Einschulung & sonderpädagogischer Förderbedarf NRW – AO-SF-Verfahren
Unter sonderpädagogischem Förderbedarf (oder wie es in NRW gerne bezeichnet wird „das AO-SF-Verfahren“) versteht man dauerhafte, qualitativ erhebliche Defizite im intellektuellen Bereich, im Verhalten oder im körperlichen Bereich, was im Ergebnis einer „Behinderung“ gleichkommt (vgl. hierzu im Einzelnen auch unter dem Link AO-SF-Verfahren & Inklusion.
Es gibt natürlich Fälle, bei denen Eltern sonderpädagogischen Förderbedarf anlässlich der Einschulung selbst wollen, weil die Kinder wirklich gravierende Probleme haben und sie sich eine Verbesserung der Situation in einer Inklusionsklasse versprechen (Recht auf Inklusion).
Und es gibt natürlich auch Fälle, bei denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Förderschulen sogar viel besser als in Inklusionsklassen aufgehoben sind, weil dort viel bessere Förderungsmöglichkeiten bestehen (häufig bei blinden oder tauben Kindern).
Die Fälle, die ich hier vorrangig besprechen möchte, sind indes Konstellationen, bei denen normale Kinder anlässlich der Einschulung durch sonderpädagogischen Förderbedarf pathologisiert werden sollen. Dies gilt es zu unterbinden, denn andernfalls kommt man nie wieder aus diesem Stigma heraus…
Hinweis zur besseren Übersicht:
Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in NRW
Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.
Einschulung & sonderpädagogisches Bildungsangebot Baden-Württemberg
Einschulung & sonderpädagogischer Förderbedarf Bayern
Einschulung & sonderpädagogischer Förderbedarf Hessen
Einschulung & sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf Niedersachsen
und Einschulung & sonderpädagogischer Förderbedarf Rheinland-Pfalz
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Einschulung & sonderpädagogisches Bildungsangebot Baden-Württemberg
Einschulung & sonderpädagogischer Förderbedarf Bayern
Einschulung & sonderpädagogischer Förderbedarf Hessen
Einschulung & sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf Niedersachsen
und Einschulung & sonderpädagogischer Förderbedarf Rheinland-Pfalz
AO-SF NRW
Die Eltern selbst können anlässlich der Einschulung einen Antrag auf sonderpädagogischen Förderbedarf ohne weiteres stellen. In § 11 AO-SF NRW heißt es:
- 11 AO SF Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Eltern
(1) Die Eltern stellen über die allgemeine Schule bei der gemäß § 10 Absatz 2 zuständigen Schulaufsichtsbehörde einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.
(2) Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule können die Eltern den Antrag stellen
- bei der zuständigen Grundschule,
- in den Fällen von § 3 Nummer 2 bis 5 auch bei einer Förderschule.
Ein Antrag auf sonderpädagogischen Förderbedarf gegen den Willen der Eltern ist vor der Einschulung indes nur unter engen Voraussetzungen denkbar, aber nicht völlig ausgeschlossen. In § 12 AO-SF NRW heißt es:
- 12 AO SF Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Schule
(1) In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe stellen, insbesondere
- wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder
- bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht.
(2) Ein Verfahren wird nur dann eröffnet, wenn die Schule dargelegt hat, dass sie alle ihre Fördermöglichkeiten ausgeschöpft hat.
(3) Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht; nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag nicht mehr möglich.
(4) In den übrigen Förderschwerpunkten ist nach Abschluss der Klasse 6 ein Verfahren nur noch in Ausnahmefällen durchzuführen.
Gefahr eines AO-SF-Verfahrens bei der Einschulung in NRW
Welche Risikogruppen für sonderpädagogischen Förderbedarf gibt es bei der Einschulung?
Besonders gefährdet sind Kinder, die erhebliche Probleme im Verhalten oder der Entwicklung aufweisen.
Die Risiken erhöhen sich natürlich noch, wenn die Schule auf diese Probleme in besonderem Maße aufmerksam wird.
- Dies ist dann der Fall, wenn die Kinder bisher einen heilpädagogischen Kindergarten besucht haben. Auf dieser Basis entstehen dann oftmals vorab Vorbehalte, dass das Kind „anders“ ist, woanders „hingehört“ usw.
- Aber auch Eltern, die einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule stellen, sollten generell aufpassen: Eltern schreiben beim Antrag auf Zurückstellung von der Schule oftmals naiv drauflos und reden sich dann in ihr Unglück, wenn der Schulleiter dann kurzerhand die Argumente sich so auslegt, wie er diese haben möchte. Anstatt eine Zurückstellung vom Schulbesuch auszusprechen, steuert er dann plötzlich auf sonderpädagogischen Förderbedarf zu.
Aus diesem Grunde sollte man insbesondere bei Zurückstellungsanträgen immer genau aufpassen, was man schreibt. Ich kann Ihnen hierbei aus meiner Erfahrung gerne weiterhelfen, damit aus dem Antrag auf Zurückstellung von der Schule nicht sonderpädagogischer Förderbedarf wird.
Ist es gefährlich, wenn bei der Einschulung über sonderpädagogischen Förderbedarf/ ein AO-SF-Verfahren gesprochen wird?
Ja, auf jeden Fall:
Zwar ist gibt es in NRW inzwischen ein Recht auf Inklusion, so dass man bei festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf nicht mehr zwangsläufig eine Förderschule besuchen muss. Allerdings beinhaltet die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs eine erhebliche Stigmatisierung bzw. kann dazu führen, dass man anderen Lernstoff als der Rest der Klasse bekommt.
Und ist erst einmal sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, wird man diesen kaum wieder los und oftmals versuchen Schulen solange Druck aufzubauen, bis man doch noch „freiwillig“ in eine Förderschule wechselt.
Wann muss man handeln?
Am besten schon „vorgestern“, denn je früher man gegensteuert, desto eher kann man sonderpädagogischen Förderbedarf verhindern.
Ist ein AO-SF-Verfahren erst einmal eingeleitet, dann stellen die Sonderpädagogen als Gutachter meist das fest, was die Schule haben möchte, d.h. als Eltern werden Sie bei solchen Verwaltungsverfahren meist „überrollt“.
Sollten Sie also mit sonderpädagogischem Förderbedarf konfrontiert werden, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen – je früher desto besser!
Ich möchte ein AO-SF-Verfahren (sonderpädagogischen Förderbedarf) bei der Einschulung – Inklusionsklassen und Förderschulen
Natürlich gibt es auch den umgekehrten Fall, dass Eltern sonderpädagogischen Förderbedarf für ihre Kinder bei der Einschulung wollen.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich sonderpädagogischen Förderbedarf bei der Einschulung möchte. Was soll ich tun?
Oftmals machen Schulen sonderpädagogischen Förderbedarf, Inklusion oder Inklusionsklassen bei der Einschulung schmackhaft, um an zusätzliche Ressourcen zu gelangen, ohne dass das betroffene Kind wirklich „behindert“ ist. Sie sollten sich selbst sicher sein, ob Ihr Kind das benötigt, denn hat das Kind erst einmal sonderpädagogischen Förderbedarf, kommt man aus dem System so gut wie nie wieder raus…
Sind Sie unsicher, können Sie mich gerne wegen einer individuelle Erstberatung anrufen, bevor Sie irgendetwas unterschreiben oder in die Wege geleitet wird! Aus meiner Erfahrung kann ich Ihnen bei der Entscheidungsfindung weiterhelfen.
Was muss ich tun, damit mein Kind sonderpädagogischen Förderbedarf bei der Einschulung erhält?
Sind Sie sicher, dass Sie sonderpädagogischen Förderbedarf möchten, dann können Sie selbst auch das AO-SF-Verfahren einleiten.
Inklusion oder Förderschule?
Diese Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten und hängt vom konkreten sonderpädagogischen Förderbedarf, dem individuellen Bedürfnis des Kindes und natürlich auch dem Angebot vor Ort ab.
Generell muss man Ihnen im Rahmen der Offenlegung des sonderpädagogischen Gutachtens in der Schule für beide Alternativen ein Angebot machen und dies erläutern.
Sind Sie unsicher, sollten Sie sich nicht vorschnell festlegen. Sie können mich gerne vor einer endgültigen Entscheidung anrufen und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung weiterhelfen.
Was kann ich tun, wenn meine Schule keine Inklusionsklasse hat? Was ist zumutbar bei Inklusion?
Probleme treten immer wieder dahingehend auf, dass nicht jede Schule Inklusion anbietet und NRW mitunter nur Inklusionsklassen anbietet und keine Einzelinklusion.
Sollte die zugewiesene Schule mit Inklusionsklasse zu weit entfernt sein, dann können Sie mich gerne anrufen und wir können für Ihren Fall erörtern, ob die zugewiesene Schule noch zumutbar ist bzw. welche Alternativen es geben könnte.
Ich habe noch Fragen zum sonderpädagogischen Förderbedarf/ AO-SF-Verfahren bei der Einschulung
Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für alle Fragen rund um den sonderpädagogischen Förderbedarf/AO-SF-Verfahren bei der Einschulung geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz NRW übernehmen.
Gewinnen Sie auf www.anwalt.de/andreas-zoller anhand der Bewertungstexte einen Eindruck meines Themenspektrums und meiner Arbeitsweise. Die zahlreichen Top-Bewertungen durch meine Mandanten zeigen, dass diese mit der raschen und kompetenten Bearbeitung äußerst zufrieden sind.