Zurückstellung von der Schule in BW – Zurückstellung vom Schulbesuch in Baden-Württemberg
Von Zurückstellung von der Schule (im Gesetzestext als Zurückstellung vom Schulbesuch bezeichnet) spricht man, wenn Kinder noch nicht schulreif sind, man aber erwarten kann, dass sie ein Jahr später regulär eingeschult werden können. Dies setzt einen Zurückstellungsgrund voraus.
Die Zurückstellung von der Schule ist ein sehr schwieriges Thema, da die Schulen ein eigenes Interesse haben, Kinder möglichst frühzeitig einzuschulen, da hiermit Ressourcen verbunden sind. Dadurch sind fast alle Schulen sehr restriktiv mit Zurückstellungen vom Schulbesuch und versuchen Kinder tendenziell immer einzuschulen.
Wer also naiv an das Thema Zurückstellung von der Schule herangeht, der redet sich schnell in sein Unglück und ist ein Antrag auf Zurückstellung von der Schule erst einmal abgelehnt worden, dann wird es auch für mich sehr schwer, das Ruder nochmals herumzureißen.
Noch schlimmer kann es kommen, wenn die Schule zwar keine Zurückstellung vom Schulbesuch aussprechen möchte, die Argumente der Eltern aber dafür ausnutzen wollen, die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen.
Insofern sollten Sie immer zumindest über eine Erstberatung nachdenken, bevor man loslegt. Natürlich helfe ich Ihnen auch gerne, einen möglichst wasserdichten Antrag auf Zurückstellung von der Schule zu stellen.
Umgekehrt gibt es auch seltene Fälle, bei denen Kinder gegen den Willen der Eltern vom Schulbesuch zurückgestellt werden, die Eltern aber möchten, dass das Kind eingeschult wird. Sollten Sie hiervon betroffen sein, helfe ich Ihnen natürlich auch gerne weiter.

Hinweis zur besseren Übersicht:
Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Baden-Württemberg
Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.
Hinweis zur besseren Übersicht:
Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Baden-Württemberg

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

§ 74 Schulgesetz Baden-Württemberg – Zurückstellung von der Schule
Die gesetzliche Regelung für die Zurückstellung von der Schule findet sich in § 74 SchG BW:
-
§ 74 Schulgesetz BW – Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung
(1)…
(2) Kinder, die vor dem 1. August 2028 schulpflichtig werden und von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres sprachlichen, geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. Die Entscheidung trifft die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks auf der Grundlage der Einschätzung der Kooperationslehrkraft nach § 5 Absatz 4 Satz 1, der Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c Absatz 2 Satz 1 und weiterer vorliegender Einschätzungen des Entwicklungsstands. Soweit dies für die Entscheidung über die Zurückstellung erforderlich ist, kann die Schulleitung ein Gutachten des Gesundheitsamtes beiziehen. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.

Antrag auf Zurückstellung von der Schule in Baden-Württemberg durch die Eltern
Es ist in der Praxis sehr selten, dass Schulen von Amts wegen Zurückstellungen aussprechen.
Durch das neue Tatbestandsmerkmal des „sprachlichen Entwicklungsstandes“ kann es allerdings neuerdings sein, dass Schulen zumindest dann verstärkt zu Zurückstellungen von Amts wegen (auch gegen den Willen der Eltern) zurückgreifen werden, wenn das Kind Probleme mit der deutschen Sprache hat. Hierzu werden Sie weiter unten unter dem Gesichtspunkt der „Zurückstellung gegen den Willen der Eltern“ weitergehende Informationen erhalten.
Für alle anderen Konstellationen ist es meist so, dass die Eltern einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule stellen müssen, wenn sie eine Zurückstellung von der Schule begehren.
Gibt es ein Elternrecht auf Zurückstellung von der Schule?
Ein Elternrecht auf Zurückstellung von der Schule gibt es nicht. Das Schulrecht ist sehr stark durchreguliert, so dass der Elternwille sehr stark zurückgedrängt wurde.
Wenn ein Schulleiter nicht von Amts wegen eine Zurückstellung ausspricht, ist demnach ein Antrag der Eltern auf Zurückstellung von der Schule erforderlich, der dann vom Schulleiter entschieden werden muss.
Kann man auf eine seriöse Bearbeitung des Antrags auf Zurückstellung von der Schule in BW vertrauen?
Leider hängen im schulischen Bereich viele Dinge an sachfremden Erwägungen und gerade bei der Zurückstellung von der Schule gibt es leider viele von diesen, die eine restriktive Bearbeitung zur Folge haben:
- Oftmals spielen die Ressourcen eine Rolle, so dass es darum geht, die Klassen voll zu bekommen. Es steht zu befürchten, dass die neu eingeführte Zurückstellung aus sprachlichen Gründen dazu führt, dass viele Kinder hierüber auch gegen den Willen ihrer Eltern zurückgestellt werden, so dass die Schulen diese Lücken naturgemäß künftig mit anderen Kindern auffüllen wollen.
- Dies wird oftmals auch mit der Erwägung verknüpft, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen, um hierüber an zusätzliche Ressourcen zu gelangen. Die Gründe hierfür sind ja oftmals ähnlich zu denen der Zurückstellung, so dass viele Eltern den Schulen unbewusst Steilvorlagen geben. Weiter unten berichte ich noch umfangreich davon.
Eine weitere Problematik besteht auch darin, dass die Anträge auf Zurückstellung zusehends kritischer gesehen werden, weil solche Zurückstellungsanträge oftmals als Überbehütung des Kindes negativ interpretiert werden.
Es ist nach alledem dringend geboten, einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule professionell vorzubereiten und niemals ins Blaue hinein selbst zu stellen, wenn die Schule nicht vorab deutliche Signale sendet, ein solches Anliegen wohlwollend zu beurteilen.
Welche Zurückstellungsgründe gibt es, wann wird ein Kind von der Schule zurückgestellt?
74 Absatz 2 Schulgesetz Baden-Württemberg umfasst von den herkömmlichen Zurückstellungsgründen nach seinem Wortlaut nur körperliche und geistige Entwicklungsdefizite.
- Die körperlichen Entwicklungsdefizite sind in der Praxis selten und vor allem in den Fällen denkbar, dass das Kind schwere Krankheiten aufwies oder noch aufweist, so dass eine Einschulung auf dieser Basis nicht denkbar erscheint. Es sind also meist gravierende Gründe und keine Bagatellen. Seltener können aber auch aktuelle Erkrankungen in Betracht kommen, die einer Präsenz im Wege stehen oder den Schulalltag erschweren.
- Hinsichtlich der geistigen Entwicklungsdefizite werden gleichsam meist hohe Anforderungen gestellt, weil die Schule ja auf Leistungsvermittlung ausgelegt ist und diese so beeinträchtigt werden müsste, dass der Schüler vermutlich das Schuljahr nicht bewältigen könnte.
Der in der Praxis vor allem relevante Zurückstellungsgrund sozial-emotionale Entwicklungsdefizite ist in Baden-Württemberg leider nicht geregelt, so dass es schwer ist, diesen in die Entscheidung der Schulleitung einzubeziehen. Allerdings können diese Probleme natürlich auch auf die Unterrichtssituation ausstrahlen, so dass es durchaus Konstellationen gibt, dass diese mittelbar einen derartigen Einfluss erlangen, dass eine Schulleitung trotzdem von einer mangelnden Schulreife überzeugen kann. Aus meiner jahrelangen Erfahrung mit Anträgen auf Zurückstellung von der Schule kann ich Sie hierbei gerne unterstützen und wir besprechen Ihren individuellen Fall, wie man dies überzeugend darstellen kann.
Neu sind nunmehr die sprachlichen Entwicklungsdefizite. Wie vorstehend beschrieben, handelt es sich hierbei aus dem gesetzlichen Kontext um muttersprachliche Defizite, d.h. Kinder, die die deutsche Sprache nicht hinreichend sprechen oder verstehen, sollen zurückgestellt werden. Wer dies bei seinem Kind annimmt und es noch nicht in der Schule sieht, kann nunmehr auch offiziell einen Antrag auf Zurückstellung stellen, wobei es erfahrungsgemäß so ist, dass solche Zurückstellungen selten beantragt, sondern eher gegen den Willen der Eltern ausgesprochen werden, zumal es immer schwierig zu ermitteln ist, wie groß die sprachlichen Barrieren wirklich sind.
Seit jeher gibt es ungeachtet dessen natürlich auch Zurückstellungswünsche, wenn das Kind erhebliche sprachliche Probleme im logopädischen Bereich oder erhebliche motorische Probleme aufweist. Eine bloße Teilnahme an der Logopädie oder Ergotherapie reicht hierfür aber nicht aus, dies muss schon genau dargestellt werden, inwiefern die Unterrichtssituation hierdurch beeinträchtigt werden könnte. Auch hier kann ich Ihnen bei Formulierungen natürlich weiterhelfen.

Zurückstellung von der Schule & sonderpädagogischer Förderbedarf in Baden-Württemberg
Immer häufiger versuchen die Schulen, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen, anstatt diese zurückzustellen.
Das ist natürlich nicht das, was die Eltern wollen, denn das Kind soll ja um ein Jahr zurückgestellt werden, da es noch nicht so weit ist, während sonderpädagogischer Förderbedarf ja indiziert, dass man dauerhafte und schwerwiegende Probleme hat und deshalb sofort in die Schule soll.
Wann besteht die Gefahr, dass sonderpädagogischer Förderbedarf ins Spiel kommt?
Immer dann, wenn das Kind noch erhebliche Entwicklungsdefizite hat, kann es zum Eiertanz werden, da Eltern mit Ihrem Antrag auf Zurückstellung von der Schule oftmals unbewusst der Schule Argumente liefern, die diese dann gegen Sie verwendet, um statt der Zurückstellung von der Schule, sonderpädagogischen Förderbedarf feststellen zu lassen.
Hat das Kind starke Defizite, sollten Sie ebenfalls auf keinen Fall einfach drauflos schreiben, sondern erst abwägen, was man für eine Zurückstellung von der Schule benötigt und was man besser außen vor lassen sollte, da es potentiell gegen einen verwendet werden könnte. Hierbei kann ich Sie als erfahrener Anwalt für Schulrecht natürlich gerne in Form einer Erstberatung oder Formulierung Ihres Antrags auf Zurückstellung von der Schule unterstützen.
Können auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zurückgestellt werden?
Grundsätzlich ja, da auch sie sie noch nicht schulreif sein bzw. sich binnen eines Jahres so fortentwickeln können, dass sie vielleicht einen weniger gravierenden Förderschwerpunkt aufweisen.
Solche Fälle sind allerdings sehr kompliziert, da Schulen tendenziell wegen einer Zurückstellung von der Schule komplett dichtmachen, wenn sonderpädagogischer Förderbedarf im Raum steht.
Gerne unterstütze ich Sie hierbei bei Ihrem konkreten Fall, damit wir wieder in die für das Kind richtige Spur gelangen.
Mehr Informationen zu sonderpädagogischen Förderbedarf bei der Einschulung erhalten Sie über den Link Einschulung und sonderpädagogischer Förderbedarf.

Zurückstellung von der Schule in BW gegen den Willen der Eltern
Die Zurückstellung von der Schule gegen den Willen der Eltern war früher sehr selten, ist die letzten Jahre aber immer häufiger vorgekommen. Auch hier spielen natürlich sachfremde Gründe eine Rolle, die vor allem darauf beruhen, dass Klassen als zu heterogen angesehen werden und man dann überlegt, wen man ein Jahr zurückstellen könnte, um sich Entlastung im kommenden Schuljahr zu schaffen und potentiell nicht einfach zu beschulende Schüler auf verschiedene Jahrgänge zu verteilen.
Einen Push hat dies in BW nunmehr dadurch erhalten, dass man auch aus sprachlichen Gründen zurückstellen kann. D.h. war es früher verpönt, Kinder zurückzustellen, die noch nicht hinreichend deutsch sprachen, weil man die Sprache üblicherweise am besten in der Schule lernte, ist dies nunmehr ein Zurückstellungsgrund, so dass zu erwarten ist, dass Schulleiter hiervon Gebrauch machen werden.
Kann die Schule Kinder auch ohne Antrag der Eltern zurückstellen?
Ja, die Schule überprüft ja die Schulreife sowieso von Amts wegen. Meist bekommt man davon ja nichts mit, da man das Kind in der Schule angemeldet wird und es keine weiteren Diskussionen gibt. Hat der Schulleiter allerdings Vorbehalte wegen der Schulreife, kann er ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel einleiten, das Kind zurückzustellen. D.h. einfach so zurückstellen, kann er das Kind nicht, aber er kann ein Verwaltungsverfahren einleiten, dessen Abschluss darin bestehen kann, dass das Kind zurückgestellt wird.
Wann stellen Schulen Kinder auch ohne Antrag der Eltern zurück?
Wenn das Kind nicht schulreif ist, also dem Wortlaut nach aus körperlichen oder geistigen Gründen und neuerdings auch aus sprachlichen Gründen. Insbesondere die Auseinandersetzungen um Zurückstellungen aus sprachlichen Gründen werden in Zukunft eine große Rolle spielen.
Mitunter wollen Schulleiter Kinder auch aus sozial-emotionalen Gründen zurückstellen, was eigentlich nicht geregelt ist. Insofern gilt das oben gesagte, dass dies allenfalls bei Auswirkungen über den sozial-emotionalen Bereich denkbar ist. Sollten Sie hier Probleme haben, können Sie sich gerne melden, dies kann man meist gut lösen.
Praktische Relevanz hat die Zurückstellung von der Schule gegen den Willen der Eltern vor allem bei den „Kann-Kindern“ (also solchen, die zwischen dem 30.06. des Kalenderjahres und dem 30.06. des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden) und von den Eltern eingeschult werden „können“. In diesen Fällen sprechen die Schulen oftmals gegen den Willen der Eltern eine Zurückstellung aus, oftmals aus sachfremden Gründen, weil sie generell gegen die Einschulung von Kann-Kindern sind. Auch hier kann ich gerne weiterhelfen.
Kann man sich gegen Zurückstellungen der Schule wehren?
Grundsätzlich kann man gut Einwendungen formulieren, da ja auch für Schulen hohe Anforderungen an eine Zurückstellung von der Schule gelten. Es geht nicht darum, was besser/schlechter ist, sondern ob das Kind das Schuljahr bewältigen kann oder nicht.
Das Problem ist allerdings, dass diese Fälle rasch eine sehr ungünstige Eigendynamik entwickeln, wenn man diese nicht von vornherein in den Griff bekommt. Es werden dann immer mehr negative Behauptungen aufgestellt und als Eltern wird man dann rasch überrollt.
D.h. auch diese Fälle bedürfen regelmäßig einer möglichst frühzeitigen professionellen Unterstützung, um diese Eigendynamiken oder gar eine Entscheidung abzuwenden, da Lehrer ja ungerne Fehler zugeben und gesichtswahrende Lösungen immer schwerer werden.
Sollten Sie also Probleme haben, kann ich Sie aber gerne unterstützen, damit das Kind eingeschult wird.

Ich habe noch Fragen zur Zurückstellung von der Schule
Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für alle Fragen rund um die Zurückstellung von der Schule geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz BW übernehmen.

Gewinnen Sie auf www.anwalt.de/andreas-zoller anhand der Bewertungstexte einen Eindruck meines Themenspektrums und meiner Arbeitsweise. Die zahlreichen Top-Bewertungen durch meine Mandanten zeigen, dass diese mit der raschen und kompetenten Bearbeitung äußerst zufrieden sind.