Schulpflicht BW
Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg hat, der unterliegt gem. § 72 Schulgesetz Baden-Württemberg der Schulpflicht in BW:
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§ 72 SchulG Baden-Württemberg
(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben….
Wer der Schulpflicht nicht nachkommen kann, muss sich hierfür wegen Krankheit entschuldigen oder einen Antrag auf Beurlaubung von der Schule in Baden-Württemberg stellen.
Mehr Informationen finden Sie nachstehen. Natürlich können Sie mich wegen Ihres individuellen Problems jederzeit auch direkt kontaktieren.
Hinweis zur besseren Übersicht:
Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Baden-Württemberg
Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.
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Entschuldigung bei Krankheit/ Attestpflicht und Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung
Ein immer wieder relevantes Thema ist die Frage, wie man sich ordnungsgemäß entschuldigt und ab wann man eine Attestpflicht erhalten kann:
- Wurde die Entschuldigung rechtzeitig und in der richtigen Form in der Schule abgegeben?
- Wann kann die Schule eine Attestpflicht anordnen?
- Was kann man bei einer Attestpflicht tun?
- Was passiert bei einer amtsärztlichen Untersuchung?
Schauen Sie hierzu bitte bei dem Link Entschuldigung bei Krankheit und Attestpflicht in BW
Beurlaubung von der Schule
Die Beurlaubung von der Schule gehört ebenfalls zu den Ausnahmen von der generellen Schulpflicht.
Wer sich von der Schule beurlauben lassen möchte, muss dies beantragen. Neben Standardfällen im Zusammenhang mit der Religion oder politischen Veranstaltungen ist dies in der Praxis allerdings schwer und hängt vom Einzelfall ab.
Schauen Sie hierzu bitte bei dem Link Beurlaubung von der Schule in BW