Schulbezirk & Gestattungsantrag bei Grundschulen in Hessen

Jeder Schüler einer Grundschule in Hessen ist einem Schulbezirk und darüber einer bestimmten Grundschule zugewiesen.

Hierbei kann es allgemein zu Problemen kommen, weil man beispielsweise über den Schulbezirk einer Grundschule zugewiesen ist, die nur eine Kernzeitbetreuung bis 14h anbietet, während man eine Ganztagsbetreuung benötigt, weil beide Eltern ganztags berufstätig sind.

Immer häufiger kommt es aber zu Konstellationen, bei denen man aus den verschiedensten Gründen die durch Schulbezirk zugewiesene Grundschule nicht besuchen möchte, weil diese einen schlechten Ruf hat – oder unbedingt in eine andere Grundschule möchte, weil diese einen guten Ruf hat.

In diesen Fällen gibt es in Foren oftmals recht fragwürdige Ratschläge mit Fake-Wohnsitzen und anderen recht offensichtlichen Ausreden, die dann auch häufig rasch auffliegen, weil es ja nicht so ist, dass man beim Schulamt darauf wartet, sich beliebig reinlegen zu lassen, sondern die Mitarbeiter mit dem Leuchtstift genau schauen, ob die Darstellungen schlüssig sind…

Schulbezirkswechsel (in Hessen Gastschulanträge genannt) sind demnach nicht so einfach, wie sie oft in Foren beschrieben werden mit „mach mal so und so…“

Anwalt für Schulrecht - Hessen

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Hessen

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Schulbezirkswechsel Baden-Württemberg

Gastschulantrag Bayern

Schulbezirkswechsel Niedersachsen

Schulwechsel NRW

und Schulbezirkswechsel Rheinland-Pfalz

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Schulbezirkswechsel Baden-Württemberg

Gastschulantrag Bayern

Schulbezirkswechsel Niedersachsen

Schulwechsel NRW

und Schulbezirkswechsel Rheinland-Pfalz

Anwalt für Schulrecht - Paragraph

Gesetzliche Regelungen für Schulbezirke & Gastschulantrag § 143 HSchG und § 66 Hessisches Schulgesetz

Der Gesetzgeber hat in den §§ 143 Hessisches Schulgesetz zur Schulwahl in Hessen folgende Regelungen für die Bildung von Schulbezirken für Grundschulen getroffen:

  • 143 HSchG – Schulbezirke

(1) 1Für jede Grundschule ist ein Schulbezirk durch Satzung des Schulträgers zu bilden; der Zuschnitt der Bezirke ist jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. 2Benachbarte Schulbezirke können sich überschneiden. 3Das Staatliche Schulamt oder der Schulträger legen im Einvernehmen miteinander für die im Überschneidungsgebiet lebenden Schülerinnen und Schüler die jeweils zuständige Schule fest und weisen die Schülerinnen und Schüler dieser Schule mit dem Ziel zu, eine hohe Qualität des Lernens bei pädagogisch und organisatorisch sinnvoller Klassengröße zu erreichen. 4 § 60 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) …

(3) 1Die Satzung bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. 2Diese ist zu versagen, wenn die Satzung mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist.

(4) …

 

Als Ergänzung hierzu finden sich in § 66 Hessisches Schulgesetz Regelungen für Gestattungsanträge, um die Schule zu wechseln:

 

  • 66 HSchG – Gestattungen

1Die Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 örtlich zuständigen Schule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. 2Kriterien und Verfahren der Gestattungen werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt.

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Bildung von Schulbezirken

Ein Schulbezirk besteht demnach automatisch, wenn in einer Gemeinde nur eine Grundschule existiert. Dann ist die Gemeinde der Schulbezirk in Abgrenzung zu anderen Gemeinden.

Hat eine Gemeinde mehrere Grundschulen, dann muss der Schulträger (also die Gemeinde) Schulbezirke bilden, d.h. es können auch Fehler gemacht werden, die ich gerne für Sie nachprüfen kann.

Ein Spezifikum ist die Festlegung von Überschneidungsgebieten bei Schulbezirken in Hessen. Dort überlappen sich Schulbezirke, wodurch Kinder Schulen dann zugewiesen werden sollen. Auch dort kann die Zuweisung freilich nicht willkürlich erfolgen. Sollten Sie hierzu Probleme haben dann können Sie mich gerne wegen einer Beratung oder Vertretung Ihres individuellen Falles anfragen.

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Der Gestattungsantrag bei der Einschulung

Bestehen wirksame Schulbezirke dann bedarf es eines Gestattungsantrags, der das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ voraussetzt.

Dies ist durchaus eng zu verstehen, da man sich ja nicht die bessere Schule aussuchen soll, d.h. was alle betrifft, ist kein wichtiger Grund!

Wichtige Gründe sind auch nicht der Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Wunschschule, da man sich auf diese Weise ja durch die freie Kindergartenwahl auch die Schule der Wahl aussuchen könnte…

Auch Schulwege mögen auf den ersten Blick gefährlich erscheinen, ob dies für einen Schulbezirkswechsel eine rechtlich relevante Rolle spielt, ist aber eine andere Frage…

Meist spielen wichtige Gründe im Bereich der Betreuung des Kindes eine Rolle, aber auch dies ist kein Automatismus, sondern muss ganz eindeutig dargestellt werden, da sich hier rasch Widersprüche, Unklarheiten etc. ergeben.

D.h. wichtige Gründe sind nicht so einfach darstellbar, wie dies in Foren oftmals beschrieben wird. Die Schulämter prüfen sehr genau nach, ob etwas nur vorgeschoben ist und suchen nach Schwachpunkten/ Widersprüchen in der Antragsbegründung und solche gibt es fast immer, wie ich aus zahlreichen Anfragen weiß, bei denen sich Eltern teils in ihr Unglück redeten, so dass man Ihnen rasch gar nichts mehr glaubte. Es ist sogar so, dass sich Schulämter über Stellungnahmen der beteiligten Grundschulen mitunter hinwegsetzen, dass die beteiligten Schulen einverstanden sind (was freilich sowieso fast nie der Fall ist), muss demnach nichts heißen.

Wenn es also um einen Antrag auf Schulbezirkswechsel geht, dann muss dieser für die beteiligten Grundschulen und das Schulamt ohne weiteres inhaltlich verständlich und frei von Widersprüchen sein. In eigenen Angelegenheiten wird man da schnell betriebsblind und unterliegt der Fehlannahme, dass ein solcher Antrag wohlwollend betrachtet wird.

Kurzum: Ein solcher Antrag sollte möglichst wasserdicht sein und das ist alles andere als einfach. Ich kann Ihnen gerne bei solchen Anträgen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Rufen Sie mich einfach kurz an, dann sprechen wir dies durch.

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Der Gastschulantrag nach der Einschulung

Auch wer später die Grundschule wechseln möchte, der unterliegt nach wie vor den Anforderungen an Schulbezirkswechsel.

Dass man generell mit der Schule unzufrieden ist, reicht jedenfalls nicht aus. Nur gravierende Gründe werden anerkannt.

Und selbst wenn diese vorliegen, gestalten sich spätere Anträge auf Schulbezirkswechsel in eine andere Grundschule als sehr schwierig, da es wirklich gravierende Dinge wie Mobbing offiziell nicht gibt bzw. geben darf und Schulen deshalb versuchen, Eltern bei entsprechenden Anträgen auf Schulbezirkswechsel abzubügeln, damit der eigene Ruf gewahrt wird…

Nachträgliche Schulbezirkswechsel sind in der Praxis demnach noch komplizierter als solche bei der Einschulung.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zum Gestattungsantrag

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für einen Schulbezirkswechsel geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz Hessen übernehmen.

 

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