Autismus in der Schule in NRW

Es gibt sehr viele Varianten von Autismus in der Schule, so dass es in der Praxis meist so ist, dass Autismus von Schulen in NRW zwar anerkennt wird, es aber streitig ist, wie mit den Kindern umzugehen ist.

Dies betrifft den Umgang von Schülern mit Autismus in NRW

  • im Verhaltensbereich, d.h. was wird noch toleriert, wo gibt es Probleme,
  • aber auch im Lernbereich, d.h. welche Fördermaßnahmen oder Nachteilsausgleiche bekommen Schüler mit Autismus in NRW.

Wie gehe ich mit Autismus in der Schule richtig um?

Autismus lebt von Erfahrung und richtigem Taktieren.

Zudem ist Autismus ein sehr heterogenes Feld, was für den einen Schüler richtig ist, ist für den anderen Schüler falsch.

Den „richtigen Umgang“ mit der Schule gibt es bei Autismus folglich nicht.

Grundsätzlich sind Schulen sehr neugierig und wollen sich das Leben möglichst einfach machen, so dass sich bei Autismus vor allem folgende Fragen stellen:

  • Soll ich die Schule bei Autismus von der ärztlichen Schweigepflicht befreien?
  • Welche Nachteilsausgleiche kann ich bei Autismus erwarten?
  • Was mache ich, wenn mein Kind wegen Autismus von der Schule stigmatisiert wird?
  • Soll ich bei Autismus eine Schulbegleitung über das Jugendamt beantragen?
  • Soll ich mich bei Autismus auf sonderpädagogischen Förderbedarf einlassen und wenn ja, auf welchen?

Bei all dem, sollte man mehr als vorsichtig sein und nie vorschnell der Schule zu viele Informationen geben. Unabhängig davon ist es eine Frage des Einzelfalls und taktischer Erwägungen, wieweit man der Schule bei Autismus entgegenkommt, um möglicherweise Schlimmeres zu verhindern.

Ich habe seit 2007 zahlreiche Autismus-Fälle begleitet und kann Ihnen im Einzelfall gerne mit einer telefonischen Erstberatung weiterhelfen, wie Sie sich in Ihrem konkreten Fall am besten verhalten.

Ungeachtet einer solchen präventiven Einschätzung, kann es bei Autismus in der Schule natürlich unter vielen Aspekten eskalieren. Mehr dazu in den folgenden Informationen:

Anwalt für Schulrecht - Nordrheinwestfalen

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Autismus Baden-Württemberg

Autismus Bayern

Autismus Hessen

Autismus Niedersachsen

und Autismus Rheinland-Pfalz

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Was tun, wenn ein Autismus-Schüler Ordnungsmaßnahmen (Schulausschluss, Ausschluss von einer Klassenfahrt) erhält

Ähnlich der ADHS-Schüler, sind auch Schüler mit Autismus in NRW bevorzugt Adressaten von Ordnungsmaßnahmen, wobei 2 Konstellationen besonders beliebt sind:

  • Der Ausschluss von Klassenfahrten bei Autismus,
  • ein Unterrichtsausschluss bei Autismus,
  • mitunter gar eine Entlassung von der Schule bei Autismus.

Autismus ist eine Erkrankung, d.h. der Schüler verhält sich nicht falsch, sondern er verhält sich so, wie er ist, d.h. ein Fehlverhalten im üblichen Sinne liegt hier gar nicht vor. Darüber hinaus ist auch übliches pädagogisches Handeln bei Autismus Nonsens, da die Kinder hierdurch auch nicht ihr Verhalten ändern lernen. Die Schule ahndet quasi eine Krankheit und ändert auf pädagogischer Ebene durch eine Ordnungsmaßnahme gar nichts, was aber gerade Sinn und Zweck einer Ordnungsmaßnahmen wäre.

Ist Ihr Kind allerdings erst einmal in die Maschinerie von Ordnungsmaßnahmen gelangt, so ist dies eine durchaus gefährliche Situation: Nicht selten legen es Schulen darauf an, Schüler durch schnell aufeinanderfolgende und an Intensität zunehmende Ordnungsmaßnahmen loszuwerden.

Sobald es zu Ordnungsmaßnahmen bei Autismus kommt, sollte man dies demnach ernst nehmen, denn ist diese Grenze einmal überschritten, dann sind Schüler mit Autismus immer wieder Kandidaten für weitere Ordnungsmaßnahmen.

Spätestens wenn es zu Ordnungsmaßnahmen der Größenordnung eines Unterrichtsausschlusses kommt, sollten Sie demnach über eine professionelle Gegenwehr nachdenken: Auch wenn Schulen ungerne Fehler zugeben, hat man hierdurch häufig zumindest für die Zukunft wieder eine gute Chance auf ein vernünftiges Zusammenarbeiten zwischen Schule und Elternhaus. Gerne können Sie mich hierzu als erfahrenen Anwalt für Schulrecht kontaktieren.

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Was tun, wenn ein Schüler mit Autismus in NRW sonderpädagogischen Förderbedarf („AO-SF-Verfahren“) erhalten soll?

Bei sonderpädagogischen Förderbedarf (in NRW umgangssprachlich als AO-SF-Verfahren bezeichnet) muss man unterscheiden:

  • Natürlich gibt es Schüler mit Autismus, die tatsächlich sonderpädagogischen Förderbedarf benötigen, weil ihre Form so gravierend ist, dass sie andernfalls nicht hinreichend am Unterricht in NRW teilnehmen können.
  • Umgekehrt gibt es Schüler mit Autismus, die die Schule auch ohne sonderpädagogischen Förderbedarf beschulen könnte, die Kinder aber dennoch in einen sonderpädagogischen Förderbedarf verschieben möchte.

Letztgenannte Gruppe von autistischen Schülern in NRW ist zusehends gefährdet, sonderpädagogischen Förderbedarf (in NRW als AOSF bezeichnet) zu erhalten und hierdurch in andere Bereiche verschoben zu werden.

Hierbei geht es um verschiedene Formen sonderpädagogischen Förderbedarfs:

  • Ursprünglich waren die meisten Schulen bemüht, Kinder über die Feststellung sozial-emotionalen Förderbedarfs als verhaltensauffällig, aber grundsätzlich leistungsfähig zu klassifizieren.
  • Neuerdings versuchen viele Schulen, die Schüler mit Autismus als nicht leistungsfähig zu klassifizieren, so dass immer häufiger auch eine Lernbehinderung oder sonderpädagogischer Förderbedarf geistige Entwicklung festgestellt werden soll.

Dies alles ist bei vielen Autismus-Fällen eigentlich gar nicht nötig, allerdings versuchen es Schulen immer wieder und werden hierdurch erfahrungsgemäß von Sonderpädagogen als Gutachter immer häufiger unterstützt. Die Voraussetzungen für sonderpädagogischen Förderbedarf werden zusehends ausgehöhlt…

Zwar gibt es in NRW inzwischen ein Recht auf Inklusion, so dass ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Normalfall – grundsätzlich – nicht mehr auf eine Sonderschule muss.

Durch sonderpädagogischen Förderbedarf werden Schüler mit Autismus freilich noch mehr stigmatisiert und man bekommt diesen Status meist nie wieder los, d.h. wer einmal sonderpädagogischen Förderbedarf hat, der hat dies meist bis zum Ende seiner Schulzeit… Soll der sonderpädagogische Förderbedarf Richtung Lernbehinderung oder gar geistige Behinderung gehen, ist dies noch gefährlicher, da dann auch im Rahmen der Inklusion eine zielgleiche Beschulung nicht mehr gesichert ist.

Und neuerdings wird auch trotz des grundsätzlichen Rechts auf Inklusion, diese auch bei Autismusfällen zusehends in Frage gestellt, denn gem. § 20 Abs. 4 SchulG NRW kann die Schulaufsichtsbehörde „in besonderen Ausnahmefällen“ abweichend von der Wahl der Eltern die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen, d.h. statt Inklusion das Kind in eine Förderschule schicken.

Auch hier kann ich Ihnen als erfahrener Anwalt für Schulrecht gerne weiterhelfen, wenn die Schule bei Schülern mit Autismus sonderpädagogischen Förderbedarf verhängen will. Je früher desto besser, denn läuft ein solches Verfahren erst einmal, wird es immer schwerer oftmals aufwendig konstruierte Vorwürfe abzuwehren.

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Welche Nachteilsausgleiche erhält man bei Autismus in NRW?

Direkte Regelungen gibt es für Autismus nicht, wobei natürlich jede Schule dennoch berechtigt ist, auch für autistische Kinder wegen Art. 3 GG Nachteilsausgleiche einzurichten.

Darüber hinaus sind Nachteilsausgleiche zumindest bei festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf denkbar, so dass dies trotz aller Vorbehalte hiergegen im Einzelfall durchaus eine Option sein kann.

Gerade bei Autismus ist die Bandbreite möglicher Nachteilsausgleiche natürlich sehr groß. Fakt ist allerdings auch: Wie es nicht „die Brille“ gibt, gibt es auch nicht „die Nachteilsausgleiche“. Diese geltend zu machen, ist oftmals nicht einfach.

Aus meiner langjährigen Erfahrung im Bereich Nachteilsausgleiche bei Autismus NRW helfe ich Ihnen gerne weiter.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zu Autismus & Schule in NRW

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zum Thema Autismus & Schule, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Sie in Ihrem individuellen Fall gerne beraten und wenn Sie es wünschen, natürlich auch den kompletten Fall übernehmen.

 

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