Dyskalkulie und Schule Rheinland-Pfalz
Bei Dyskalkulie handelt es sich aus juristischer Sicht um Nachteile des einzelnen Schülers, die dazu führen, dass er geringere Chancen als die anderen Schüler hat.
Auf Grund des im Schulrecht geltenden Grundsatzes der Chancengleichheit sollte eigentlich in Rheinland-Pfalz dafür Sorge getragen werden, dass dieser Nachteil durch Fördermaßnahmen angegangen und durch Nachteilsausgleiche ausgeglichen wird.
Leider gibt es in Rheinland-Pfalz keine direkten Dyskalkulie-Regelungen, so dass es den Schulen obliegt, ob und wie sie Nachteilsausgleiche über Art. 3 GG gewähren.
Ich habe seit 2007 zahlreiche Dyskalkulie-Fälle begleitet und kann Ihnen im Einzelfall gerne mit einer telefonischen Erstberatung weiterhelfen, wie Sie sich in Ihrem konkreten Fall am besten verhalten.
Mehr zu Dyskalkulie in der Schule in Rheinland-Pfalz in den folgenden Informationen:
Hinweis zur besseren Übersicht:
Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz
Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.
und Dyskalkulie NRW
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KMK-Beschlüsse zu Dyskalkulie Rheinland-Pfalz
Dyskalkulie war Inhalt des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 04.12.2003, wobei es damals den Ländern offengelassen wurde, inwiefern sie Nachteilsausgleiche schaffen.
In Rheinland-Pfalz ist dies nicht geschehen, so dass man nur über Art. 3 GG argumentieren kann.
Welche Fördermaßnahmen gibt es bei Dyskalkulie in Rheinland-Pfalz?
Grundsätzlich wären Fördermaßnahmen bei Dyskalkulie in Rheinland-Pfalz möglich, faktisch gibt es diese aber nicht und wenn, dann sind diese derart unzureichend, dass sich eine Teilnahme nicht lohnt.
Welche Nachteilsausgleiche erhält man bei Dyskalkulie in Rheinland-Pfalz?
Da es keine Regelung gibt, muss die Schule bei Dyskalkulie individuell über Nachteilsausgleiche entscheiden.
Kann ich Dyskalkulie in Rheinland-Pfalz bei einer Nichtversetzung geltend machen?
Immer wieder kommt es vor, dass ein Schüler nichtversetzt wurde, weil die Dyskalkulie nicht oder nicht hinreichend beachtet wurde.
Natürlich kann dies ein Grund dafür sein, dass die Nichtversetzung rechtswidrig zustande gekommen ist, allerdings gibt es auch hier keine Regelung, so dass man auf den Einzelfall abstellen muss.
Kann ich wegen Dyskalkulie in Rheinland-Pfalz sonderpädagogischen Förderbedarf bekommen?
Dyskalkulie ist eigentlich nur eine Teilleistungsstörung, so dass sich die Frage sonderpädagogischer Förderbedarf eigentlich nicht stellen dürfte.
Allerdings kommt es immer wieder vor, dass Lehrer keine Lust auf Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleiche bei Dyskalkulie haben und deshalb auf die Idee kommen, dass man den Schüler ja in Richtung Lernbehinderung verschieben könnte und dann soll sich ein Sonderpädagoge darum kümmern…
In einer solchen Situation sollten Sie sehr vorsichtig sein, da ich auch schon Fälle erlebt habe, bei denen der Sonderpädagoge als Gutachter die Teilleistungsstörung nicht berücksichtigte und dann tatsächlich schlechte Testergebnisse zustande kamen und Lernbehinderung festgestellt werden sollte…
Wenn sonderpädagogischer Förderbedarf in Form der Lernbehinderung im Raum steht, sollten demnach immer die Alarmglocken angehen und gerade bei Kindern, die tatsächlich schlechte Noten und Probleme in der Schule haben, muss man doppelt aufpassen.
Als erfahrener Anwalt für Schulrecht helfe ich Ihnen hierbei in Form einer Erstberatung aber natürlich auch einer Übernahme des Mandats in ganz Rheinland-Pfalz gerne weiter.
Ich habe noch Fragen zu Dyskalkulie & Schule in Rheinland-Pfalz
Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zum Thema Dyskalkulie & Schule in Rheinland-Pfalz, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Sie in Ihrem individuellen Fall gerne beraten und wenn Sie es wünschen, natürlich auch den kompletten Fall übernehmen.
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