Die vorzeitige Einschulung in Hessen und Kann-Kinder – §§ 58 Hessisches Schulgesetz, § 9 VOBGM

Der Einschulungsstichtag kann natürlich auch dazu führen, dass Kinder, die eigentlich schulreif sind, den Schulbesuch erst einmal die Möglichkeit vorenthalten bekommen, weil sie erst nach dem 30.06. das sechste Lebensjahr vollenden.

Wer sein Kind also bereits einschulen möchte, der kann dies in Hessen auf verschiedene Weise tun:

  • Kinder, die zwischen dem 30.06. und 31.12. des aktuellen Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, „können“ in der Schule angemeldet werden (Kann-Kinder).
  • Für Kinder, die nach dem 01.01. des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden sind, muss ein Antrag auf vorzeitige Einschulung gestellt werden.

In der Praxis ist es häufig so, dass Schulen Vorbehalte hinsichtlich einer vorzeitigen Einschulung haben. Hierbei werden meist sozial-emotionale Gründe vorgeschoben, dass die Kinder „noch nicht soweit“ seien, wobei es sich meist eher um pauschale Vorbehalte aufgrund von Vorurteilen handelt, als dass die Schulen sich wirklich mit dem konkreten Fall auseinandergesetzt haben.

Auch hier gilt demnach, dass man nicht naiv an die Sache herangehen sollte, sondern sich gut vorbereiten sollte. Ich kann Ihnen gerne hierbei beratend zur Seite stehen oder aus meinen Erfahrungen mit der Formulierung helfen.

Anwalt für Schulrecht - Hessen

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

vorzeitige Einschulung Baden-Württemberg

vorzeitige Einschulung Bayern

vorzeitige Einschulung Niedersachsen

vorzeitige Einschulung NRW

und vorzeitige Einschulung Rheinland-Pfalz

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Anwalt für Schulrecht - Paragraph

Vorzeitige Einschulung in Hessen für Kann-kinder und sonstige Kinder gemäß § 58 Hessisches Schulgesetz, § 9 VOBGM

Wie vorstehend ausgeführt, gibt es je nach Geburtsdatum des Kindes unterschiedliche Voraussetzungen für eine vorzeitige Einschulung.

Hierzu heißt es in § 58 Abs. 1 HSchG:

3Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. 4Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. 5Die Schulpflicht beginnt mit der Einschulung. 6Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden.

Und ergänzend in § 9 Abs. 6 VOBGM:

(6) Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können nach § 58 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unter Berücksichtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstandes des Kindes und des schulärztlichen Gutachtens über die Aufnahme. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das 6. Lebensjahr vollenden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung durch eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen, abhängig machen. Vorzeitig aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden mit der Einschulung schulpflichtig.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Die vorzeitige Einschulung in Hessen – was kann man tun, wenn die vorzeitige Einschulung in Hessen verweigert wird?

Darf die Schule die vorzeitige Einschulung von Kann-Kindern verweigern?

Die vorzeitige Einschulung der „Kannkinder“ erfolgt durch Erklärung der Eltern.

Sofern die Schule allerdings Bedenken hinsichtlich der Schulreife dieser Kinder hat, kann die Schule ein schulärztliches Gutachten zur weiteren Einschätzung anfordern. Und wenn die Schule dann die Schulreife als nicht gegeben ansieht, kann sie eine Einschulung verhindern.

Wie bereits erwähnt, neigen Schulen hierbei oftmals zu Vorurteilen und einer pauschalen Sichtweise, anstatt sich mit dem konkreten Einzelfall auseinanderzusetzen. Sollte die Schule demnach eine Einschulung verweigern, kann man sich demnach dagegen wehren. Realistischerweise wird man allerdings sagen müssen, dass der Schulleiter ohne professionellen Gegendruck seine Entscheidung nicht mehr freiwillig revidieren wird. Ich kann Sie aber natürlich auch hier gerne mit Rat und Tat unterstützen, wenn Sie nicht weiterkommen.

Mein Kind ist kein Kann-Kind – unter welchen Voraussetzungen wird mein Kind vorzeitig eingeschult?

Voraussetzung für eine vorzeitige Einschulung sonstiger Kinder in Hessen (also solcher, die keine Kann-Kinder sind) ist hiernach (wie auch in anderen Bundesländern mit teils geringfügig abweichendem Wortlaut), dass das Kind die für die Einschulung notwendige geistige und seelische Reife besitzt. Entscheidungen hierüber trifft der Schulleiter, wobei er sich einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung bedienen kann.

Diese Regelung kommt demnach nur sehr selten vor, da diese Kinder vergleichsweise tatsächlich noch sehr jung sind und Eltern demnach sehr selten eine vorzeitige Einschulung in Hessen beantragen.

Aber natürlich ist nichts unmöglich. Lehnt die Schule Ihren Antrag auf vorzeitige Einschulung ab, können Sie mich gerne für eine Erstberatung anrufen und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung für Ihren individuellen Fall eine Einschätzung geben, welche Chancen wir haben und inwiefern ich Sie hierbei unterstützen kann.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur vorzeitigen Einschulung in Hessen

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für die vorzeitige Einschulung geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz Hessen übernehmen.

 

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