Zurückstellung von der Schule und faktische Kindergartenpflicht in Reinland-Pfalz
Werden Kinder vom Schulbesuch zurückgestellt, wollen Schulen dies mitunter von Fördermaßnahmen abhängig machen. Besonders häufig ist dies der Fall, wenn Kinder noch größere Defizite haben oder bisher keinen Kindergarten besuchten.
Dies führt dann oftmals dazu, dass die Zurückstellung vom Besuch einer Schulkindergartens (Vorschule) oder Kinderartens abhängig gemacht wird.
Grundsätzlich ist eine solche Verquickung zulässig, da es bei der Zurückstellung von der Schule alleine darauf ankommt, ob ein Kind schulreif ist oder nicht, faktisch kann dies aber zu erheblichen Problemen führen.
Hinweis zur besseren Übersicht:
Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz
Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.
Grundschulförderklasse Baden-Württemberg
schulvorbereitende Einrichtungen Bayern
Vorklasse und Eingangsstufe Hessen
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Ich habe noch Fragen zur Verquickung Zurückstellung von der Schule – Schulkindergarten/ Kindergarten RLP
Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für alle Fragen rund um den Schulkindergarten/Kindergarten geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz Rheinland-Pfalz übernehmen.
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