Einschulungsstichtag Niedersachsen und Einschulungskorridor Niedersachsen – § 64 NSchG

Der Einschulungsstichtag ist der Tag, wonach entschieden wird, ob ein Kind für das kommende Schuljahr bereits eingeschult wird oder noch nicht. Es ist ein willkürlich festgelegter Tag, der nichts damit zu tun hat, wann die Schule beginnt.

In Niedersachsen ist dieser Einschulungsstichtag am 30.09.

Dieser wird allerdings noch ergänzt um einen Einschulungskorridor, innerhalb dessen Eltern entscheiden können, Kinder erst später einzuschulen, wenn sie zwischen dem 01.07 und 30.09. geboren wurden. Durch den Einschulungskorridor hat man quasi den gewillkürten Einschulungsstichtag für Eltern geschaffen.

Wenn Sie Verständnisprobleme hinsichtlich des Einschulungsstichtags und Einschulungskorridors in Niedersachsen haben, oder überlegen innerhalb Deutschlands umzuziehen, helfe ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung gerne weiter.

Anwalt für Schulrecht - Niedersachsen

Hinweis zur besseren Übersicht:

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Einschulungsstichtag Baden-Württemberg

Einschulungsstichtag Bayern

Einschulungsstichtag Hessen

Einschulungsstichtag NRW

und Einschulungsstichtag Rheinland-Pfalz

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Einschulungsstichtag Bayern

Einschulungsstichtag Hessen

Einschulungsstichtag NRW

und Einschulungsstichtag Rheinland-Pfalz

Anwalt für Schulrecht - Paragraph

Regelung des Einschulungsstichtags Niedersachsen in § 64 NSchG

In §64 NSchG findet sich folgende Regelung:

(1) Mit dem Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Für Kinder, die das sechste Lebensjahr in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben; die Erklärung ist vor dem Beginn des in Satz 1 genannten Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

Der Einschulungsstichtag 30.09. wurde demnach beibehalten, allerdings um ein Optionsrecht der Eltern dahingehend ergänzt, dass Kinder, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 01.07. und 30.09. vollenden, ein Jahr später eingeschult werden können.

Mit dem Optionsrecht für Eltern wurde eine Entwicklung rückgängig gemacht, immer jüngere Kinder einzuschulen. Grundlage hierfür war ein Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 24.10.1997 „Empfehlungen zum Schulanfang“, wonach der Einschulungsstichtag nach hinten verlegt werden konnte, so dass immer jüngere Kinder eingeschult werden:

„Angesichts des im internationalen Vergleich hohen durchschnittlichen Einschulungsalters der Kinder in Deutschland stimmt die Kultusministerkonferenz darüber überein, einerseits Maßnahmen zur Reduktion der teilweise hohen Zurückstellungsquoten zu ergreifen, zum anderen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte zu ermutigen, von der Möglichkeit der vorzeitigen Einschulung Gebrauch zu machen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.“

Niedersachsen hat auf dieser Basis den Einschulungsstichtag nach hinten verlagert. Nunmehr hat Niedersachsen dies durch das Optionsrecht der Eltern wieder rückgängig gemacht, so dass diese wieder für den ursprüngliche Einschulungsstichtag optieren können.

Mit dieser Regelung liegt Niedersachsen bundesweit im Normalbereich, da die meisten Bundesländer inzwischen den Einschulungsstichtag auf den 30. Juni verändert haben, Niedersachsen hat nunmehr zumindest ein entsprechendes Optionsrecht der Eltern.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Einschulungsstichtag / Einschulungskorridor Niedersachsen

Was bedeutet der Einschulungsstichtag 30.09.?

Inhaltlich bedeutet dies, dass Kinder, dann eingeschult werden, wenn sie bis zum 30.09. das sechste Lebensjahr „vollenden“, d.h. ihren sechsten Geburtstag feiern. Einige sehr spitzfindige Schulleiter nehmen dies sogar für Fälle an, bei denen der Geburtstag am 01.10. ist und berufen sich hierbei auf Fristenregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine solche Auslegung erlauben sollen. Ich halte dies für problematisch, da Verwaltungsrecht Bürgerrecht ist und kein Bürger versteht, warum ein am 01.10. geborenes Kind eingeschult werden soll.

Bis wann müssen Eltern entscheiden, ob Kinder, die während des Einschulungskorridors 01.07. -30.09. geboren sind, in diesem Jahr noch nicht eingeschult werden?

Für die Erklärung gibt es eine Frist, die aktuell am 01.05. liegt. Bitte beachten Sie, dass sich solche Fristen ändern können und fragen vorsorglich bei der Schule nach. Danach wird das Kind eingeschult, wenn die Eltern keine Erklärung abgegeben haben. Hierzu muss man aufpassen, solche Fälle hatte ich schon häufiger. Man kann dann allerdings nach wie vor versuchen, noch einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule zu stellen.

Auch umgekehrt ist es problematisch, wenn man eine Erklärung abgab, dass das Kind erst ein Jahr später eingeschult werden soll, es sich dann aber doch anders überlegt hat und das Kind dann doch schon dieses Jahr einschulen möchte. Auch diese Fälle hatte ich schon, bei denen genauso auf die Erklärungsfrist verwiesen wird.

Sollten Sie diesbezüglich Probleme haben, können Sie sich also gerne an mich wenden, dann schauen wir, wie wir es retten können.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zum Einschulungsstichtag/ Einschulungskorridor Niedersachsen

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für den Einschulungsstichtag und den Einschulungskorridor sowie die abzugebenden Erklärungen geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz Niedersachsen übernehmen.

 

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