Gastschulantrag bei Grundschulen, Aufnahme in die 5. Klasse oder spätere Wechsel bei Realschulen oder Gymnasien

Die „richtige“ Schule wird bei der Einschulung oder dem Wechsel in eine Realschule oder ein Gymnasium aus vielen Gründen immer wichtiger:

  • Bei Grundschulen vor allem unter der Erwägung, dass man zwangsläufig einem Schulsprengel zugeordnet wird, so dass man mit etwas Pech einer katastrophalen Schule zugeordnet werden kann.
  • Bei Realschulen und Gymnasien hat man zwar freie Schulwahl, hier unterscheiden sich Schulen aber inzwischen mitunter was die Sprachenfolge, Zusatzangebote etc. anbelangt.

Und liegen diese Gründe nicht bereits bei der Einschulung oder der Aufnahme in die Klasse 5 vor, so können sich auch später noch Gründe für einen Schulwechsel ergeben.

  • Probleme mit Lehrern,
  • Mobbing in der Schule,
  • wenn der Schüler sich besser oder schlechter entwickelt, so dass er die Schulform wechseln möchte,
  • etc.

Nachfolgend sehen Sie einen Überblick über die wichtigsten Themenbereiche anlässlich der Aufnahme in die Wunschschule oder eines späteren Schulwechsels, die anlässlich meiner Tätigkeit als Anwalt für Schulrecht immer wieder relevant werden.

Solche allgemeinen Informationen ersetzen selbstverständlich keine individuelle Betrachtung des konkreten Falles. Natürlich können Sie mich deshalb auch für eine Erstberatung kontaktieren bzw. übernehme ich Ihren Fall auch direkt gegenüber Schulen/Schulbehörden und Gerichten!

Anwalt für Schulrecht - Bayern

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Bayern

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Wunschschule Baden-Württemberg

Wunschschule Hessen

Wunschschule Niedersachsen

Wunschschule NRW

und Wunschschule Rheinland-Pfalz

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Wie sind die Regeln für Sprengel und Gastschulanträge sowie sonstige Schulwechsel in Bayern geregelt?

Bayern regelt die Zugehörigkeit der Schüler zu Schulsprengel für die Grundschulen und Mittelschulen in Art. 42 BayEUG. Diese generelle Zuordnung zu Schulsprengeln kann durch Gastschulanträge durchbrochen werden, die in Art. 43 BayEUG geregelt sind.

Alle anderen Regelschulen sind Wahlschulen, d.h. man ist nicht mehr per Wohnort einer bestimmten Schule zugewiesen. Hierfür gibt es nur untergeordnete Regelungen in Art. 44 BayEUG.

Komplizierter sind Wechsel zwischen verschiedenen Schulformen. Die Mittelschulordnung (MSO Bayern), die Realschulordnung (RSO Bayern) und die Gymnasialschulordnung (GSO Bayern) regeln das Nähere.

Anwalt für Schulrecht - Info

Gastschulantrag bei Grundschulen in Bayern

Der Besuch der Wunschschule ist bei Grundschulen in Bayern durch die Festlegung durch Sprengel erheblich erschwert. Man muss grundsätzliche die Schule besuchen, in deren Schulsprengel man wohnt – außer es gelingt, dass man einen Gastschulantrag bewilligt bekommt.

Gleiches gilt, wenn man später die Grundschule wechseln möchte.

Näheres dazu unter dem Link Grundschule & Gastschulantrag Bayern

Anwalt für Schulrecht - Info

Aufnahme Realschule und Gymnasium in Bayern

Wer ein Übertrittszeugnis für eine Realschule oder ein Gymnasium in Bayern aufweist oder den Probeunterricht bestanden hat, der kann grundsätzlich in eine Realschule oder ein Gymnasium seiner Wahl in Bayern wechseln. In die 5. Klasse gibt es für Realschulen und Gymnasien keine Sprengel, d.h. man kann sich – grundsätzlich – in seiner Wunschschule anmelden.

Ob man in der Wunschschule dann angenommen wird, ist eine andere Frage, wenn es mehr Bewerber als Schulplätze gibt, d.h. die Aufnahmekapazität überschritten wird.

Neben dem Wechsel auf die Wunschschule in der 5. Klasse kann es natürlich auch später zu Situationen kommen, bei denen man die Schule wechseln möchte.

  • Wechselt man nur die Schule, gibt es meist keine Probleme, solange die aufnehmende Schule Kapazitäten aufweist und nicht die Fächerreihenfolge dem entgegensteht.
  • Will man indes zugleich die Schulform wechseln, dann spielen zudem die Vorgaben der Realschulordnung Bayern (§§ 5 und 6 RSO Bayern) oder der Gymnasialschulordnung Bayern (§§ 5 und 6 GSO Bayern) eine Rolle.

Näheres erfahren Sie unter dem Link Aufnahme Klasse 5 & Schulwechsel bei Realschulen und Gymnasien und Schulwechsel.

 

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