zugleich die Schulform wechseln, dann spielt zudem die multilaterale Versetzungsordnung eine Rolle.

Näheres erfahren Sie unter dem Link Aufnahme Klasse 5 & Schulwechsel bei Gemeinschaftsschulen, Realschulen und Gymnasien und Schulwechsel.

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