Entschuldigungspflicht & Attestpflicht in der Schule – § 37 Übergreifende Schulordnung

Wer krank ist, kann der Schulpflicht nicht nachkommen. In Rheinland-Pfalz besteht eine Entschuldigungspflicht von der Schule wegen Krankheit.

Hierbei kommt es in Rheinland-Pfalz immer wieder zu Problemen dahingehend:

  • Ob die Entschuldigungen der Schule rechtzeitig zugegangen sind.
  • Ob die Entschuldigung wegen Krankheit der Schule auch schriftlich zugegangen ist.
  • Und ob die Entschuldigung der Eltern ausreicht oder die Schule die Attestpflicht wegen Krankheit oder gar eine amtsärztliche Untersuchung anordnet.

Für Fragen hierzu können Sie mich gerne für eine Erstberatung kontaktieren. Natürlich kann ich Ihren Fall auch in ganz Rheinland-Pfalz übernehmen.

Weitere Informationen finden Sie nachstehend:

Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz

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Anwalt für Schulrecht - Rheinland-Pfalz
Anwalt für Schulrecht - Paragraph

§ 37 Übergreifende Schulordnung RLP – Krankmeldung in weiterführenden Schulen

  • 37 Übergreifende Schulordnung regelt für weiterführende Schulen in Rheinland-Pfalz, unter welchen Voraussetzungen jemand als „krank“ im schulischen Sinne gilt, wie er dies kundtun muss und was passiert, wenn man dem Schüler nicht glaubt…
  • 37 Schulversäumnisse

(1) Sind Schülerinnen und Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, haben sie oder im Falle der Minderjährigkeit die Eltern die Schule unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe spätestens am dritten Tag schriftlich darzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) …

Zur Rechtslage bei Grundschulen müssten Sie mich direkt kontaktieren.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Wie man sich in weiterführenden Schulen richtig entschuldigt – Entschuldigungspflicht in Rheinland-Pfalz

In welchen Fällen gibt es in Rheinland-Pfalz eine Entschuldigungspflicht für Schüler?

Wer krank ist, muss sich entschuldigen und zwar nach der Norm bei der schriftlichen Entschuldigung unter Angabe des Grundes der Erkrankung.

Ob die Vorgabe, den Grund der Erkrankung anzugeben, wirklich zulässig ist, erscheint zweifelhaft, da auch ein Arbeitnehmer ja keinen Grund angeben muss und das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch für Schüler gilt. Eine Ausnahme könnte natürlich für meldepflichtige Krankheiten gelten. Wer keinen Grund angibt, läuft indes Gefahr, dass die Entschuldigung nicht anerkannt wird, so dass man den Grund immer angeben sollte.

Wer schreibt in Rheinland-Pfalz die Entschuldigung an die Schule?

Schüler unter 18 Jahren können sich in Rheinland-Pfalz (wie auch sonst in Deutschland) nicht selbst entschuldigen. Die Eltern müssen die Entschuldigung schreiben.

Müssen erkrankte Schüler in Rheinland-Pfalz zum Arzt?

Grundsätzlich Nein.

Nur wenn die Schule dies in „besonderen Fällen“ anordnet. Hierbei wird es sich analog der Handhabung in anderen Bundesländern vor allem um längere Erkrankungen (meist über 10 Tage) oder häufige Kurzerkrankungen handeln. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob das im Ermessen stehende Verlangen der Schule gerechtfertigt ist (bspw. wer einen Gips hat, hat bekanntermaßen einen Gips. Das noch vom Arzt bestätigt zu Verlangen wäre nach meiner Auffassung Schikane).

Bis wann muss man sich in Rheinland-Pfalz entschuldigen?

Unverzüglich heißt, ohne schuldhaftes Zögern. D.h.: Wer krank ist, muss sich entschuldigen, sobald dies irgendwie möglich ist.

Wie muss man sich in Rheinland-Pfalz entschuldigen?

Zunächst ist die Schule „zu benachrichtigen“, wozu üblicherweise mündliche, telefonische, oder elektronisch (E-Mail) Benachrichtigungen gehören, die alleine „unverzüglich“ denkbar sein werden.

Zu beachten ist allerdings, dass binnen drei Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen ist, man muss sich also doppelt entschuldigen und das zeitnahe und nicht erst, wenn man irgendwann wieder in die Schule geht.

Was passiert, wenn die Krankmeldung zu spät abgegeben wurde?

Dies ist in der Praxis ein häufiges Problem, da Schulen dann dazu neigen, dies als nicht nur als unentschuldigtes Fehlen im Sinne der Schulpflicht, sondern auch als unentschuldigtes Fehlen im Sinne der Leistungsbewertung zu sehen und dafür eine „6“ zu geben.

Ich halte dies für falsch, da es sich bei der Entschuldigungspflicht um die Schulpflicht und nicht um Noten geht und wer wirklich krank war und dies nur zu spät mitteilt, hat ja nicht eine Klausur „geschwänzt“. Ungeachtet dessen vergeben Schulen oftmals eine 6 und Schulämter tragen dies oftmals mit.

Sollten Sie hier Probleme haben, bzw. zur Situation in Grundschulen können Sie sich gerne an mich wenden.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Attestpflicht bei Erkrankungen in weiterführenden Schulen in Rheinland-Pfalz

Wann kann eine Attestpflicht angeordnet werden?

„In besonderen Fällen“, besteht die Möglichkeit der Schule, dass sie die Hinzuziehung eines Arztes und „ausnahmsweise“ eines Amtsarztes verlangt.

Kann man etwas gegen die Attestpflicht tun?

Eine Attestpflicht wird meist wegen „auffällig häufiger Kurzerkrankungen“ verhängt.

Wann diese Grenze erreicht wird, ist je nach Region sehr verschieden.

Fakt ist, dass dann regelmäßig allenfalls eine ärztliche Attestpflicht macht, weil man ja nicht ständig zum Amtsarzt kann, wenn man krank ist. Nach Sinn und Zweck ist eine Attestpflicht allenfalls denkbar, wenn man ernsthafte Zweifel daran hat, dass der Schüler wirklich krank war. Kann man dies widerlegen, dann wäre eine Attestpflicht fehlerhaft.

Ungeachtet dessen  müsste man dieser natürlich nachkommen, bis die Sache geklärt ist, denn ansonsten fehlt man bis dahin ja unentschuldigt.

Sind Sie unsicher bzw. zu Fragen in Grundschulen, rufen Sie mich an und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen oder in Ihrem konkreten Fall unterstützen.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch die Schule in Rheinland-Pfalz

Wann kann eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden?

„In besonderen Fällen“ kann „ausnahmsweise“ auch eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden. Dies dürfte vor allem bei lang andauernden Erkrankungen der Fall sein.

Muss man an der amtsärztlichen Untersuchung teilnehmen?

Ja diese gehört zur Schulpflicht.

Kann man etwas gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch die Schule machen?

Man muss widerlegen, dass es Zweifel an der Erkrankung gibt, was naturgemäß nicht einfach ist, da der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung meist eine ärztliche Attestpflicht vorangeht und dieser ja misstraut wird, weswegen der Amtsarzt meist eingeschaltet wird.

Sind Sie unsicher sowie zur Rechtslage in Grundschulen, rufen Sie mich an und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen oder in Ihrem konkreten Fall unterstützen.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur Entschuldigung wegen Krankheit in der Schule, Attestpflicht der Schule oder Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung durch die Schule in Rheinland-Pfalz

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zum Thema Entschuldigung wegen Krankheit in der Schule, Attestpflicht der Schule oder Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung durch die Schule RLP (sowie zur Rechtslage in Grundschulen in Rheinland-Pfalz), rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Sie in Ihrem individuellen Fall gerne beraten und wenn Sie es wünschen, natürlich auch den kompletten Fall übernehmen.

 

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