Dyskalkulie und Schule Hessen

Bei Dyskalkulie handelt es sich aus juristischer Sicht um Nachteile des einzelnen Schülers, die dazu führen, dass er geringere Chancen als die anderen Schüler hat.

Auf Grund des im Schulrecht geltenden Grundsatzes der Chancengleichheit muss auch in Hessen bei Dyskalkulie dafür Sorge getragen werden, dass dieser Nachteil durch Fördermaßnahmen angegangen und durch Nachteilsausgleiche ausgeglichen wird.

Schulen haben damit mitunter ihre Probleme, da sie hierin fälschlicherweise eine Privilegierung der Schüler sehen.

Ich habe seit 2007 zahlreiche Dyskalkulie-Fälle begleitet und kann Ihnen im Einzelfall gerne mit einer telefonischen Erstberatung weiterhelfen, wie Sie sich in Ihrem konkreten Fall am besten verhalten.

Mehr zu Dyskalkulie in der Schule in Hessen in den folgenden Informationen:

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Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Hessen

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Dyskalkulie Baden-Württemberg

Dyskalkulie Bayern

Dyskalkulie Niedersachsen

Dyskalkulie NRW

und Dyskalkulie Rheinland-Pfalz

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KMK-Beschlüsse zu Dyskalkulie Hessen und Umsetzung in Hessen

Dyskalkulie war Inhalt des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 04.12.2003, wobei es damals den Ländern offengelassen wurde, inwiefern sie Nachteilsausgleiche schaffen.

In Hessen geschieht dies auf Basis der §§ 39 VOGSV für Fördermaßnahmen Dyskalkulie und 42 VOGSV für Nachteilsausgleiche Dyskalkulie.

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Welche Fördermaßnahmen gibt es bei Dyskalkulie in Hessen?

Die Fördermaßnahmen bei Dyskalkulie in Hessen sind in § 39 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses geregelt und beinhalten insbesondere folgende Aspekte:

  • Unterricht in besonderen Lerngruppen (§ 41),
  • Binnendifferenzierung,
  • Nachteilsausgleich, Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung (§§ 7, 42).
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Welche Nachteilsausgleiche erhält man bei Dyskalkulie in Hessen?

Die Nachteilsausgleiche sind in § 42 VOGSV geregelt: Hierbei wird differenziert zwischen einem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung und Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs im Sinne von § 7 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses.

Hierbei ist zu beachten, dass eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Nachteilsbewertung grundsätzlich als nachrangig in § 42 VOGSV gesehen wird. Dies entspricht der Systematik in fast allen Bundesländern, wonach der sogenannte Notenschutz bei Dyskalkulie als nachrangig angesehen wird bzw. nur in gravierenden Konstellationen zugrunde gelegt wird.

Dies ist grundsätzlich unbefriedigend, Fakt ist allerdings auch: Wie es nicht „die Brille“ gibt, gibt es auch nicht „die Nachteilsausgleiche“. Diese geltend zu machen, ist oftmals nicht einfach und es kommt tatsächlich darauf an, wie gravierend die Problematik ist.

Zu beachten ist, dass Hessen ab der Sekundarstufe 1 keine Nachteilsausgleiche mehr bei Dyskalkulie vorgesehen sind. § 39 Abs. 4 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses schließt § 42 VOGSV für Dyskalkulie aus.

Aus meiner langjährigen Erfahrung im Bereich Nachteilsausgleiche in Dyskalkulie helfe ich Ihnen gerne weiter.

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Kann ich Dyskalkulie in Hessen bei einer Nichtversetzung geltend machen?

Immer wieder kommt es vor, dass ein Schüler nichtversetzt wurde, weil die Dyskalkulie nicht oder nicht hinreichend beachtet wurde.

Natürlich kann dies ein Grund dafür sein, dass die Nichtversetzung rechtswidrig zustande gekommen ist.

Das Problem ist nur, dass man ein ganzes Schuljahr nicht wiederholen kann, so dass man Nachteilsausgleiche noch nutzen kann, d.h. man muss mit Hypothesen arbeiten.

D.h. im Einzelfall kann durchaus etwas dran sein, aber die Umsetzung ist schwierig. Sollten Sie selbst nicht weiterkommen, können Sie mich natürlich gerne kontaktieren.

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Kann ich wegen Dyskalkulie in Hessen sonderpädagogischen Förderbedarf bekommen?

Dyskalkulie ist eigentlich nur eine Teilleistungsstörung, so dass sich die Frage sonderpädagogischer Förderbedarf eigentlich nicht stellen dürfte. In § 37 VOGSV heißt es hierzu sogar explizit in Hessen:

(5) Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder beim Rechnen in der Grundschule sind allein kein hinreichender Grund für die Feststellung eines Anspruches auf sonderpädagogische Förderung oder die Verweigerung des Übergangs in eine weiterführende Schule.

Allerdings kommt es immer wieder vor, dass Lehrer keine Lust auf Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleiche bei Dyskalkulie haben und deshalb auf die Idee kommen, dass man den Schüler ja in Richtung Lernbehinderung verschieben könnte und dann soll sich ein Sonderpädagoge darum kümmern…

In einer solchen Situation sollten Sie sehr vorsichtig sein, da ich auch schon Fälle erlebt habe, bei denen im sonderpädagogischen Gutachten plötzlich eine Lernbehinderung festgestellt wurde…

Wenn sonderpädagogischer Förderbedarf in Form der Lernbehinderung im Raum steht, sollten demnach immer die Alarmglocken angehen und gerade bei Kindern, die tatsächlich schlechte Noten und Probleme in der Schule haben, muss man doppelt aufpassen.

Als erfahrener Anwalt für Schulrecht helfe ich Ihnen hierbei in Form einer Erstberatung aber natürlich auch einer Übernahme des Mandats in ganz Hessen gerne weiter.

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Ich habe noch Fragen zu Dyskalkulie & Schule in Hessen

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zum Thema Dyskalkulie & Schule in Hessen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Sie in Ihrem individuellen Fall gerne beraten und wenn Sie es wünschen, natürlich auch den kompletten Fall übernehmen.

 

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