Beurlaubung von der Schule – § 3 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV Hessen)
Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen hat, der unterliegt gem. § 56 HSchG der Schulpflicht:
Abgesehen von den Schulferien gibt es also grundsätzlich keinen zusätzlichen Urlaub.
Wer trotz bestehender Schulpflicht also dem Unterricht für einen bestimmten Zeitraum fernbleiben möchte, der muss eine Beurlaubung von der Schule beantragen.
Sind Sie unsicher, dann rufen Sie mich an und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen.
Weitere Informationen finden Sie nachfolgend.
Hinweis zur besseren Übersicht:
Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Hessen
Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.
Hinweis zur besseren Übersicht:
Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Hessen
Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.
Beurlaubung von der Schule – § 3 VOGSV
Neben religiösen Gründen ist eine Beurlaubung in der Schule unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VOGSV auch aus weiteren Gründen „in besonders begründeten Ausnahmefällen“ grundsätzlich denkbar:
(2) Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler auf ihren Antrag vom Unterricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit Ferien die Schulleiterin oder der Schulleiter; bei Auszubildenden in der Berufsschule im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb. Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen, wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt; liegt die Beurlaubung nach einem Ferienabschnitt, ist die Beurlaubung spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts zu beantragen.
Die Beurlaubung von der Schule in Hessen
Kann man sich wegen eines Urlaubs von der Schule in Hessen beurlauben lassen?
Immer wieder entsteht der Wunsch von Eltern, Schüler wegen einer günstigeren Urlaubsplanung zu beurlauben. Oftmals wird in diesem Zusammenhang seitens der Eltern auch auf den Bildungsaspekt der Reise hingewiesen, dass andere An- und Abreisen nur schwer möglich sind, usw. Von der Verwaltung und auch von Gerichten wird dies sehr eng gesehen.
Sind Sie unsicher, dann rufen Sie mich an und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen.
Kann man sich für Familienfeiern von der Schule in Hessen beurlauben lassen?
Die Beurlaubung von der Schule wegen Familienfeiern wie Hochzeiten hängt in Hessen vom Einzelfall ab.
Fakt ist, dass dieser Grund immer häufiger angeführt wird und die Schulen immer restriktiver agieren. Insbesondere längere Fehlzeiten werden sehr kritisch gesehen, so dass die Schulen oftmals dazu neigen, nur für eine „Kernfeier“ zu beurlauben
Sind Sie unsicher, dann rufen Sie mich an und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen.
Ich habe noch Fragen zur Beurlaubung von der Schule in Hessen
Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zum Thema Beurlaubung von der Schule? Rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Sie in Ihrem individuellen Fall gerne beraten und wenn Sie es wünschen, natürlich auch den kompletten Fall übernehmen.
Gewinnen Sie auf www.anwalt.de/andreas-zoller anhand der Bewertungstexte einen Eindruck meines Themenspektrums und meiner Arbeitsweise. Die zahlreichen Top-Bewertungen durch meine Mandanten zeigen, dass diese mit der raschen und kompetenten Bearbeitung äußerst zufrieden sind.