Schulpflicht in Bayern
Wer in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, der unterliegt gem. Art. 35 BayEUG der Schulpflicht in Bayern:
Art. 35 bayEUG – Schulpflicht
(1) 1Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). 2Schulpflichtig im Sinn des Satzes 1 ist auch, wer
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) besitzt,
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen des Krieges in seinem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 AufenthG besitzt,
- eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzt oder
- vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
unabhängig davon, ob er selbst die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nrn. 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. 3Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
Wer der Schulpflicht nicht nachkommen kann, muss sich hierfür wegen Krankheit entschuldigen oder einen Antrag auf Beurlaubung von der Schule in Bayern stellen.
Mehr Informationen finden Sie nachstehend. Natürlich können Sie mich wegen Ihres individuellen Problems jederzeit auch direkt kontaktieren.
Hinweis zur besseren Übersicht:
Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Bayern
Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.
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Entschuldigung bei Krankheit/ Attestpflicht und Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung in Bayern
Ein immer wieder relevantes Thema ist die Frage, wie man sich ordnungsgemäß entschuldigt und ab wann man eine Attestpflicht erhalten kann:
- Wurde die Entschuldigung rechtzeitig und in der richtigen Form in der Schule abgegeben?
- Wann kann die Schule eine Attestpflicht anordnen?
- Was kann man bei einer Attestpflicht tun?
- Was passiert bei einer amtsärztlichen Untersuchung?
Schauen Sie hierzu bitte bei dem Link Entschuldigung bei Krankheit und Attestpflicht in Bayern
Beurlaubung von der Schule in Bayern
Die Beurlaubung von der Schule gehört ebenfalls zu den Ausnahmen von der generellen Schulpflicht.
Wer sich von der Schule beurlauben lassen möchte, muss dies beantragen. Neben Standardfällen im Zusammenhang mit der Religion oder politischen Veranstaltungen ist dies in der Praxis allerdings schwer und hängt vom Einzelfall ab.
Schauen Sie hierzu bitte bei dem Link Beurlaubung von der Schule in Bayern