LRS/ Legasthenie und Schule Hessen – Grundsatz der Chancengleichheit
Bei Legasthenie/ LRS (Lese-Rechtschreibstörung, Lese-Rechtschreibschwäche) handelt es sich aus juristischer Sicht um Nachteile des einzelnen Schülers, die dazu führen, dass er geringere Chancen als die anderen Schüler hat.
Auf Grund des im Schulrecht geltenden Grundsatzes der Chancengleichheit muss auch bei Legasthenie/ LRS dafür Sorge getragen werden, dass dieser Nachteil durch Fördermaßnahmen LRS angegangen und durch Nachteilsausgleiche LRS ausgeglichen wird.
Schulen haben damit mitunter ihre Probleme, da sie hierin fälschlicherweise eine Privilegierung der Schüler sehen.
Ich habe seit 2007 zahlreiche LRS-Fälle begleitet und kann Ihnen im Einzelfall gerne mit einer telefonischen Erstberatung weiterhelfen, wie Sie sich in Ihrem konkreten Fall am besten verhalten.
Mehr zu LRS in der Schule in Hessen in den folgenden Informationen:
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Legastenie / LRS Baden-Württemberg
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Legasthenie / LRS Baden-Württemberg
KMK-Beschlüsse zu Legasthenie/LRS und LRS-Regelungen in § 42 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV Hessen):
Die einzelnen Bundesländer haben auf Grundlage des KMK-Beschlusses vom 20.04.1998 und eines weiteren Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 04.12.2003 inzwischen Vorgaben zur Berücksichtigung von LRS/ Legasthenie, die meist in einem sogenannten LRS Erlass (in Hessen in der VOGSV) geregelt sind.
In Hessen regeln die §§ 37ff VOGSV die Fördermaßnahmen und im Zusammenhang mit § 7 VOGSV die Nachteilsausgleiche bei LRS.
Welche Fördermaßnahmen gibt es bei Legasthenie/LRS in Hessen?
Die Fördermaßnahmen bei Legasthenie/ LRS in Hessen sind in § 39 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses geregelt und beinhalten insbesondere folgende Aspekte:
- Unterricht in besonderen Lerngruppen (§ 41),
- Binnendifferenzierung,
- Nachteilsausgleich, Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung (§§ 7, 42).
Was ist, wenn die Schule keine Fördermaßnahmen in Legasthenie/LRS in Hessen anbietet?
Dann kann man sich beim Schulamt beschweren.
Fakt ist natürlich, dass die Fördermaßnahmen oftmals nicht viel bringen, da die Lehrerausbildung im Bereich Legasthenie/LRS meist unzureichend ist, so dass es zu wenige qualifizierte Lehrer gibt.
Wenn man auf die Beschwerde hin Fördermaßnahmen erhält, sind diese oftmals unzureichend, d.h. man ist dann oftmals in der nächsten Baustelle die Qualität betreffend.
Muss man an Legasthenie/LRS-Fördermaßnahmen teilnehmen?
Die Schulen versuchen oftmals Schüler zu zwingen, an Fördermaßnahmen in Legasthenie/LRS teilzunehmen, indem angedroht wird, ansonsten keine Nachteilsausgleiche zu gewähren.
Dies ist aus meiner Sicht grundsätzlich unzulässig, da das eine nichts mit dem anderen zu tun hat. Allerdings kann die Teilnahme an Fördermaßnahmen LRS zur Schulpflicht gehören und man sollte vorab klären, dass trotzdem Nachteilsausgleiche gewährt werden, denn sonst rennt man am Ende schlechten Noten hinterher und gefährdet die Versetzung. Darauf würde ich es nicht ankommen lassen.
Welche Nachteilsausgleiche erhält man bei Legasthenie/ LRS in Hessen?
Die Nachteilsausgleiche sind in § 42 VOGSV geregelt: Hierbei wird differenziert zwischen einem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung und Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs im Sinne von § 7 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses:
(2) Formen des Nachteilsausgleichs nach Abs. 1 sind Differenzierungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung oder der äußeren Bedingungen entsprechend den Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
- verlängerte Bearbeitungszeiten, etwa bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen,
- Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer Hilfs- oder Arbeitsmittel wie Computer ohne Rechtschreibüberprüfung und Audiohilfen,
- Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen wie Lesepfeil, größere Schrift, spezifisch gestaltete Arbeitsblätter,
- unterrichtsorganisatorische Veränderungen, beispielsweise individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, individuelle personelle Unterstützung, Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten,
- differenzierte Hausaufgabenstellung,
- individuelle Sportübungen.
Ein Vermerk über den gewährten Nachteilsausgleich ist in Arbeiten und Zeugnissen nicht aufzunehmen.
(3) Ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung beinhaltet Differenzierungen hinsichtlich der Leistungsanforderungen bei gleich bleibenden fachlichen Anforderungen. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
- differenzierte Aufgabenstellung, insbesondere auch bei besonderen Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen oder – in der Grundschule – beim Rechnen,
- mündliche statt schriftliche Arbeiten, z. B. eine Arbeit auf Band sprechen,
- individuelle Sportübungen.
Ein Vermerk über das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung ist in Arbeiten und Zeugnissen nicht aufzunehmen.
(4) Ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung (Notenschutz) beinhaltet Differenzierungen hinsichtlich der Leistungsanforderungen verbunden mit geringeren fachlichen Anforderungen. Die fachlichen Anforderungen an Abschlussprüfungen bleiben unberührt. Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
- differenzierte Aufgabenstellung, insbesondere auch bei besonderen Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen oder – in der Grundschule – beim Rechnen,
- mündliche statt schriftliche Arbeiten, z. B. einen Aufsatz auf Band sprechen (Rechtschreibleistung entfällt),
- stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in Deutsch und den Fremdsprachen,
- zeitweiser Verzicht auf eine Bewertung der Lese-, Rechtschreib- oder – in der Grundschule – der Rechenleistung in allen betroffenen Fächern,
- Nutzung des pädagogischen Ermessensspielraumes bei Aussetzung der Notengebung für ein Fach,
- Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer und didaktischer Hilfs- oder Arbeitsmittel wie Wörterbuch, Computer mit Rechtschreibüberprüfung, aufgrund derer keine Rechtschreibleistung erbracht wird,
- individuelle Sportübungen.
Es erfolgt eine verbale Aussage in den Arbeiten und Zeugnissen, dass von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen wurde.
Hierbei ist zu beachten, dass eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Nachteilsbewertung grundsätzlich als nachrangig in § 42 VOGSV gesehen wird. Dies entspricht der Systematik in fast allen Bundesländern, wonach der sogenannte Notenschutz bei LRS/Legasthenie als nachrangig angesehen wird bzw. nur in gravierenden Konstellationen zugrunde gelegt wird.
Dies ist grundsätzlich unbefriedigend, Fakt ist allerdings auch: Wie es nicht „die Brille“ gibt, gibt es auch nicht „die Nachteilsausgleiche“. Diese geltend zu machen, ist oftmals nicht einfach und es kommt tatsächlich darauf an, wie gravierend die Problematik ist. Ist die LRS sehr stark, dann kann es durchaus auch zu Nachteilsausgleichen bis zum Notenschutz kommen – dies schließt auch § 42 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses nicht grundsätzlich aus.
Aus meiner langjährigen Erfahrung im Bereich Nachteilsausgleiche in Legasthenie/LRS Hessen helfe ich Ihnen gerne weiter.
Kann ich Legasthenie/ LRS in Hessen bei einer Nichtversetzung geltend machen?
Immer wieder kommt es vor, dass ein Schüler nichtversetzt wurde, weil die Legasthenie/LRS nicht oder nicht hinreichend beachtet wurde.
Natürlich kann dies ein Grund dafür sein, dass die Nichtversetzung rechtswidrig zustande gekommen ist.
Das Problem ist nur, dass man ein ganzes Schuljahr nicht wiederholen kann, so dass man Nachteilsausgleiche noch nutzen kann, d.h. man muss mit Hypothesen arbeiten.
D.h. im Einzelfall kann durchaus etwas dran sein, aber die Umsetzung ist schwierig. Sollten Sie selbst nicht weiterkommen, können Sie mich natürlich gerne kontaktieren.
Kann ich wegen Legasthenie/LRS in Hessen sonderpädagogischen Förderbedarf bekommen?
Legasthenie / LRS ist eigentlich nur eine Teilleistungsstörung, so dass sich die Frage sonderpädagogischer Förderbedarf eigentlich nicht stellen dürfte. In § 37 VOGSV heißt es hierzu sogar explizit in Hessen:
(5) Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder beim Rechnen in der Grundschule sind allein kein hinreichender Grund für die Feststellung eines Anspruches auf sonderpädagogische Förderung oder die Verweigerung des Übergangs in eine weiterführende Schule.
Allerdings kommt es immer wieder vor, dass Lehrer keine Lust auf Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleiche bei Legasthenie/LRS haben und deshalb auf die Idee kommen, dass man den Schüler ja in Richtung Lernbehinderung verschieben könnte und dann soll sich ein Sonderpädagoge darum kümmern…
In einer solchen Situation sollten Sie sehr vorsichtig sein, da ich auch schon Fälle erlebt habe, bei denen dann im sonderpädagogischen Gutachten plötzlich tatsächlich eine Lernbehinderung herauskam.
Wenn sonderpädagogischer Förderbedarf in Form der Lernbehinderung im Raum steht, sollten demnach immer die Alarmglocken angehen und gerade bei Kindern, die tatsächlich schlechte Noten und Probleme in der Schule haben, muss man doppelt aufpassen.
Als erfahrener Anwalt für Schulrecht helfe ich Ihnen hierbei in Form einer Erstberatung aber natürlich auch einer Übernahme des Mandats in ganz Hessen gerne weiter.
Ich habe noch Fragen zu LRS & Schule in Hessen
Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zum Thema LRS & Schule in Hessen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Sie in Ihrem individuellen Fall gerne beraten und wenn Sie es wünschen, natürlich auch den kompletten Fall übernehmen.
Gewinnen Sie auf www.anwalt.de/andreas-zoller anhand der Bewertungstexte einen Eindruck meines Themenspektrums und meiner Arbeitsweise. Die zahlreichen Top-Bewertungen durch meine Mandanten zeigen, dass diese mit der raschen und kompetenten Bearbeitung äußerst zufrieden sind.