Art. 86 BayEUG – Ordnungsmaßnahmen & Erziehungsmaßnahmen in Bayern

Neben der Vergabe von Schulnoten, ist die erzieherische Tätigkeit die Hauptaufgabe der Schulen, die in Bayern in Form von Ordnungsmaßnahmen und Erziehungsmaßnahmen erfolgt:

Auch wenn man hierbei oftmals euphemistisch von der Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Elternhaus spricht, ist es in der Praxis so, dass die Schule in ihrem Bereich damit sehr weitgehende Eingriffsbefugnisse aufweist:

  • Zu den Erziehungsmaßnahmen der Schule gehören alltägliche Maßnahmen, wie die Ermahnung, Strafarbeiten, Elterngespräche usw., die man gar nicht bewusst wahrnimmt – solange diese nicht ungerecht oder im schlimmsten Fall sogar stigmatisierend erfolgt.
  • Darüber hinaus gibt es gravierendere pädagogische Eingriffe wie Unterrichtsausschlüsse, Ausschlüsse von Klassenfahrten, die Entlassung von der Schule, die man als Ordnungsmaßnahmen bezeichnet.

Fakt ist, dass die erzieherische Arbeit in Schulen oftmals hanebüchen erfolgt und oftmals eher von persönlichen Zu- und Abneigungen bzw. der Abwägung von Vor- und Nachteilen für den Lehrer selbst geprägt sind.

Sollten Sie den Eindruck haben,

  • dass die Schule Ihr Kind auf dem Kieker hat
  • und/oder pädagogische Ahndungen sich häufen oder die Größenordnung von Ordnungsmaßnahmen erreichen,

sollte man dies ernst nehmen, denn sind diese Grenzen erst einmal überschritten, dann entwickelt dies sehr häufig eine Eigendynamik und man kommt dann nicht mehr heraus. Wer hier nicht rasch gegensteuert, wird schnell überrollt. Sie können mich hierzu gerne für eine Erstberatung kontaktieren, natürlich kann ich aber auch deutschlandweit Ihren Fall übernehmen.

Weitere Informationen zum Thema Ordnungsmaßnahmen in Bayern finden Sie zudem nachfolgend:

Anwalt für Schulrecht - Bayern

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Bayern

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Ordnungsmaßnahmen Baden-Württemberg

Ordnungsmaßnahmen Hessen

Ordnungsmaßnahmen Niedersachsen

Ordnungsmaßnahmen NRW

und Ordnungsmaßnahmen Rheinland-Pfalz

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Bayern

Anwalt für Schulrecht - Bayern

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Ordnungsmaßnahmen Baden-Württemberg

Ordnungsmaßnahmen Hessen

Ordnungsmaßnahmen Niedersachsen

Ordnungsmaßnahmen NRW

und Ordnungsmaßnahmen Rheinland-Pfalz

Anwalt für Schulrecht - Paragraph

Art. 86 BayEUG – die Regelung der Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen in Bayern

Art. 86 BayEUG – Erziehungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen:

(1) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können Erziehungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden. 2Dazu zählt bei nicht hinreichender Beteiligung der Schülerin oder des Schülers am Unterricht auch eine Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft. 3Soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, können Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. 4Maßnahmen des Hausrechts bleiben stets unberührt. 5Alle Maßnahmen werden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgewählt.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. der schriftliche Verweis,
  2. der verschärfte Verweis,
  3. die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule,
  4. für die Dauer von bis zu vier Wochen
  5. a) der Ausschluss vom Unterricht in einem Fach bei schwerer oder wiederholter Störung des Unterrichts in diesem Fach,
  6. b) der Ausschluss von einer sonstigen Schulveranstaltung,
  7. c) die Versetzung von einer Ganztags- in eine Halbtagsklasse,
  8. der Ausschluss vom Unterricht, bei Ganztagsklassen einschließlich der außerunterrichtlichen Angebote, für bis zu sechs Unterrichtstage, bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens zwei Unterrichtstage,
  9. bei Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten (schulische Gefährdung)
  10. a) der Ausschluss vom Unterricht, bei Ganztagsklassen einschließlich der außerunterrichtlichen Angebote, für zwei bis vier Wochen ab dem siebten Schulbesuchsjahr,
  11. b) der Ausschluss von einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von mehr als vier Wochen,
  12. c) bei Besuch einer Ganztagsklasse die Versetzung in eine Halbtagsklasse für die Dauer von mehr als vier Wochen,
  13. der Ausschluss vom Unterricht, bei Ganztagsklassen einschließlich der außerunterrichtlichen Angebote, für mehr als vier Wochen, längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres, an Mittelschulen und Mittelschulstufen der Förderschulen ab dem siebten Schulbesuchsjahr bzw. an Berufsschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung bei einer schulischen Gefährdung,
  14. bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart bei einer schulischen Gefährdung,
  15. die Androhung der Entlassung von der Schule bei einer schulischen Gefährdung,
  16. die Entlassung von der Schule bei einer schulischen Gefährdung,
  17. der Ausschluss von allen Schulen einer Schulart, wenn bei einer Entlassung nach Nr. 10 Tatumstände gegeben sind, die die Ordnung oder die Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungsziels der betreffenden Schulart besonders gefährden sowie
  18. der Ausschluss von allen Schulen mehrerer Schularten unbeschadet der Erfüllung der Schulpflicht, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt ist, die Strafe noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der Art der begangenen Straftat die Ordnung oder die Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet ist.

(3) Unzulässig sind:

  1. körperliche Züchtigung,
  2. die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solche,
  3. Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 6 und 7 gegenüber Schulpflichtigen in Berufsschulen und in Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen,
  4. Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 9 bis 12 gegenüber Schulpflichtigen in Pflichtschulen; gegenüber Schulpflichtigen in Berufsschulen, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sowie gegenüber Schulpflichtigen, die die Mittelschule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht besuchen, sind jedoch Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 9 und 10 zulässig,
  5. Ordnungsmaßnahmen auf Grund außerschulischen Verhaltens, soweit es nicht die Verwirklichung der Aufgaben der Schule gefährdet und
  6. andere als die in Abs. 2 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen.
Anwalt für Schulrecht - Info

Was sind Erziehungsmaßnahmen im Sinne des Art. 86 Abs. 1 BayEUG in Bayern?

Die pädagogische Arbeit der Schule startet grundsätzlich mit bloßen Erziehungsmaßnahmen, wobei in Bayern in Art. 86 Abs. 1 BayEUG nur die Nacharbeit bei nicht hinreichender Mitarbeit benannt ist.

Darüber hinaus sind aber ohne explizite Erwähnung zahlreiche andere Erziehungsmaßnahmen denkbar, da die Befugnis hierzu aus der allgemeinen Befugnis pädagogischer Arbeit folgt, auch wenn die Erziehungsmaßnahmen nicht explizit aufgeführt sind. Relevante Beispiele für Erziehungsmaßnahmen in Bayern sind:

  • Ermahnung
  • Mitteilung im Mitteilungsheft
  • Elterngespräch
  • Vor die Tür stellen
  • Strafarbeiten

Erziehungsmaßnahmen geschehen jeden Tag, ohne dass man dies als solche wahrnimmt. Nehmen diese allerdings ein Ausmaß an, dass Ihr Kind immer für alles verantwortlich gemacht wird oder es derart kumuliert, dass Sie künftig Ordnungsmaßnahmen befürchten müssen, dann wird eine andere Dimension erreicht.

Aus meiner jahrelangen Erfahrung im Schulrecht kann ich Ihnen hierzu natürlich weiterhelfen. Rufen Sie mich also gerne an.

Mehr über Erziehungsmaßnahen erfahren Sie über den Link Erziehungsmaßnahmen Bayern

Anwalt für Schulrecht - Info

Was sind Ordnungsmaßnahmen im Sinne des Art. 86 BayEUG?

Ordnungsmaßnahmen sind gravierende erzieherische Eingriffe der Schule, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.

In Bayern sind besonders folgende Ordnungsmaßnahmen in der Schule relevant:

  • Der Verweis
  • Der verschärfte Verweis
  • Versetzung in eine Parallelklasse
  • Der Ausschluss vom Unterricht (Unterrichtsausschluss)
  • Androhung der Entlassung
  • Entlassung von der Schule

Erhält Ihr Kind Ordnungsmaßnahmen, ist immer eine Grenze überschritten und man sollte in Erwägung ziehen, hiergegen juristisch vorzugehen, wenn diese ungerecht sind, weil Ihr Kind tatsächlich unschuldig ist oder die Strafe als zu hart erscheint. Für eine erste Einschätzung Ihres Falles können Sie mich gerne anrufen.

Nähere Informationen zu Ordnungsmaßnahmen in Bayern erhalten Sie zudem über den Link Ordnungsmaßnahmen Bayern

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner