Beurlaubung von der Schule – § 38 Übergreifende Schulordnung Rheinland-Pfalz

Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz hat, der unterliegt gem. § 56 Schulgesetz Rheinland-Pfalz der Schulpflicht.

Abgesehen von den Schulferien gibt es also grundsätzlich keinen zusätzlichen Urlaub.

Wer trotz bestehender Schulpflicht also dem Unterricht für einen bestimmten Zeitraum fernbleiben möchte, der muss eine Beurlaubung von der Schule beantragen.

Sind Sie unsicher, dann rufen Sie mich an und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen.

Weitere Informationen finden Sie nachfolgend.

Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz

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Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Beurlaubung Baden-Württemberg

Beurlaubung Bayern

Beurlaubung Hessen

Beurlaubung Niedersachsen

und Beurlaubung NRW

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Anwalt für Schulrecht - Paragraph

Beurlaubung von der Schule in weiterführenden Schulen – § 38 ÜSchO RLP

Die Regelung in § 38 ÜSchO ist vergleichsweise kurz gehalten und lässt viele Spielräume offen:

  • 38 Beurlaubung, schulfreie Tage

(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.

(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die Fachlehrkraft. Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin, der Klassenleiter, die Stammkursleiterin oder der Stammkursleiter, in anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann schulfreie Tage festlegen.

Zur Rechtslage für Grundschulen in Rheinland-Pfalz müssten Sie mich direkt kontaktieren.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Die Beurlaubung von der Schule in weiterführenden Schulen in Rheinland-Pfalz

Kann man sich wegen eines Urlaubs von der Schule in Rheinland-Pfalz beurlauben lassen?

Immer wieder entsteht der Wunsch von Eltern, Schüler wegen einer günstigeren Urlaubsplanung zu beurlauben. Oftmals wird in diesem Zusammenhang seitens der Eltern auch auf den Bildungsaspekt der Reise hingewiesen, dass andere An- und Abreisen nur schwer möglich sind, usw.

Von der Verwaltung und auch von Gerichten wird dies sehr eng gesehen, was auch daran ersichtlich wird, dass vor und nach Ferien grundsätzlich keine Beurlaubungen erfolgen sollen.

Sind Sie unsicher, dann rufen Sie mich an und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen.

Kann man sich für Familienfeiern von der Schule in Rheinland-Pfalz beurlauben lassen?

Die Beurlaubung von der Schule wegen Familienfeiern wie Hochzeiten hängt in Rheinland-Pfalz vom Einzelfall ab.

Fakt ist, dass dieser Grund immer häufiger angeführt wird und die Schulen immer restriktiver agieren.

Sind Sie unsicher, dann rufen Sie mich an und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur Beurlaubung von der Schule in Rheinland-Pfalz

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zum Thema Beurlaubung von der Schule (insbesondere auch zur Rechtslage in Grundschulen), rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Sie in Ihrem individuellen Fall gerne beraten und wenn Sie es wünschen, natürlich auch den kompletten Fall übernehmen.

 

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