Einschulungsstichtag in Hessen & Beginn der Schulpflicht – § 58 Hessisches Schulgesetz
Der Einschulungsstichtag ist der Tag, wonach entschieden wird, ob ein Kind für das kommende Schuljahr bereits eingeschult wird oder noch nicht. Es ist ein willkürlich festgelegter Tag, der nichts damit zu tun hat, wann die Schule beginnt.
Wenn Sie Verständnisprobleme hinsichtlich des Einschulungsstichtags in Hessen haben, oder überlegen innerhalb Deutschlands umzuziehen, helfe ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung gerne weiter.
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Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Hessen
Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.
Einschulungsstichtag Baden-Württemberg
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Einschulungsstichtag Baden-Württemberg
Regelung des Einschulungsstichtags Hessen in § 58 HSchG und § 9 VOBGM
In § 58 Abs. 1 Schulgesetz Hessen findet sich folgende Regelung:
Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. 2Diese sind in den Monaten März/April des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht, zum Schulbesuch anzumelden, dabei sind die deutschen Sprachkenntnisse festzustellen. 3Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. 4Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. 5Die Schulpflicht beginnt mit der Einschulung.
Und in § 9 VOBGM heißt es:
Nach § 58 des Hessischen Schulgesetzes beginnt für Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, am 1. August die Schulpflicht.
Einschulungsstichtag Hessen
Was bedeutet der Einschulungsstichtag 30.06.?
Inhaltlich bedeutet dies, dass Kinder, dann eingeschult werden, wenn sie bis zum 30.06. das sechste Lebensjahr „vollenden“, d.h. ihren sechsten Geburtstag feiern. Die ergänzende Regelung in § 9 VOBGM übernimmt die auch in anderen Bundesländern teilweise vertretene Auffassung, dass damit auch Fälle umfasst werden, bei denen der Geburtstag am 01.07. ist und berufen sich hierbei auf Fristenregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine solche Auslegung erlauben sollen. Dies ist freilich eine absurde Spitzfindigkeit, da Verwaltungsrecht Bürgerrecht ist und kein Bürger versteht, warum ein am 01.07. geborenes Kind eingeschult werden soll. Durch die Spezifizierung in Hessen wird man dem freilich nicht entgehen können.
Die Schule beginnt erst im August/September. Ändert das etwas?
Nein Hessen weist ausdrücklich darauf hin, dass die Schulpflicht ab dem 1. August eintritt.
Ich habe noch Fragen zum Einschulungsstichtag
Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für den Einschulungsstichtag in Hessen geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz Hessen übernehmen.
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